Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist jenseits der Grenze eher unbekannt und in Deutschland immer wieder in der Diskussion. Sie erhöht die Abgabenlast im betrieblichen Bereich deutlich und sorgt für zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Aufgrund der Besteuerung des Gewerbeertrags sind die Einnahmen aus dieser Steuer stark konjunkturabhängig. Der vorliegende Ratgeber verschafft einen Überblick über die komplexen Regeln der Gewerbesteuer und ihre Berechnung. Er gibt Tipps, wie die Höhe beeinflusst werden kann und wie ein Gewerbesteuerbescheid zu prüfen ist. Die starken Veränderungen, die sich aus der Unternehmenssteuerreform 2008 ergeben, werden dabei brandaktuell berücksichtigt.
  • Einleitung
  • Gewerbesteuerpflicht
  • Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit
  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
  • Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
  • Gewerbesteuerliche Organschaft
  • Inländischer Gewerbebetrieb
  • Beginn der Gewerbesteuerpflicht
  • Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht
  • Steuerbefreiungen
  • Steuerschuldner
  • Besteuerungsgrundlage
  • Hinzurechnungen bis 2007
  • Hinzurechnungen ab 2008
  • Kürzungen
  • Gewerbeverlustvortrag
  • Steuermessbetrag
  • Zerlegung
  • Ermittlung der Gewerbesteuer
  • Unternehmenssteuerreform 2008

Einleitung

Die Gewerbesteuer ist eine so genannte Realsteuer (wird auch als Objektsteuer bezeichnet), welche an das Objekt Gewerbebetrieb anknüpft. Besteuert wird der Gewerbebetrieb nach seiner Ertragskraft.

Aufgrund der Besteuerung des Gewerbeertrags sind die Einnahmen aus dieser Steuer stark konjunkturabhängig.

Sinn und Zweck der Gewerbesteuer ist es, einen Ausgleich für die Belastungen zu schaffen, die den Gemeinden durch die Gewerbebetriebe entstehen. So verursacht beispielsweise die Erschließung von Gewerbegebieten Kosten für die Gemeinde. Aber auch mittelbar entstehen der Gemeinde Kosten, da die für die Arbeitnehmer der Gewerbebetriebe notwendige Infrastruktur (z. B. Straßenbau) und Daseinsvorsorge (z. B. Kindergärten) geschaffen werden muss.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Gewerbesteuer liegt nach Art. 105 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) beim Bund, das Steueraufkommen steht hingegen gemäß Art. 106 Absatz 6 Satz 1 GG den Gemeinden zu. Der Bund und die Länder werden jedoch durch eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt (Art. 106 Absatz 6 Satz 4 GG). Die Gemeinden können die Höhe des Gewerbesteueraufkommens dadurch beeinflussen, dass sie den für die Ermittlung der Gewerbesteuer maßgeblichen Hebesatz festlegen (§ 16 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz, GewStG). Eine gegen die Verfassungsmäßigkeit des GewStG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 2 BvR 460/93).

Steuertipp: Mittlerweile erfolgen die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des GewStG wieder in vollem Umfang vorläufig (Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 18.11.2005, BStBl. 2005 Band I, Seite 1007). Zweifel bestehen, da nur gewerbliche Unternehmen der Steuerpflicht unterliegen, nicht aber Freiberufler. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Ferner werden sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Vorschriften vorläufig durchgeführt.
In einem Beschluss hat der BFH nunmehr klargestellt, dass sich aus dem Grundgesetz kein Rechtssatz ableiten lässt, wonach die Steuerbelastung die Hälfte der erzielten Einkünfte nicht überschreiten darf (Beschluss des BFH vom 06.03.2006, Aktenzeichen: X B 178/02, nachzulesen in: BFH/NV 2006, Seite 1153). Ähnlich äußert sich das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 2 BvR 2194/99, nachzulesen in: NJW 2006, Seite 1191).

Dieser Ratgeber informiert darüber, wer unter welchen Voraussetzungen Gewerbesteuer zu zahlen hat und in welcher Höhe. Er gibt Tipps zu möglichen Steuerbefreiungen und erklärt, wie die Steuerhöhe beeinflusst werden kann.

Gewerbesteuerpflicht

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Das Gewerbesteuergesetz differenziert zwischen:

  • stehenden Gewerbebetrieben (§1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, GewStDV)
  • Reisegewerbebetrieben (§35a GewStG, §1 GewStDV).

Erheblich ist dies insofern, als hiervon abhängt, welche Gemeinde die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt.

In den folgenden Abschnitten werden nur die so genannten stehenden Gewerbebetriebe behandelt. Das sind solche, die wenigstens über eine (feste) Betriebsstätte verfügen.

Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit

Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG), dessen Regelungen somit Anwendung finden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 GewStG).

Ein Gewerbebetrieb liegt demnach vor (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG, R 11 Gewerbesteuer-Richtlinien), soweit eine Tätigkeit gleichzeitig:

  • selbstständig (weisungsfrei, auf eigenes unternehmerische/s Risiko/Initiative) ausgeübt wird.
  • nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht (keine sog. Liebhaberei) ausgeübt wird.
  • sich erkennbar (z.B. durch Werbung) als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
  • keine Land- oder Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit oder Vermögensverwaltung verkörpert.

Einzelunternehmer können nur durch Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 EStG) Gewerbebetrieb und damit gewerbliches Unternehmen sein (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein Einzelunternehmer kann nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder diese anhand bekannter Daten geschätzt werden können (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.07.2004, Aktenzeichen: VII 20/01).

Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG) können kraft gesetzlicher Fiktion auch ohne Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Gewerbebetrieb sein, soweit bestimmte Voraussetzungen nach § 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG vorliegen. Hierbei handelt es sich um so genannte gewerblich geprägte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co KG), bei denen der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist, und nur dieser oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie nicht hoheitlich, sondern gewerblich tätig sind R 17 Absatz 1 GewStR).

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt - unabhängig von der Art der Tätigkeit - gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Tätigkeit der:

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ist verfassungsgemäß (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2004, Aktenzeichen: I B 36/04). Zu dieser Frage ist jedoch ein weiteres Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen: I R 76/03).

Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 der Abgabenordnung (AO) unterhalten (§ 2 Absatz 3 GewStG).

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Tennisverein über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben (z. B. Unterhalt der Platzanlagen) hinaus ein bewirtschaftetes Vereinsheim betreibt. Der Betrieb des Vereinsheims ist dann als gewerbliches Unternehmen gewerbesteuerpflichtig.

Gewerbesteuerliche Organschaft

Ist eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein anderes inländisches Unternehmen (Organträger) nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen (§ 14 Nr. 1-3 Körperschaftsteuergesetz, KStG) eingegliedert, gilt sie als Betriebsstätte dieses anderen Unternehmens, stellt daher keinen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG).

Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist dann zwar getrennt zu ermitteln, ist dem Organträger jedoch zur Berechnung seines Steuermessbetrages zuzurechnen (R 14 Absatz 1 Satz 9 GewStR).

Inländischer Gewerbebetrieb

Der deutschen Gewerbesteuer unterliegt nur der inländische Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz, GewStG).

Inländischer Gewerbebetrieb kann auch die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens sein (§ 2 Absatz 1 Satz 3 GewStG), da alle im Inland erwirtschafteten Gewinne oder Verluste steuerlich erfasst werden sollen.

Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Aufnahme der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, also erst, wenn alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen (siehe Abschnitt "Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit"). Die Vornahme von Handlungen, welche lediglich der Vorbereitung der gewerblichen Tätigkeit dienen, stellt selbst keine gewerbliche Tätigkeit dar (R 18 Absatz 1 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).

Kapitalgesellschaften werden erst mit Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung der Gesellschaft eine so genannte Gründergesellschaft entsteht. Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Steuergegenstand.

Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen und dauerhaften Einstellung der betrieblichen Tätigkeit (R 19 Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR). Die Betriebsveräußerung selbst ist gewerbesteuerfrei.

Bei Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Betätigung, sondern mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit. Auch der Liquidationserlös unterliegt mithin der Gewerbesteuer (R 19 Absatz 3 Satz 1 GewStR).

Steuerbefreiungen

In § 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind zahlreiche Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht aufgezählt.

Die wichtigsten Befreiungstatbestände:

  • das Bundeseisenbahnvermögen (§3 Nr.1 GewStG)
  • die staatlichen Lotterieunternehmen (§3 Nr.1 GewStG)
  • die Bundesbank (§3 Nr.2 GewStG)
  • die bestimmten öffentlichen Zwecken dienenden Kreditanstalten (§3 Nr.2 GewStG)
  • rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind (§3 Nr.9 GewStG)
  • Pensionssicherungsvereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind §3 Nr.19 GewStG)

Hinweis: Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2006, Aktenzeichen: X R 59/00, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 661).

Steuerschuldner

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der (Einzel-)Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GewStG).

Bei einer Personengesellschaft sind hingegen nicht die Mitunternehmer Steuerschuldner, sondern die Personengesellschaft als solches (§ 5 Absatz 1 Satz 3 GewStG).

Kapitalgesellschaften sind, da rechtsfähig, auch selbst Steuerschuldner der Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage

Gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

Der der Gewerbesteuer zugrunde zu legende Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen.

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags aus der Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft gilt folgendes (§ 7 Satz 4 GewStG):

  • Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, werden Gewinne/Verluste zur Hälfte berücksichtigt (§§3 Nr.40, 3c Absatz2 EStG)
  • Soweit Körperschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, bleiben die Gewinne/Verluste grundsätzlich in vollem Umfang außer Ansatz (§8b KStG).

Hinzurechnungen bis 2007

Dem nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb (siehe vorheriger Abschnitt) sind bestimmte gesetzlich in § 8 GewStG aufgeführte Beträge zuzuschlagen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Hinzurechnungsvorschriften dargestellt.
Hinzugerechnet werden:

  • 50Prozent der Zinsen für Dauerschulden (§8 Nr.1 GewStG).
    Dauerschulden sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung, dem Erwerb oder der Erweiterung des Betriebs in Zusammenhang stehen oder die das Betriebskapital nicht nur vorübergehend stärken R45 Absatz1 Satz1 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR). In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, Dauerschulden sind (R45 Absatz 3 Satz9 GewStR).
  • Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des (Teil)Betriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, soweit diese Beträge keine Einnahmen des Empfängers im Rahmen eines Gewerbebetriebs darstellen (§8 Nr.2 GewStG).
  • Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, soweit sie für diesen keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb darstellen (§8 Nr.3 GewStG).
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Gütern des Sachanlagevermögens (§8 Nr.7 Satz1 GewStG).
    Eine Hinzurechnung hat jedoch zu unterbleiben, soweit die Miet- oder Pachteinnahmen beim Vermieter bzw. Verpächter gewerbesteuerpflichtig sind, es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000Euro übersteigt. Unterbleibt beim Vermieter beziehungsweise Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen gemäß §9 Nr.4 GewStG, kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.07.2004, Aktenzeichen: X R 26/01). Wird also die materielle Korrespondenz verfahrensrechtlich verfehlt, führt dies allein nicht zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung und somit zu einer Änderungsmöglichkeit nach §174 Abgabenordnung (AO).
  • Verluste aus der Beteiligung an ausländischen oder inländischen Personengesellschaften (OHG, KG) und anderen Gesellschaften, wo Gesellschafter Mitunternehmer sind (z.B. BGB-Gesellschaft) (§8 Nr.8 GewStG).
  • Spenden im Sinne des §9 Absatz1 Nr.2 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von Kapitalgesellschaften (§8 Nr.9 GewStG).
  • ausländische Steuern (§8 Nr.12 GewStG).
  • bei mindestens 10-prozentiger Beteiligung für (anteilige) Gewerbeerträge der Tochterkapitalgesellschaften, die in Gemeinden mit Gewerbesteuer-Hebesätzen unter 200Prozent angesiedelt sind (siehe Abschnitt "Ermittlung der Gewerbesteuer").

Hinzurechnungen ab 2008

§ 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert. Hinzugerechnet werden:

  • ein Viertel der Summe aus allen Finanzierungskosten, soweit der Freibetrag von 100.000Euro überschritten ist (§8 Nr.1 GewStG).
  • Verluste aus der Beteiligung an ausländischen oder inländischen Personengesellschaften (OHG, KG) und anderen Gesellschaften, wo Gesellschafter Mitunternehmer sind (z.B. BGB-Gesellschaft) (§8 Nr.8 GewStG).
  • Spenden im Sinne des §9 Absatz1 Nr.2 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von Kapitalgesellschaften (§8 Nr.9 GewStG).
  • ausländische Steuern (§8 Nr.12 GewStG).
  • bei mindestens 10-prozentiger Beteiligung für (anteilige) Gewerbeerträge der Tochterkapitalgesellschaften, die in Gemeinden mit Gewerbesteuer-Hebesätzen unter 200Prozent angesiedelt sind (siehe Abschnitt "Ermittlung der Gewerbesteuer").

An die Stelle der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bis 2007 sind ab 2008 sämtliche Finanzierungsaufwendungen maßgebend, etwa Zinsen aus:

  • kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten.
  • Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzen.
  • erhaltene Anzahlungen und Lieferantenkredite und gleichgestellten Verträgen, jedoch ohne Skonti, Rabatte und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit.
  • Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen.

Die Hinzurechnung sieht wie folgt aus:

Entgelten für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen


+

Renten und dauernden Lasten, nicht jedoch Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage

+

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters

+

1/5 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen

+

3/4 der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für die Benutzung der nicht beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

+

1/4 der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen)

=

Summe der Finanzierungsaufwendungen

-

Freibetrag 100.000 Euro

=

Differenzbetrag

x

25 Prozent



Kürzungen

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist - gegebenenfalls nach Hinzurechnung der im vorherigen Abschnitt genannten Beträge -um gesetzlich in § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestimmte Beträge zu kürzen.

Im Folgenden werden die relevantesten Kürzungsvorschriften dargestellt.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

  • 1,2Prozent des Einheitswertes der nicht von der Grundsteuer befreiten Betriebsgrundstücke (§9 Nr.1 GewStG).
    Der Einheitswert für Betriebsgrundstücke beträgt für die Gewerbesteuer 140Prozent (= Einheitswert x 140 %). Gehört nur ein Grundstücksteil zum Betriebsvermögen, kann eine Kürzung auch nur in Höhe des anteiligen Einheitswertes des betrieblichen Teils erfolgen R59 Absatz 1 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).
  • die Gewinnanteile an inländischen und ausländischen Personengesellschaften und anderen Gesellschaften, wo Gesellschafter Mitunternehmer sind (z.B. BGB-Gesellschaft) (§9 Nr.2 GewStG).
  • die Gewinnanteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft (z.B. AG), wenn eine Beteiligung von mindestens 10Prozent, ab 2008 von mindestens 15 Prozent besteht (§9 Nr.2a GewStG).
  • nur bis 2007: die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtigten Miet- bzw. Pachtzinsen für die Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese Beträge dem Gewinn des Gewebebetriebs des Mieters oder Pächters nach §8 Nr.7 GewStG hinzugerechnet worden sind (§9 Nr.4 GewStG).
    Wird die Hinzurechnung beim Mieter oder Pächter berichtigt, so führt dies gemäß §175 Absatz1 Satz1 Nr.2 Abgabenordnung (AO) zu einer Folgeberichtigung beim Vermieter/Verpächter (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2000, Aktenzeichen: IIIR 81/97).
  • die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des §10b Absatz1 Einkommensteuergesetz (EStG).
    Dies ist jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 5 Prozent der Summe des Gewinns des Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen möglich (§9 Nr.5 Satz1 GewStG). Dieser Betrag erhöht sich jedoch für Spenden, die wissenschaftlichen, mildtätigen oder besonders förderungswürdigen kulturellen Zwecken dienen um weitere 5Prozent. Ab 2007 sind hier einheitlich 20 Prozent vom Gewinn absetzbar.

Nach Abschluss aller Hinzurechnungen und Kürzungen erhält man den maßgebenden Gewerbeertrag § 10 Absatz 1 GewStG).

Für Gewinnanteile aus Personengesellschaften, die in Gemeinden mit Hebesätzen unter 200 Prozent angesiedelt sind, ist die Kürzung ausgeschlossen.

Gewerbeverlustvortrag

Der - nach den vorherigen Abschnitten - ermittelte maßgebende Gewerbeertrag kann um die Fehlbeträge gekürzt werden, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die Vorjahre ergeben haben, soweit diese noch nicht berücksichtigt wurden (Verlustvortrag). Vorgetragene Verluste können nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 Prozent um vorgetragene Verluste gemindert werden.

Voraussetzung für den Verlustvortrag ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität, R 66 Absatz 1 Satz 3 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).

  • Unternehmensidentität bedeutet, dass der Betrieb in dem Jahr, in dem der Verlustvortrag durchgeführt werden soll, identisch ist mit dem Betrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (R67 Absatz1 Satz1 GewStR).
  • Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person (wirtschaftlich) erlitten haben muss (R68 Absatz 1 Satz1 GewStR).

Wechselt in einer Personengesellschaft einer von mehreren Gesellschaftern (Mitunternehmern) geht der Verlust anteilig verloren.

Für die Berechnung des bei Ausscheidens eines Personengesellschafters auf diesen entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf die Beteiligungsquote, sondern auf die Zuordnung des positiven / negativen Gewerbeertrags nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und die Sonderbetriebseinnahmen und - ausgaben der einzelnen Mitunternehmer in den Anrechnungs- und Verlustentstehungsjahren abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2006, Aktenzeichen: VIII R 96/04, nachzulesen in: BFH/NV 2006, Seite 885).

Allerdings holt der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber ein, ob die zu § 10a Satz 4 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ergangene Rückwirkung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach für alte Jahre bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah (Beschluss des BFH vom 19.04.2007, Aktenzeichen: IV R 4/06).

Steuermessbetrag

Der maßgebende Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden (§ 11 Absatz 1., 1.Halbsatz Gewerbesteuergesetz, GewStG).

Der abgerundete Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag zu kürzen.

  • Der Freibetrag beträgt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) 24.500Euro (§11 Absatz1 Satz3 Nr.1 GewStG). Bei Gewerbeerträgen bis zu 24.500Euro wird der Freibetrag nur in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags angesetzt. Bei Betriebseröffnung oder Schließung innerhalb eines Jahres wird der Freibetrag in voller Höhe gewährt.
  • Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
  • Die übrigen gesetzlich aufgezählten Unternehmen erhalten einen Freibetrag von 3.900Euro (§11 Absatz1 Satz3 Nr.2 GewStG).

Auf den so ermittelten verbleibenden Gewerbeertrag wird bis 2007 die gestaffelte Steuermesszahl angewandt (§ 11 Absatz 2 GewStG). Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden:

Höhe des Gewerbeertrags

anzuwendende Steuermesszahl

für die ersten 12.000 Euro

1 %

für die weiteren 12.000 Euro

2 %

für die weiteren 12.000 Euro

3 %

für die weiteren 12.000 Euro

4 %

alle weiteren Beträge

5 %


Beispielsrechnung:
Bei einem Gewerbeertrag (nach Abrundung und Freibetrag) von 65.000 Euro ergibt sich:

12.000 Euro x 1 % = 120 Euro
12.000 Euro x 2 % = 240 Euro
12.000 Euro x 3 % = 360 Euro
12.000 Euro x 4 % = 480 Euro
7.000 Euro x 5 % = 850 Euro
Ergebnis: Ein Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag von 2.050 Euro.


Bei anderen Gewerbebetrieben beträgt die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag einheitlich 5 Prozent.

Beispielsrechnung:
115.000 Euro x 5 % = 5.750 Euro = Steuermessbetrag.


Ab 2008 ergeben sich zwei wesentliche Änderungen:

  • Der Staffeltarif ist abgeschafft.
  • Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5Prozent.

Beispielsrechnung:
Bei einem Gewerbeertrag (nach Abrundung und Freibetrag) von 65.000 Euro ergibt sich:
65.000 Euro x 3,5 % = 2.275 Euro (bis 2007: 2.050 Euro)
115.000 Euro x 3,5 % = 4.025 Euro (bsi 2007: 5.750 Euro)

Ergebnis: Für Personenunternehmen ergibt sich eine leichte Erhöhung und für Körperschaften eine deutliche Entlastung.

Zerlegung

Sind im entsprechenden Jahr Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb des Jahres in eine andere Gemeinde verlegt worden, ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (§ 28 Absatz 1 GewStG). Der Steuermessbetrag ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die insgesamt gezahlten Arbeitslöhne zu den Arbeitslöhnen stehen, die anteilig auf die Betriebsstätten der jeweiligen Gemeinden entfallen.

Gemeinden mit Hebesätzen unter 200 Prozent werden bei der Zerlegung des (einheitlichen) Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Betriebsstätten nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gesetzgeber den Zerlegungsmaßstab rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 zu Lasten solcher Gemeinden verändern konnte, deren Hebesatz 200 Prozent unterschreitet (Urteil des BFH vom 18.08.2004, Aktenzeichen: I B 87/04).

Ermittlung der Gewerbesteuer

Der Steuermessbetrag wird von der hebeberechtigten Gemeinde mit dem von der Gemeindevertretung festgelegten Hebesatz (§ 16 Gewerbesteuergesetz, GewStG) multipliziert.

Beispiel:
Steuermessbetrag (2.000 Euro) x Hebesatz (400 %) = 8.000 Euro Gewebesteuer.

Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2006:

Gemeinde

Hebesatz der Gewerbesteuer

Aachen

445 %

Berlin

410 %

Bonn

450 %

Brandenburg

350 %

Bremen / Bremerhaven

440 % / 395 %

Dresden

450 %

Düsseldorf

450 %

Essen

470 %

Frankfurt am Main

490 %

Gelsenkirchen

480 %

Köln

450 %

Leipzig

460 %

München

490 %

Nürnberg

447 %

Stuttgart

420 %

Würzburg

420 %



Unternehmenssteuerreform 2008

Es wurde schon häufiger die Abschaffung der Gewerbesteuer gefordert. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist hiervon jedoch nichts zu spüren. Im Gegenteil, am Gewerbesteuergesetz (GewStG) wurde kräftig geändert, sogar mit Auswirkungen auf andere Gesetze:

  • Nach §4 Absatz5a Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, etwa die auf Steuernachzahlungen entfallenden Zinsen, keine Betriebsausgaben mehr.
  • Durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8 bei der Steuerermäßigung von gewerblichen Einkünften nach § 35EStG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe künftig dem vollumfänglichen Abzugsverbot unterliegt.
  • Die Gewerbsteuer-Messzahl sinkt von fünf auf 3,5Prozent.
  • Der bisherige Staffeltarif entfällt.
  • Dem Gewinn werden statt der Hälfte der Dauerschuldzinsen sämtlicher Finanzierungsaufwand zu 25Prozent hinzugerechnet.
  • Mieten, Pachten und Leasingraten werden anteilig hinzugerechnet. Dies ist bei mobilen Wirtschaftsgütern pauschal 20 und bei immobilen Wirtschaftsgütern 75Prozent.
  • Von der Summe aus gezahlten Zinsen und den jeweiligen Finanzierungsanteilen der Mieten, Pachten, Leasingraten und unbefristete Lizenzen wird ein Freibetrag von 100.000Euro abgezogen und erst der sich so ergebende Betrag wird dann zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer hinzugerechnet.
  • Die pauschalierte Kürzung in §9 Nr.1 Satz1 GewStG in Höhe von 1,2Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes entfällt bei Betrieben, deren Grundbesitz von der Grundsteuer befreit ist.
  • Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird von 10Prozent auf künftig 15Prozent erhöht.

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