Förderung privater Altersvorsorge Teil 2: Rürup-Rente

Auf die Rentner der Zukunft kommen erhebliche Belastungen zu:

Das Eintrittsalter steigt langfristig auf 67Jahre.  Die jährlichen Rentenanstiege fallen mäßig oder sogar ganz aus. Die Altersrente wird zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Im Gegenzug fördert der Staat aber auch immer stärker den Aufbau der privaten Altersvorsorge. Ein Element hiervon ist die neue Leibrente, die so genannte "Rürup-Rente", bei der können Kunden einen großen Teil der Beiträge steuerlich geltend machen. Das ist vor allem für Selbstständige interessant, aber auch Ruheständler können die Steuervorteile nutzen.

 
  • Einleitung
  • "Rürup-Rente"
  • Begünstigter Personenkreis
  • Besonderheiten
  • Staatliche Förderung
  • Besteuerung der Renten
  • Rentenbezugsmitteilung
  • Ausblick


Einleitung

Auf die Rentner der Zukunft kommen erhebliche Belastungen zu:

  • Das Eintrittsalter steigt langfristig auf 67Jahre.
  • Die jährlichen Rentenanstiege fallen mäßig oder sogar ganz aus.
  • Die Altersrente wird zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig.

Im Gegenzug fördert der Staat aber auch immer stärker den Aufbau der privaten Altersvorsorge. Ein Element hiervon ist die neue Leibrente, die so genannte "Rürup-Rente", bei der können Kunden einen großen Teil der Beiträge steuerlich geltend machen. Das ist vor allem für Selbstständige interessant, aber auch Ruheständler können die Steuervorteile nutzen.

Durch das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde nicht nur der Weg für die grundlegende Neuregelung der staatlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen freigemacht. Ab diesem Zeitpunkt bietet sich auch eine ganz neue Möglichkeit, für das Alter über eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung zu sparen. Die "Rürup-Rente" ist eine Ergänzung zum Riester-Sparen bei Arbeitnehmern und ist vor allem für Selbstständige gedacht.

Das Alterseinkünftegesetz war die notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die grundsätzliche Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes festgeschrieben wurde (Urteil des BVerfG vom 06.03.2002, Aktenzeichen: 2 BvL 17/99, veröffentlicht in: BStBl. 2002 Band II, Seite 618). Bis dahin mussten Pensionäre ihre Einkünfte voll, Rentner nur dem Ertragsanteil versteuern. Der Gesetzgeber stand damit in der Pflicht, spätestens zu Beginn 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Wichtiger Bestandteil des Gesetzes sind die Neuregelungen im Bereich der Lebensversicherung, wo mit dem Wegfall des einstigen Steuerprivilegs eine völlig neue Situation entstanden ist. Aber auch andere Formen der Altersvorsorge wie die Leibrenten wurden unter dem Stichwort "Nachgelagerte Besteuerung" neu geregelt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer künftig die Aufwendungen, die er während des Erwerbslebens für die Altersvorsorge tätigt, steuersparend mit dem Finanzamt abrechnen kann. Erst später - in der Auszahlungsphase im Ruhestand - soll die Rente dann nachhaltiger besteuert werden als zuvor.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt ab dem 1. Januar 2005 schrittweise. Das heißt: Die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten werden in Etappen von der Steuer befreit, während die Renten gleichzeitig stärker besteuert werden. Durch einen langen Übergangszeitraum (bis 2040) sollen soziale Härten und eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Da zunächst nur 50 Prozent (2005), 52 Prozent (2006), 54 Prozent (2007) und 56 Prozent (2008) der Rente besteuert werden, müssen Rentner ohne weitere Einkünfte in den meisten Fällen zunächst weiterhin keine oder nur geringe Steuern zahlen. Der jeweils maßgebende Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Erstbezugs und bleibt dann gleich. Wer also Anfang 2007 in den Ruhestand wechselt, muss auf Dauer nur 54 Prozent seiner Rente als steuerpflichtige Einnahme erfassen.


"Rürup-Rente"

Zur staatlichen Förderung der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren einige Anreize gegeben: Hierzu zählen Verbesserungen in der betrieblichen Altersvorsorge auf fünf verschiedenen Wegen sowie die seit 2002 mögliche "Riester-Rente". In diesen Bereich gehört auch die seit Anfang 2005 mögliche private Basisrente, benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup. Ähnlich wie auch bereits bei "Riester"-Policen sichert die "Rürup-Rente" das Langlebigkeitsrisiko ab und verfügt über steuerliche Vorteile, die den Rückzug des Staates aus der Rentenversicherung kompensieren soll.

Die "Rürup-Rente" funktioniert im Wesentlichen wie die gesetzliche Rente, der Kunde hat keinen Zugriff auf das angesparte Kapital und kann es auch nicht vererben. Stirbt der Kunde, fällt das Geld an das Versichertenkollektiv. Um Angehörige abzusichern, können Kunden allerdings den Vertrag mit einer Hinterbliebenenversicherung koppeln. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Ergänzung möglich. Beides kostet extra, ist in Kombination mit einem "Rürup-Vertrag" aber innerhalb der Höchstgrenzen steuerlich absetzbar.

Allerdings gibt es für die Sparer keine staatlichen Zulagen wie bei der Riester-Rente. Die Förderung erfolgt bei der "Rürup-Rente" ausschließlich über die Gewährung von Steuervorteilen in der Ansparphase. Damit ist sie in erster Linie für Unternehmer, Freiberufler und auch Rentner attraktiv, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Außerdem gibt es bei ihr kein Kapitalwahlrecht - in der Auszahlungsphase ist nur die Rentenauszahlung möglich.

Nach Abschluss einer "Rürup-Rente" muss der Kunde einige Jahre einzahlen und bekommt dann frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine monatliche Auszahlung. Um die Beiträge auch steuerlich als Sonderausgaben geltend machen zu können, muss der Vertrag einige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Diese beachten die Anbieter in der Regel.

Viele Versicherungen bieten die neue Basisrente bereits an. Aktuell hinzugekommen sind Fondsgesellschaften und Banken, denen die Erlaubnis zum Vertrieb vergleichbarer Sparpläne nachträglich erlaubt worden ist. anbieten. Eine verlässliche Aussage zur späteren Rendite ist nur schwer möglich, da die vom später tatsächlich erreichten Lebensalter sowie den zuvor erhaltenen Steuerersparnissen abhängig ist. Insgesamt sind aber bis zu sechs Prozent durchaus möglich, was eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Zinsprodukten und auch einer Kapitallebensversicherung darstellt.


Begünstigter Personenkreis

Grundsätzlich kann - im Gegensatz zum "Riester-Sparen" - jeder Bürger einen "Rürup-Vertrag" abschließen und die Beiträge dann als Sonderausgaben absetzen. Für Angestellte ergibt sich allerdings der Nachteil, dass der Steuerabzugsbetrag um die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung gekürzt werden, sodass sich nur ein geringer Anteil auswirkt.

Vor allem für Selbständige, Landwirte und Freiberufler, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind die steuerlichen Vorteile der "Rürup-Rente" interessant. Eine vergleichbare Möglichkeit, steuerbegünstigt für den Ruhestand zu sparen, gibt es für diesen Personenkreis nicht. Klassischer Fall ist hier beispielsweise der Unternehmer, der bislang lediglich über eine herkömmliche Lebensversicherung für das Alter vorsorgt. Er kann die "Rürup-Beiträge" optimal von der Steuer absetzen. Außerdem ist die "Rürup-Rente" vor Insolvenz und Arbeitslosengeld II geschützt. Arbeitslosengeld II-Empfänger, die über ein größeres Vermögen verfügen als der zulässige Freibetrag, können ihr Geld in unbegrenzter Höhe in dieses Produkt anlegen. Der Nachteil ist an dieser Stelle, dass man bis zum 60. Lebensjahr nicht mehr an das Geld herankommt, es also gleichsam "parkt".


Besonderheiten

Mit dem Abschluss der "Rürup-Rente" sind auch einige Besonderheiten verknüpft, um die Steuervorteile auf Dauer erhalten zu können. Dazu zählen die nicht bestehende Vererbbarkeit und Übertragbarkeit an Dritte. Wenn man vor dem 60. Lebensjahr verstirbt, bekommen auch Familienangehörige nichts von dem Geld zurück, es fällt an das Versichertenkollektiv.

Um Angehörige abzusichern, können Kunden allerdings einen Hinterbliebenenschutz und eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Ergänzung vereinbaren.
Die Voraussetzungen im Überblick:
Die erworbene Anwartschaft ist:

  • nicht beleihbar:
    Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können.
  • nicht vererblich:
    Es darf nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen. Im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen somit der Versichertengemeinschaft zugute. Unschädlich ist hier allerdings eine Hinterbliebenenabsicherung für den Ehegatten und die Kinder sowie eine Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats an die Erben.
  • nicht veräußerbar:
    Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können.
  • nicht übertragbar:
    Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen. Unschädlich ist jedoch die Übertragbarkeit zur Regelung von Scheidungsfolgen. Zudem darf der Vertrag darf, dass die Ansprüche unmittelbar auf einen Vertrag auch bei einem anderen Unternehmen übertragen werden, sofern die neue Police ebenfalls die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt.
  • nicht kapitalisierbar:
    Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs mit Ausnahme der Abfindung einer Kleinbetragsrente vorgesehen sein. Nicht zulässig ist auch der Anspruch oder das Optionsrecht auf Teilauszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls und die Zahlung eines Sterbegelds.
  • frühestens ab dem 60. Geburtstag in Form einer monatlichen lebenslangen Leibrente auszahlbar.

Zudem müssen Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger identisch sein. Nur bei zusammenveranlagten Ehegatten spielt keine Rolle, wer die Zahlungen erbringt (R 10.1 Einkommensteuer-Richtlinien). Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist insoweit ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.

Erlaubt ist auch eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen, wenn die höchstens 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung ausmachen. Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Sparer bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag vollständig oder teilweise freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersversorgung zuzuordnen, sofern sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, also lediglich der Anspruch auf eine Alterversorgung weiter aufgebaut wird (Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 06.09.2007, Kurzinformation ESt 66/2007, veröffentlicht in: DB 2007, Seite2004).

Auch die Umwandlung der "Rürup-Rente" in eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich. Lediglich die spätere Abfindung einer Kleinbetragsrente auf einen Schlag ist unschädlich. Analog zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt hier, dass das eingezahlte Geld dem Sparer erst einmal auch in einer Notsituation nicht zur Verfügung steht. Auch für die Gestaltung von als "Beitragsferien" bezeichneten beitragsfreien Zeiten gibt es bei der "Rürup-Rente" nur begrenzte Möglichkeiten.

Die Garantieleistung für die eingezahlten Beiträge ist von Produkt zu Produkt höchst unterschiedlich. Ist jedoch keine Garantie vereinbart worden, sind Verluste unvermeidlich. Die Verzinsung liegt inklusive Garantiezusage bei 2,75 Prozent (Abschluss bis Ende 2006) und 2,25 Prozent (Abschluss ab 2007.


Staatliche Förderung

Beiträge zu einer nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung sind nicht mehr von der Steuer als Sonderausgaben abzugsfähig. Darüber hinaus werden die angesammelten Erträge bei der späteren Fälligkeit zur Hälfte oder in voller Höhe als Kapitaleinnahmen nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst und unterliegen auch der Kapitalertragsteuer und ab 2009 der Abgeltungsteuer. Das gilt auch bei einer vorzeitigen Kündigung und ab 2009 auch beim Verkauf der gebrauchten Police an Dritte.

Bei der "Rürup-Rente" sehen die Steuerregeln komplett anders aus: hier sind die gezahlten Beiträge bis zu einer bestimmten Grenze als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Auf diese Weise kann ein erheblicher Steuer-Einspareffekt erzielt werden. Für die Jahre 2007 und 2008 können Sparer, die in die "Rürup-Rente" einzahlen, 64 Prozent beziehungsweise 66 Prozent ihrer Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Dabei wiederum gibt es gewisse Höchstgrenzen beispielsweise:

  • bei Alleinstehenden bis zu 12.800Euro (2007) / 13.200Euro (2008).
  • bei Ehepaaren bis maximal 25.600Euro (2007) / 26.400Euro (2008).

Bis zum Jahr 2025 wird der anerkannte Prozentsatz jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis auf 100 Prozentpunkte ansteigen.

2006

  62 %

2007

  64 %

2008

  66 %

2009

  68 %

2010

  70 %

2011

  72 %

2012

  74 %

2013

  76 %

2014

  78 %

2015

  80 %

2016

  82 %

2017

  84 %

2018

  86 %

2019

  88 %

2020

  90 %

2021

  92 %

2022

  94 %

2023

  96 %

2024

  98 %

2025

100 %


Dabei gelten ab 2025 folgende Höchstgrenzen für die berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge:

  • bei Alleinstehenden bis 20.000Euro.
  • bei Ehepaaren bis maximal 40.000Euro.

Besteuerung der Renten

Die aus dem Altersvorsorgevertrag gezahlten Leibrenten werden nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die "Rürup-Rente" genauso wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, EStG).
Der jeweilige Besteuerungsanteil richtet sich danach, im welchem Jahr mit der Auszahlung begonnen wird:

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerungsanteil

2005

  50 %

2006

  52 %

2007

  54 %

2008

  56 %

2009

  58 %

2010

  60 %

2011

  62 %

2012

  64 %

2013

  66 %

2014

  68 %

2015

  70 %

2016

  72 %

2017

  74 %

2018

  76 %

2019

  78 %

2020

  80 %

2021

  81 %

2022

  82 %

2023

  83 %

2024

  84 %

2025

  85 %

2026

  86 %

2027

  87 %

2028

  88 %

2029

  89 %

2030

  90 %

2031

  91 %

2032

  92 %

2033

  93 %

2034

  94 %

2035

  95 %

2036

  96 %

2037

  97 %

2038

  98 %

2039

  99 %

2040

100 %



Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Von den steuerpflichtigen Renten kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Falls höhere Aufwendungen entstehen, sind diese gegen Nachweis als Werbungskosten abziehbar.

Damit Sie den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Steuererklärung erfahren, muss das Anlageinstitut Ihnen die Höhe der bezogenen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen auf amtlichem Vordruck mitteilen.

Grundsätzlich gilt: Der Anleger muss für die ausgezahlten Rentenbeiträge Steuern zahlen. Im Jahr 2007 müssen zunächst 54 Prozent der Auszahlungen besteuert werden. Dies gilt für alle Rentenbezieher des Jahres 2007. Für die bereits bestehenden Rentenverträge ergibt sich hier eine deutliche Erhöhung des steuerpflichtigen Renteneinkommens. In den darauffolgenden Jahren kommt es dann zu einer Erhöhung dieses Prozentsatzes. Vom Jahr 2040 an unterliegen die monatlichen Rentenzahlungen dann komplett der Besteuerung.

Generell gilt: die "Rürup-Rente" lohnt sich im Vergleich zum freien Sparen nur, wenn eine lebenslange, nichtvererbliche Rente mit einem gewissen Umfang gewünscht wird und es zu einer effektiven Steuerentlastung in der Ansparphase kommt.



Rentenbezugsmitteilung

Die Besteuerung der "Rürup-Rente" genannten Leibrente wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger an eine zentrale Meldestelle in der Finanzverwaltung gesichert. Diese befindet sich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wo die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden weiter geleitet werden.

Durch dieses Mitteilungsverfahren wird jedoch im Einzelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung ersetzt.


Ausblick

Der sich durch die künftige Besteuerung in den kommenden Jahren ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Das gilt für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und eben auch "Rürup-Policen".

Dabei gilt ein einheitlicher Besteuerungsanteil auch für die Renten selbständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Seine Rechtfertigung findet der steigende Besteuerungsanteil in der wachsenden steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Altersvorsorge.

Die Festschreibung ist erst ab dem Jahr gültig, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Ein in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente kann somit nicht dauerhaft festgeschrieben werden. Dies gilt auch vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt.

Bei Rentenbeziehern, die im Jahr 2040 oder später in den Ruhestand gehen, wird die Rente bei Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe besteuert. Somit werden Renten und Pensionen einkommenssteuerrechtlich gleich gestellt.

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