Geringfügige Beschäftigung Teil 2
- Einleitung
- Arbeitslohngrenze
- Effektive Minderung des Gehalts
- Mehrere Beschäftigungen
- Kurzfristige Beschäftigung
- Geringverdienergrenze bei Auszubildenden
- Versicherungspflicht bei Praktikanten
- Vorzüge von Studenten
- Minijob trotz Arbeitslosigkeit
- Hinzuverdienstgrenze bei Renten
Einleitung
Zwar ist die Belastung mit Renten- und Krankenversicherung sowie Lohnsteuer beim Minijob ab Juli 2006 von insgesamt 25 Prozent auf 30 Prozent gestiegen. Dies tangiert die geringfügig Beschäftigten aber nicht, denn diese Abgaben werden vom Arbeitgeber getragen. Sie können weiterhin brutto 400 Euro im Monat ohne Abzüge kassieren, und dies unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Verdienst wird auch nicht über die jährliche Einkommensteuererklärung erfasst, belastet also nicht die Progression für die übrigen Einkünfte. Kein Wunder, dass die Zahl der Minijobber in Deutschland auf nunmehr rund 6,68 Millionen angeschwollen ist und sich damit in den vergangenen fünf Jahren mehr als verdoppelt hat. Dieser Bereich macht bereits 18 Prozent aller Beschäftigten aus.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn monatlich nicht mehr als 400 Euro beträgt. Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es hierbei nicht an. Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 1".
Der vorliegende zweite Teil des Ratgebers behandelt verschiedene Problemgebiete. Was geschieht, wenn die Arbeitslohngrenze überschritten wird? Was muss bei der Ausübung mehrerer Mini-Jobs beachtet werden? Welche Übergangsregelungen existieren? Ergeben sich Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung beziehungsweise in anderen Bereichen?
Arbeitslohngrenze
Wird die monatliche Arbeitslohngrenze von 400 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine "geringfügige Beschäftigung". Mit Überschreiten dieser Grenze wird der Arbeitslohn versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die vorhergehende Zeit aber bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten und damit auch die Pflicht des Arbeitgebers, die Pauschalabgaben zu zahlen.
Steuertipp: Bei einem Monatsverdienst im Bereich von 400,01 bis 800,00 Euro gilt die Vergünstigung der so genannten Gleitzone: Hier braucht der Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Einzelheiten enthält der separate Ratgeber "Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung".
- 1. Gelegentliches planmäßiges Überschreiten der Arbeitslohngrenze
Bei der Arbeitslohngrenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Zum "regelmäßigen" Arbeitsentgelt gehören anteilig auch einmalige Zahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Solche Sonderzahlungen werden auf das ganze Jahr umgerechnet. Diese Einmalzahlungen stoßen immer wieder bei Prüfungen auf großes Interesse. Kommt es dabei zur Überschreitung der Arbeitslohngrenze von 400 Euro, so ist der Arbeitslohn nicht nur für den betreffenden Monat, sondern rückwirkend für das ganze Jahr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht zum regelmäßigen Verdienst in diesem Sinne gehören steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers, etwa für Reisekosten, sowie Vergütungen bis zu 1.848 Euro im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Beispiel: Frau Emsig verdient 380 Euro monatlich. Außerdem erhält sie im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro.
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laufender Arbeitslohn: 380 Euro x 12 Monate |
4.560 Euro |
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+ Weihnachtsgeld |
+ 300 Euro |
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= zusammen |
= 4.860 Euro |
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durchschnittlicher Mohnatslohn |
= 405 Euro (4860 Euro / 12) |
Folge: Der durchschnittliche Monatslohn übersteigt die Arbeitslohngrenze von 400 Euro, sodass Frau Emsig versicherungspflichtig ist, und zwar rückwirkend für das ganze Jahr. Maßgebend für die Zuordnung der Einmalzahlung ist gemäß § 22 Absatz 1 SGB IV das Datum der tatsächlichen Auszahlung.
Steuertipp: Handelt es sich bei den Einmalzahlungen hingegen nicht um jährlich wiederkehrende Beträge, so werden diese nicht berücksichtigt. Dies gilt zum Beispiel für Jubiläumszuwendungen (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 30.05.2000, veröffentlicht in: DB 2000, Seite 1466) und Zahlungen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen wie etwa einer Elternzeit. Gleichwohl muss der Arbeitgeber davon die Pauschalbeiträge von 15 Prozent (beziehungsweise fünf Prozent) zur Rentenversicherung und gegebenenfalls von 13 Prozent (beziehungsweise fünf Prozent) zur Krankenversicherung abführen.
Bisher war es nicht zulässig, einfach auf das Weihnachtsgeld zu verzichten, um so das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden. Denn im Unterschied zum Steuerrecht, wo es auf das Zuflussprinzip ankommt, galt im Sozialversicherungsrecht das Anspruchsprinzip (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.1994, Aktenzeichen: 12 RK 59/92). Maßgebend war also nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern der Arbeitslohn, auf den Sie nach Tarifvertrag einen Anspruch hatten (so genannter Phantomlohn). Dies hat der Gesetzgeber geändert: Einmalzahlungen dürfen nunmehr nur dann berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich ausgezahlt werden. Diese Ausnahme vom Phantomlohn beziehungsweise vom Anspruchsprinzip bezieht sich nur auf Einmalzahlungen, nicht jedoch auf den laufenden Arbeitslohn, wie tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen. Allerdings muss der Mini-Jobber schriftlich auf die Zahlung verzichten und der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu seinen Lohnunterlagen nehmen.
- 2. Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze führt noch nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres. In Betracht kommt dies beispielsweise bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sowie bei saisonbedingten Sondereinsätzen. In diesem Fall ist es nicht schädlich, wenn der Jahresverdienst höher ist als 4.800 Euro (12 x 400 Euro) und der Durchschnittsverdienst damit über 400 Euro liegt.
Beispiel: Frau Amsel arbeitet zehn Stunden wöchentlich in einer Buchhandlung und verdient 400 Euro im Monat. Vom 10. Juni. bis zum 30. Juli übernimmt sie eine Krankheitsvertretung und erhält in dieser Zeit 1.500 Euro im Monat.
Da die Veränderung des Arbeitslohns auf höchstens zwei Monate begrenzt ist, lässt sich dies als "nur gelegentlich" ansehen. Deshalb wird auch die Tätigkeit im Zeitraum 10. Juni bis 30. Juli als geringfügige Beschäftigung angesehen. Es bleibt somit dabei, dass der Arbeitgeber nur Pauschalabgaben - auch auf den hohen Arbeitslohn - zahlen muss und der Arbeitslohn in Höhe von 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei ist.
Bei schwankender Höhe des Arbeitslohns muss ein Durchschnittswert gebildet werden. Die Pauschalabgabe hat der Arbeitgeber immer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn zu berechnen, auch wenn dieser zulässigerweise die Grenze von 400 Euro übersteigt, beispielsweise bei unvorhersehbarem Überschreiten, bei schwankender Vergütung oder bei Einmalzahlungen.
Beispiel: Herr Specht verdient in den Monaten September bis April monatlich 500 Euro und in den Monaten Mai bis August monatlich 300 Euro. Das Gesamtentgelt im Jahr beträgt 5.200 Euro, das Durchschnittsentgelt 433,33 Euro. Da es über der Arbeitslohngrenze von 400 Euro liegt, ist Herr Specht sozialversicherungspflichtig. Und zwar auch in den Monaten, in denen er nur 300 Euro verdient.
Effektive Minderung des Gehalts
Damit die Löhne auch Brutto für Netto gezahlt werden können, muss strickt auf die Einhaltung der Obergrenze von 400 Euro geachtet werden. Um die zu überprüfen, sind neben dem laufenden monatlichen Arbeitslohn auch Sonderzahlungen und Einmalprämien einzubeziehen. Die sind dann rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, auf die sie entfallen. Diese Rückrechnung bedeutet beispielsweise beim im Dezember ausgezahlten Weihnachtsgeld, dass dieser Betrag auf die zwölf Monate des Jahres verteilt werden muss.
Bringt das Ergebnis nun Monatsgehälter auch nur minimal über 400 Euro, darf das Finanzamt nachträglich einen individuellen Lohnsteuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer vornehmen und auch einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen. Damit geht die Vergünstigung für den Minijobber verloren. Zusätzlich führt die Überschreitung der Obergrenze auch automatisch zur Sozialversicherungspflicht. Diese negativen Folgen fallen oftmals erst viel später im Rahmen einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger auf, so dass es nachträglich zu unerwarteten Abgaben kommt. Auf solche Konsequenzen hat sich ein Betrieb einzustellen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 8 K 317/02). Schöpfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Pauschalierungsgrenzen stets voll aus, liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Grenze von 400 Euro nur minimal überschritten wird und dadurch höhere Abgaben fällig werden.
Firmen sollten daher streng darauf achten, was sie ihren Minijobbern nebenher auszahlen. Betroffen ist neben dem Weihnachts- auch ein Urlaubsgeld sowie nicht begünstigte Einmalbeträge für eine Direktversicherung. Diese Summen sind auf die gesamte Beschäftigungszeit im Jahr zu verteilen, in der Regel also zu zwölfteln. Erhält der geringfügig Beschäftigte ohnehin bereits laufend 400 Euro, ist die Abgabenfreiheit sofort dahin.
Auch kleinere und oftmals nicht bedachte Zuwendungen können bereits schädlich sein. Lädt der Chef auch seine Minijobber zur Betriebsfeier ein und liegt sein Aufwand hierfür über den lohnsteuerlichen Freigrenzen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der sorgt dann dafür, dass die 400 Euro zwar nur minimal, aber eben überschritten werden. Gleiches gilt beim überlassenen Firmenwagen oder freizügigen Sachzuwendungen. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung und Großzügigkeit zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung weiterhin Bestand hat oder rückwirkend entfallen könnte.
Steuertipp: Nicht schädlich sind hingegen betriebsbedingte schwankende Löhne, wenn die zwar manchmal über 400 Euro liegen, im Jahresdurchschnitt aber unter der Grenze bleiben.
Gleiches gilt für unvorhersehbare Zusatzarbeiten, die dann auch extra entlohnt werden. Kommt dies nur gelegentlich vor, fällt dies unter den Tisch.
Beschäftigte können aber auch regelmäßig deutlich mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, ohne dass sie Abgaben zahlen müssen. Denn sie können mit dem Arbeitgeber steuerfreie Zuwendungen vereinbaren, die nicht auf die Obergrenze angerechnet werden. Folglich zahlt der Betrieb hierauf auch keine Abgaben. Das gilt etwa bei Kindergartenzuschüsse für den Nachwuchs des Minijobbers, Sonn- Nacht- und Feiertagszuschläge bei einem Grundlohn von bis zu 25 Euro die Stunde, Reisekostenersatz, Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat, gewährte Firmenrabatte in Höhe von 1.080 Euro jährlich oder Trinkgelder. Die Firma kann dem Minijobber auch kostenlos einen PC für zu Hause überlassen, ohne dass dies schädlich wäre. Das gilt sogar, wenn der nur privat genutzt wird.
Mehrere Beschäftigungen
- 1. Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Es können durchaus mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden zusammen gerechnet. Erfasst werden sowohl Beschäftigungen im gewerblichen Bereich als auch im Haushaltsbereich.
- Wird trotz Zusammenrechnung die 400-Euro-Grenze nicht überschritten, bleiben die Beschäftigungen geringfügig. Jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend seinem Arbeitslohn die Pauschalabgabe.
- Wird infolge der Zusammenrechnung jedoch die monatliche Verdienstgrenze von 400uro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Dann sind sämtliche Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel: Frau Lustig arbeitet regelmäßig beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Am 1. Januar 2008 beginnt sie beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Frau Lustig ist für den Monat Dezember 2007 noch versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit ihrem zweiten Minijob übersteigt sie jedoch insgesamt die 400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.
Steuertipp: Sofern der Verdienst insgesamt nicht mehr als 800 Euro monatlich beträgt, können Sie von der Gleitzone für niedrig entlohnte Beschäftigungen profitieren. Hier brauchen Sie nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell bekannt gibt (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Somit müssen Arbeitgeber keine Nachforderungen mehr für die Vergangenheit befürchten, wenn der Verdienst von Beschäftigten über die 400-Euro-Grenze gestiegen ist.
Steuerliche Behandlung: Die Pauschalsteuer von zwei Prozent kann nur dann angewandt werden, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (15 Prozent im gewerblichen Bereich oder fünf Prozent im Haushaltsbereich). Ist dies wegen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Überschreitens der 400-Euro-Grenze nicht möglich, kann der Arbeitslohn aus jeder einzelnen Nebenbeschäftigung bis 400 Euro pauschal mit 20 Prozent oder individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden.
Für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet. Das bedeutet, dass die Pauschalbesteuerung für jede Beschäftigung mit einem Monatslohn bis 400 Euro möglich ist, auch wenn es sich sozialversicherungsrechtlich wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen und wegen Überschreitens der Arbeitslohngrenze nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
- 2. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
Von der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für eine solche Tätigkeit brauchen - egal wie hoch der Arbeitslohn ist - keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung abgeführt zu werden. Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitslöhne.
Das bedeutet: Die kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, und für die geringfügige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber nur die Pauschalabgaben zu zahlen.
Beispiel: Frau Fink ist familienversichert und verdient beim Arbeitgeber in laufender Beschäftigung monatlich 400 Euro. Außerdem arbeitet sie befristet vom 2. Mai bis zum 28. Juni (58 Kalendertage) beim Arbeitgeber B für einen monatlichen Arbeitslohn von 700 Euro.
Da die Tätigkeit beim Arbeitgeber B auf zwei Monate begrenzt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht mit der geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet wird. Mithin sind beide Beschäftigungen versicherungsfrei. Der Arbeitgeber A hat jedoch Pauschalabgaben zu zahlen.
Steuertipp: Achten Sie daher darauf, dass es sich bei der geringfügigen und der kurzfristigen Beschäftigung um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Dann nämlich bleibt die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
- 3. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit
Sozialversicherungspflichtig ist eine Haupttätigkeit als Angestellte(r) oder Arbeiter(in), für die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Wird zusätzlich eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt, gilt:
Eine - einzige - geringfügige Beschäftigung darf seit 1. April 2003 neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt werden, ohne dass sie mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie bleibt auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
Falls aber einer zweiten Nebenbeschäftigung nachgegangen wird, muss diese mit dem Hauptberuf zusammen verrechnet werden. Da die 400-Euro-Grenze überschritten wird, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Der Nebenjob ist somit voll versicherungspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben.
Steuertipp: In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Haupttätigkeit, sodass für die Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt werden müssen.
- 4. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungsfreie Haupttätigkeit
Sozialversicherungsfrei ist eine Haupttätigkeit als Beamter, Selbstständiger oder befreiter Angehöriger eines freien Berufes. In diesem Fall werden die Nebenbeschäftigung und die versicherungsfreie Haupttätigkeit nicht zusammengerechnet. Der Nebenjob bleibt geringfügig, und der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung muss nur die Pauschalabgabe zahlen. Falls Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, entfällt sogar der anteilige Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung.
- 5. Kurzfristige Beschäftigung und sozialversicherungsfreie Haupttätigkeit
Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung:
- an mindestens fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenzt ist
oder
an weniger fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens 50Arbeitstage begrenzt ist
und - nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400Euro überschreitet.
Wichtig ist in diesem Fall nicht die Gehaltshöhe, sondern ausschließlich das zeitliche Kriterium.
Geringverdienergrenze bei Auzubildenden
Bei Auszubildenden handelt es sich nicht um eine "geringfügige Beschäftigung", wenn die monatliche Vergütung weniger als 400 Euro beträgt. Von der Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden ist nämlich die so genannte "Geringverdienergrenze". Bis zum 31. März 2003 lag die Geringverdienergrenze bei 325 Euro, wurde zum 1. April 2003 auf 400 Euro angehoben und zum 1. August 2003 wieder auf 325 Euro abgesenkt. Für diese Personen besteht keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 7 SGB III).Vielmehr hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Zuschlag in der Pflegeversicherung.
Unabhängig von der Verdienstgrenze muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge auch für Personen übernehmen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.
Die Geringverdienergrenze gilt nur monatlich und nicht als Jahresbetrag. Wenn die Vergütung aufgrund von Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen Monaten die Grenze von jetzt 325 Euro überschreitet, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.
Versicherungspflicht bei Praktikanten
Bei Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend, ob es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt oder nicht. Vorgeschriebene Praktika liegen dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind.
- Praktikanten sind sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes ist dabei unerheblich. Der Praktikant hat dem Arbeitgeber in einem solchen Fall die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber vorzulegen, dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt.
- Absolviert der Student während seines Studiums ein Praktikum, welches zwar nicht vorgeschrieben, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig erscheint, so besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen kurzfristigen Minijob handelt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung fallen nicht an.
- In allen vor und nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika unterliegen die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Für diesen Personenkreis gilt auch eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt eines solchen Praktikanten die so genannte Geringverdienergrenze nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte, sondern um Beiträge für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zuvor genannte Geringverdienergrenze beträgt 325,00 Euro im Monat.
- Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika begründen hingegen Versicherungsfreiheit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllen. Sollte das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt also 400 Euro nicht übersteigen, sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Vorzüge von Studenten
In der Rentenversicherung werden Studenten bei Ausübung eines Minijobs grundsätzlich nicht anders behandelt als alle übrigen Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht also dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt.
In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) besteht demgegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, wenn der Student während der Vorlesungszeit gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war. Während des Semesters ist ein Student in diesen Versicherungszweigen in einer Beschäftigung auch dann noch versicherungsfrei, wenn er dieser an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nachgeht. Dies gilt unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts.
Bei einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis (insgesamt) 400 Euro, sind für den Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Minijob trotz Arbeitslosigkeit
Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben. Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehen oder bei einer Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte. Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie nicht von so genannter untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise Lebensstandards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
Bezieher von Leistungen der Arbeitsverwaltung müssen abhängig von der Art der bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es nicht zur Kürzung der Leistung kommt. Weitere Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit.
Hinzuverdienstgrenze bei Renten
Bei Rentnern, die bereits 65 Jahre alt sind und die normale Altersrente beziehen, gibt es für den Hinzuverdienst keine Einschränkung. Sie dürfen also ohne weiteres 400 Euro im Monat und mehr hinzuverdienen, ohne ihre Rente zu gefährden.
Wer aber vor dem 65. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (bei Rentenbeginn ab 2001) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (bei Rentenbeginn vor 2001) bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss aufpassen: Seit dem 1. April 2003 beträgt die unschädliche Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Und das sind seit 2006 monatlich 350 Euro (2005 waren es 345 Euro).
Die Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Altrentner sowohl in West als auch in Ost. Es ist unschädlich, wenn der Nebenverdienst die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschreitet.
Wer eine Vollrente bezieht und verdienen mehr als 350 Euro im Monat hinzuverdient, bekommtt die Vollrente nicht mehr, wohl aber die jeweils nächste Rentenform, also die Teilrente von 2/3, Teilrente von 1/2 oder Teilrente von 1/3, da hier höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten.
Steuertipp: Haben Sie am 31. Dezember 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bezogen, so erhalten Sie diese auch weiterhin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie wird also nicht durch die neue Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt, die bei Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 gewährt wird. Bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt die unschädliche Hinzuverdienstgrenze seit dem 1. April 2003 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2005 ebenfalls 345 Euro im Monat.