Existenzgründung Teil 2

Der Existenzgründer steht am Anfang vor einem Wust an Vorschriften. Vor allem das Steuerrecht kann zur Erfolgsfalle werden, werden Unternehmensentscheidungen nicht auch mit Blick auf steuerrechtlichen Konsequenzen getroffen. Im zweiten Teil des Ratgebers zur Existenzgründung geht es in die Tiefen des Steuerrechts. Beleuchtet werden Gewerbesteuer, die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Unternehmern einschließlich der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, die Gewinnermittlung mittels Bilanz oder Einnahmeüberschussrechnung sowie der Steuerbescheid. Neueste rechtliche Entwicklungen werden berücksichtigt.  
  • Einleitung
  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer
  • Berechnung des zu versteuernden Einkommens
  • Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer
  • Steuererklärung und Bescheid
  • Gewinnermittlung
  • Bilanz / Betriebsvermögensvergleich
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Rechtliche Entwicklung

Einleitung

Der erste Teil des Ratgebers zur Existenzgründung informiert über die möglichen Rechtsformen, die unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten und die Umsatzsteuer. Im vorliegenden zweiten Ratgeber zur Existenzgründung wird die Gewerbesteuer sowie die Einkommensteuer skizziert, auf die Steuererklärung und den Steuerbescheid kurz eingegangen und ein Überblick über die Problematik der Gewinnermittlung gegeben.

Gewerbesteuer

Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, müssen im Gegensatz zu Selbstständigen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an die Gemeinde bezahlen. Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der ertragsteuerliche Gewinn, welcher der Einkommensteuer zu Grunde gelegt wird. Bei Kapitalgesellschaften ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend.

Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer (vereinfachte Darstellung):

Steuerlicher Gewinn/ Verlust/ Einkommen

+ Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz, GewStG):

  • 50Prozent der Dauerschuldzinsen, etwa für betriebliche Darlehen oder Überziehungskredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
    Diese Kosten haben den Gewinn gemindert und müssen für die Gewerbesteuer zum Teil wieder addiert werden. Weist das betriebliche Girokonto an mindestens acht Tagen im Jahr einen positiven Saldo aus, müssen die Zinsen nicht hinzugerechnet werden.
  • Renten und dauernde Lasten
  • Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht erfasste Dividenden und sonstige Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, sofern keine Beteiligung von mindestens zehnProzent besteht.
  • Gewinnanteile für stille Gesellschafter
  • 50Prozent der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Pkw oder Maschinen.
    Diese Hinzurechnung entfällt, sofern der Vermieter einen inländischen Gewerbebetrieb unterhält.
  • Verlustanteile an Personengesellschaften

die bei der Einkommens oder Körperschaftsteuer außer Ansatz bleibende Gewinnanteile (Dividenden)

- Kürzungen (§ 9 GewStG):

  • 1,2Prozent des Einheitswerts eines zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
  • Bei vermögensverwaltenden Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen nutzen, wird auf Antrag der gesamte hierauf fallende Gewerbeertrag gekürzt.
  • Gewinnanteile an Personengesellschaften
  • Die Hälfte bestimmter Miet- und Pachterträge

Beteiligungserlöse an einer Kapitalgesellschaft bei mindestens 10-prozentiger Beteiligung

= maßgebender Gewerbeertrag


Dieser Gewerbeertrag ist nun auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen, sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. Ein negativer Gewerbeertrag darf durch den Abzug des Freibetrags nicht entstehen. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.

Nun wird die Steuermesszahl ermittelt.
Die beträgt bei Kapitalgesellschaften stets fünf Prozent vom Gewerbeertrag.

Bei Personenunternehmen erfolgt neben dem Freibetrag eine zusätzliche Vergünstigung.
Die wirkt, indem man

  • für die ersten 12.000Euro - 1Prozent,
  • für die weiteren 12.000Euro - 2Prozent,
  • für die weiteren 12.000Euro - 3Prozent,
  • für die weiteren 12.000Euro - 4Prozent,
  • für alle weiteren Beträge - 5Prozent

berechnet.

Beispiel:

Unternehmer X erwirtschaftet im Jahr 01 einen Gewinn in Höhe von 50.050 Euro. In den Betriebsausgaben sind 2.000 Euro Zinsen für ein betriebliches Darlehen enthalten, die dem Gewinn zu 50 Prozent (siehe vorheriges Schema) hinzugerechnet werden müssen. Kürzungen sind keine vorzunehmen.

Die Rechnung lautet nun wie folgt:

1. Es handelt sich um einen Einzelunternehmer

   Laufender Gewinn

   50.050


+ 50 Prozent der Schuldzinsen

+   1.000


= Endgültiger Gewerbeertrag

= 51.050


Abrundung auf volle 100 Euro

= 51.000


-  Freibetrag

-  24.500


= Ergebnis

= 26.500


zu versteuern mit 1 Prozent

-  12.000

120

zu versteuern mit 2 Prozent

-  12.000

240

zu versteuern mit 3 Prozent

-    2.500

  75

Gewerbesteuermessbetrag

=          0

435


2. Es handelt sich um eine GmbH (Kapitalgesellschaft)

   Laufender Gewinn

50.050


+ 50 Prozent der Schuldzinsen

+ 1.000


= Endgültiger Gewerbeertrag

= 51.050


Abrundung auf volle 100 Euro

51.000


-  Freibetrag

- 0


= Ergebnis

= 51.000


zu versteuern mit 5 Prozent

= 51.000

2.550


Ergebnis: Bei einer GmbH mit denselben Voraussetzungen ergibt sich ein Messbetrag von mehr als dem Fünffachen im Vergleich zum Personenunternehmen.

Der Steuermessbetrag ist nun mit dem jeweiligen Hebesatz der zuständigen Gemeinde zu multiplizieren, um die Gewerbesteuerschuld zu errechnen. Wäre also der Unternehmer X in Frankfurt/Main ansässig, so würde sein Steuermessbetrag von 435 Euro mit 490 Prozent multipliziert werden und der Unternehmer X müsste dann 2.131,50 Euro Gewerbesteuer bezahlen.

Hinweis: Die Festlegung des Hebesatzes obliegt der hebeberechtigten Gemeinde. Bis einschließlich 2003 war dadurch auch ein Hebesatz von 0 Prozent möglich. Diese Möglichkeit haben verschiedene Gemeinden auch tatsächlich wahrgenommen. Seit 2004 ist ein Mindesthebesatz im Gesetz festgelegt. Dieser beträgt 200 Prozent.

Die Gewerbesteuererklärung ist beim Finanzamt einzureichen, welches dann einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag erlässt. Dieser Bescheid kann, falls er von der Erklärung abweicht, innerhalb eines Monats nach Zugang noch angefochten werden (Rechtsbehelfsfrist). Der Bescheid gilt am dritten Tag (Datum des Bescheides) als zugegangen. Auf den Bescheid für den Gewerbesteuermessbetrag folgt der Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde. In diesem Bescheid werden in der Regel auch vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt, welche dann am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden.

Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2006:

Gemeinde

Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent

Aachen
Berlin
Bonn
Stadt Brandenburg
Bremen/ Bremerhaven
Dresden
Düsseldorf
Essen
Frankfurt (Main)
Gelsenkirchen
Düsseldorf
Köln
Frankfurt (Main)
Leipzig
München
Nürnberg
Stuttgart
Würzburg

445
410
450
350
440/ 395
450
450
470
490
480
455
450
490
460
490
447
420
420


Alle gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag 24.500 Euro im entsprechenden Zeitraum nicht überschritten hat, brauchen keine Gewerbesteuererklärung abzugeben (§ 25 Absatz 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, GewStDV). Kapitalgesellschaften hingegen müssen eine solche immer einreichen, es sei denn, sie sind von der Gewerbesteuer befreit.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass die Grundlagen für die Festsetzung regelmäßig für ein komplettes Kalenderjahr ermittelt werden. Besteht ein Unternehmen nur einen Teil des Jahres, wird der Gewinn aufs Jahr berechnet. Dabei ist das Finanzamt nicht an seine sachliche Beurteilung aus dem Vorjahr gebunden. Das Argument, Betriebsausgaben wurden bereits im Vorjahr akzeptiert, können daher nicht geltend gemacht werden.

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich länger als sechs Monate im Inland aufhält, gilt gemäß § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Folge ist, dass dann alle Einkünfte, die unter die sieben Einkunftsarten fallen, zu versteuern sind.

Zu den sieben Einkunftsarten zählen:

  • Einkünfte als Land- und Forstwirt.
    In der Regel wird der Gewinn aus zwei Kalenderjahren jeweils zur Hälfte angesetzt, da Landwirte meist ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni haben.
  • Einkünfte als Unternehmer (aus Gewerbebetrieb).
    Der Gewinn wird zumeist aus Buchführung und Bilanz festgestellt oder stammt anteilig von einer Personengesellschaft.
  • Einkünfte als Freiberufler (aus selbstständiger Arbeit).
    Der Gewinn wird in der Regel aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt oder stammt anteilig von einer Personengesellschaft. Besondere Frei- oder Pauschbeträge sind bei den laufenden Gewinnen nicht vorgesehen.
    Bei Ehepaaren werden die Einkünfte separat berechnet. Üben Ehegatten gemeinsam ein Gewerbe aus, gelten sie als Personengesellschaft und geben hierfür keine Einkommensteuer-, sondern eine separate Feststellungserklärung ab.
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    Das sind Kapitalerträge wie Zinsen, die in voller Höhe versteuert werden sowie Kapitalerträge wie Dividenden, die zur Hälfte besteuert werden.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte.
    Hierunter fallen Renten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Unterhaltsleistungen als Realsplitting sowie sonstige Leistungen und Abgeordnetenbezüge.

Hierbei ist die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten maßgebend. Dabei kommen einige Freibeträge zu Ansatz, etwa Werbungskostenpauschbeträge für Arbeitnehmer, Anleger und Rentner sowie der Sparer- oder Versorgungsfreibetrag.

Von der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden die Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

In der Regel ist die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Tun Sie dies nicht, so werden Sie Mitte September vom Finanzamt gemahnt. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, so haben Sie automatisch eine Fristverlängerung bis Ende September. Diese Abgabefrist kann der Steuerberater unter Angabe von relevanten Gründen bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres verlängern, seit 2006 allerdings nur noch selten. Wenn Sie die Steuererklärung eingereicht haben, bekommen Sie nach einer gewissen Zeit vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Hieraus geht hervor, wie hoch die zu zahlende Einkommensteuer ist und ob Sie eine Erstattung erhalten oder eine Nachzahlung zu leisten haben.

Im Falle einer Nachzahlung werden vom Finanzamt gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt. Gemäß § 37 EStG haben Sie dann am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die Sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich schulden werden. Sollte sich abzeichnen, dass Sie den Vorjahresgewinn nicht mehr erreichen werden, so haben Sie die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen.

Wenn der Bescheid zugeht, sollte man unbedingt auf die Rechtsbehelfsfrist achten. Sollte der Bescheid von der Erklärung abweichen - also immer den Bescheid mit der Erklärung vergleichen - so hat man die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einen Einspruch einzulegen. Ein Bescheid gilt drei Tage nach dem Datum des Bescheides als zugegangen.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Maßgebende Größe für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die Berechnung des Einkommens besteht aus zwei Komponenten: den Einkünften, die in den einzelnen Anlagen zur Steuererklärung deklariert werden, und den persönlichen Abzügen, die sich zumeist aus dem Hauptformular und der Anlage Kinder ergeben. Dabei werden bei zusammen veranlagten Ehegatten die Einkünfte getrennt, und das zu versteuerndes Einkommen zusammengefasst ermittelt.

Übersicht: Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

1.


Die Ermittlung der Einkünfte






-
=

Gewinneinkünfte

  • Einkünfte als Land- und Forstwirt
  • Einkünfte als Unternehmer - Gewerbebetrieb (Gewinn wird zumeist aus Buchführung und Bilanz festgestellt)
  • Einkünfte als Freiberufler - Selbstständiger

Einkünfte ermitteln sich aus :
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Gewinn oder Verlust

+





+
-
=

Einkünfte der Arbeitnehmer
Hier lautet die Rechnung (bei Ehegatten jeweils separat):

Bruttoarbeitslohn
Versorgungsbezüge
Werbungskosten, mindestens ein Pauschbetrag von 920 Euro, maximal jedoch bis auf 0 Euro
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

+




+
-
-
-
-
=

Einkünfte als Anleger

Kapitalerträge wie Zinsen, die in voller Höhe versteuert werden
Kapitalerträge wie Dividenden, die zur Hälfte besteuert werden
Werbungskosten in voller Höhe
Werbungskosten, die zur Hälfte zählen,
mindestens jedoch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro (Ehepaare 102 Euro)
Sparerfreibetrag 1.370 Euro (Ehepaare 2.740 Euro)
Einkünfte aus Kapitalvermögen

Durch Pausch- und Freibetrag dürfen die Einkünfte nicht negativ werden

+



-
-
-
-
-
=

Einkünfte als Vermieter

Mieteinnahmen
Werbungskosten (keine Pauschalen vorgesehen
Einkünfte aus einem Objekt
Einkünfte aus allen anderen Immobilien
Einkünfte an Immobilienbeteiligungen
Einkünfte aus geschlossenen Immobilienfonds, sofern verwaltend tätig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

+


Sonstige Einkünfte aus Renten, Spekulationsgeschäften, Unterhaltsleistungen als Realsplitting
Sonstige Leistungen, wenn sie über der Freigrenze von 256 Euro liegen sowie
Abgeordnetenbezüge

=


Summe Einkünfte aus jeder Einkunftsart
Plus und Minus innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten können unbegrenzt miteinander verrechnet werden. Die Beschränkungen durch die Mindestbesteuerung ist aufgehoben worden. Die Summe der positiven Einkünfte, also ohne Berücksichtigung der Verluste, ist maßgebende Einkommensgrenze für die Prüfung, ob Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

=


Summe der Einkünfte

-


Altersentlastungsbetrag
Bereits vor Jahresbeginn über 64 Jahre alte Steuerzahler erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 40 Prozent ihrer Einnahmen, die sie neben Renten und Versorgungsleistungen verbuchen, maximal jedoch 1.900 Euro pro Jahr.

-


Freibetrag für Landwirte
Für kleine Landwirtschaftsbetriebe gibt es 670 Euro, für Ehepaare 1.340 Euro.

=


Gesamtbetrag der Einkünfte
Diese Zwischensumme ist maßgebend für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen.

2.


Ermittlung des zu versteuernden Einkommens



Gesamtbetrag der Einkünfte

-


Verlustabzug
Hier werden ab 1999 nicht verrechnete Minusbeträge berücksichtigt.

-


Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
Sonstige Versicherungsbeiträge
Andere Sonderausgaben wie Renten, dauernde Lasten, Unterhaltszahlungen (Realsplitting), Berufsausbildungskosten, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, 30 Prozent des Schulgelds, Spenden, Zuwendungen an eine Stiftung
mindestens ein Pauschbetrag von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro)

-


Außergewöhnliche Belastungen, Belastungen allgemeiner Art, etwa Krankheitskosten oder Hochwasserschäden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen
Heimunterbringung
Beschäftigung einer Haushaltshilfe
Pflege-Pauschbetrag
Ausbildungsfreibetrag
Unterhaltsleistungen
Kinderbetreuungskosten bis 2005
Körperbehinderten-Pauschbetrag

=


Einkommen

-


Kinderfreibeträge
Sowohl der Kinder- als auch der Betreuungsfreibetrag werden abgezogen, sofern sich nach der Verrechnung mit dem Kindergeld noch eine Steuererstattung ergibt.

-


Freibetrag für allein Erziehende von maximal 1.308 Euro

-


Härteausgleich
Sofern Einkünfte als Arbeitnehmer vorliegen, werden die übrigen Einkünfte wieder abgezogen, sofern sie nicht über 410 Euro liegen. Bei Beträgen bis 820 Euro mindert sich der Abzugsbetrag.

=


Zu versteuerndes Einkommen



Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.

Werden die Partner zusammen veranlagt, so wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt.

Dieses Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.

Dabei bleiben für das Jahr 2005 Beträge bis 7.664 Euro beim Grund- und 15.328 Euro beim Splittingtarif steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerzahlern sichern. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz. Mit zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen Euros weiter an - bis auf den Höchststeuersatz von derzeit 42 Prozent. Hinzu kommt bei jedem Steuerzahler der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent sowie bei vielen die Kirchensteuer. Die zunehmende Steuerbelastung bei steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.


2003

2004

2005/ 2006

ab 2007

Grundfreibetrag

7.235 Euro

7.664 Euro

7.664 Euro

7.664 Euro

Eingangssteuersatz

19,9 Prozent

16 Prozent

15 Prozent

15 Prozent

Höchststeuersatz

48,5 Prozent

45 Prozent

42 Prozent

45 Prozent*

Solidaritätszuschlag

2,67 Prozent

2,47 Prozent

2,37 Prozent

2,47 Prozent

Kirchensteuer

4,37 Prozent

4,05 Prozent

3,78 Prozent

4,14 Prozent

Gesamtbelastung

55,53 Prozent

51,52 Prozent

48,09 Prozent

41,61 Prozent

beginnt bei

55.008 Euro

52.152 Euro

52.152 Euro

52.152 Euro

* Der Zuschlag von drei Prozent wirkt erst ab einem Einkommen über 250.000 Euro und nicht für Gewinneinkünfte.







Übersicht: Die Berechnung der Einkommensteuer



Zu versteuerndes Einkommen

x

x
=



x
x
=

±

Steuersatz laut Grundtarif
Steuerbetrag

Bei Zusammenveranlagung oder Witwensplitting:
Zu versteuerndes Einkommen / 2
Steuersatz laut Grundtarif
2
Steuerbetrag bei Ehepaaren
korrigiert um den ermäßigten Steuersatz - etwa für Abfindungen
Halber Steuersatz (56 Prozent) auf bestimmte Veräußerungsgewinne

=


Tarifliche Einkommensteuer

-


Ausländische Steuern

-


Anrechenbare Gewerbesteuer bei Unternehmern
Das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags darf geltend gemacht werden, sofern der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 Prozent beträgt.

-


Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen
Je nach Art um Umfang der Tätigkeit dürfen jährlich 10 bis 20 Prozent der Kosten und maximal 510 bis 2.400 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

-


Baukindergeld
Dies gibt es für die Förderung des Wohneigentums, 512 Euro pro Kind, sofern für Kauf oder Bau noch keine Eigenheimzulage gewährt wurde.

-



+

Ermäßigung für Parteispenden
Die Hälfte der Spenden an Parteien, maximal 825 Euro pro Person
Die Hälfte der Spenden an Wählervereinigungen, maximal 825 Euro pro Person

+


Nachversteuerungsbeträge
Die Steuer wird fällig, wenn Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.

+


Altersvorsorgezulage
Diese Beträge werden wieder hinzugerechnet, sofern sich die Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich ausgewirkt haben.

+


Kindergeld
Die Jahresbeträge werden hinzugerechnet, sofern der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird, sich also steuerlich auswirkt.

=


Festzusetzende Einkommensteuer

-


bereits gezahlte Lohnsteuer

-


einbehaltener Zinsabschlag

-


einbehaltene Kapitalertragsteuer

-


bereits gezahlte Einkommensteuervorauszahlung

=


Steuererstattung oder -nachzahlung


Auf Grund dieser Rechnung wird dann der Solidaritätszuschlag erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und erhöht die Gesamtbelastung.


Übersicht: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags

Vorrechnung 1

Tarifliche Einkommensteuer
Hierbei wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt, auch wenn er sich bei der Einkommensteuerrechnung selbst nicht auswirkt.

-

Baukindergeld

-

Ermäßigung für Parteispenden

=

Festzusetzende Einkommensteuer

x

5,5 Prozent

=

Solidaritätszuschlag 1

Vorrechnung 2

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

-

Freigrenze 972 Euro (Zusammenveranlagung 1.944 Euro)

=

Differenzbetrag

x

20 Prozent

=

Solidaritätszuschlag 2

Berechnung

Festzusetzender Solidaritätszuschlag:
Kleinerer Betrag 1 oder 2

-

bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gezahlte Beträge

-

bezahlte Beträge über Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer

-

bereits gezahlte Vorauszahlungen

=

Erstattung oder Nachzahlung


Sofern Bürger einer Konfession angehören, kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Die berechnet sich je nach Bundesland mit acht oder neun Prozent von der Einkommensteuer. Diese Beträge können auf bestimmte Höchstgrenzen gekappt werden. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann noch ein besonderes Kirchgeld hinzukommen.

Steuererklärung und Bescheid

Wenn eine Steuererklärung eingereicht wird, sollte immer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben werden. Die Erklärung muss unterschrieben sein und beim richtigen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist die Behörde am Wohnort zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe. Sitzt das Einzelunternehmen in einer anderen Stadt, sind die betrieblichen Angaben in einer separaten Feststellungserklärung beim dort zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Einkommensteuererklärung wird dann lediglich der Gewinn oder Verlust vermerkt - ohne zusätzliche Unterlagen.

Steuertipp: Vergewissern Sie sich, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und richtig erfolgt sind, um späteren Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. In der Regel folgt ein paar Wochen nach Einreichung der Erklärung ein Bescheid vom Finanzamt. Dieser Bescheid sollte sorgfältig geprüft werden, da es zu Abweichungen von den Erklärungen kommen kann. Diese Abweichungen werden meistens im Bescheid begründet. Sollte man mit der Abweichung nicht einverstanden sein, so sieht die Abgabenordnung eine Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abgabenordnung, AO) von einem Monat nach Zugang des Bescheides vor, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann.

Ein Bescheid gilt am dritten Tag, der auf das Datum des Bescheides folgt, als zugegangen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Wurde nicht über die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs belehrt oder unrichtig belehrt, ist der Einspruch binnen eines Jahres einzulegen. Keine einzuhaltende Frist besteht, wenn schriftlich darüber belehrt wurde, dass kein Einspruch möglich sei (§ 356 AO).

Ein Einspruch ist gemäß § 357 AO schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Sind im Bescheid Nachzahlungen festgesetzt worden, so sollte der im Bescheid genannte Zahlungstermin unbedingt eingehalten werden (Bankverbindungen der Finanzkasse befinden sich auf dem Bescheid). In Fällen der verspäteten Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest (§ 240 AO). Säumniszuschläge werden für jeden angefangenen Monat der Säumnis mit 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages berechnet. Dieser ist abzurunden auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag.

Steuertipp: Bei der Zahlung unbedingt die Steuernummer und die Steuerart benennen, da die Finanzkasse das Geld sonst nicht richtig zuordnen kann. Säumniszuschläge auf betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer, jedoch nicht die Einkommensteuer) können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Neben den Säumniszuschlägen gibt es auch noch Verspätungszuschläge. Verspätungszuschläge werden gemäß § 152 AO gegen denjenigen erhoben, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder des Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro (vgl. § 152 AO) betragen.

Gewinnermittlung

Unternehmer sind verpflichtet, eine Gewinnermittlung zu erstellen. Der Zeitraum der Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Kalenderjahr, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt.

Bei der Gewinnermittlung wird in der Regel zwischen zwei Arten unterschieden, nämlich zwischen:

  • der Bilanz
    und der
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Die beiden Formen werden in den beiden nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Bilanz / Betriebsvermögensvergleich

Die Bilanz gilt als die klassische Form der Gewinnermittlung und hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Handelsgesetzbuch (HGB), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO). Es kann also nach handelsrechtlichen, als auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz geben. Die Pflicht aus dem Handelsrecht findet sich im § 242 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), in dem es heißt: Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Ebenfalls hat der Kaufmann gemäß § 242 Absatz 2 HGB eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss § 242 Absatz 3 HGB. Jeder Kaufmann ist nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen.

Alle Unternehmer, die schon nach § 238 HGB oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern oder anderen Aufzeichnungen verpflichtet sind, müssen dies auch für die Besteuerung tun. Davon nicht betroffene Unternehmen können weiterhin dazu nach § 141 AO verpflichtet sein, wenn der Gewerbebetrieb folgende Größenmerkmale überschreitet:

  • jährlicher Umsatz mehr als 350.000Euro (ab 2007: 500.000Euro)
  • Gewinn mehr 30.000Euro
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Gewinn über 25.000Euro

Die Bilanz ermittelt sich gemäß   4 Absatz 1 EStG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ergebnis: Die bestandsmäßigen Veränderungen ergeben sich aus der Bilanz, die ertragsmäßigen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung gilt für diejenigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind eine Bilanz zu erstellen und dies auch nicht freiwillig machen. Die gesetzliche Grundlage für diese Gewinnermittlungsart findet sich im § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - wegen der gesetzlichen Fundstelle wird diese Gewinnermittlungsmethode auch Vierdrei-Rechnung genannt. Bei der so genannten Vierdrei-Rechnung werden lediglich die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres mit den Ausgaben desselben Wirtschaftsjahres saldiert und ergeben somit einen Gewinn oder Verlust.

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal ohne Bedeutung. Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2006 fällige Rechnung erst nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des Jahres 2007.
Ein weiterer Vorteil sind die fehlenden Aufzeichnungspflichten für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. So kann der Unternehmer seine Ausgaben wie ein Arbeitnehmer durch Belege nachweisen. Die Auflistung der Einnahmen kann über eine einfache Aufstellung - etwa mit Excel - erfolgen.

Nachfolgend einige Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ("4/3-Rechnung"):

  • Umlaufvermögen.
    Der Kaufpreis ist bei Zahlung sofort in voller Höhe Betriebsausgabe, der Veräußerungspreis beim Zahlungseingang dann entsprechend Betriebseinnahme. Dies gilt seit Mai2006 allerdings nur noch für Waren und ähnliches, nicht jedoch für Grundstücke oder Rechte. Eine Inventur zum Jahresende erfolgt nicht. So mindern eingekaufte Waren auch dann sofort den Gewinn, wenn sie sich zum Jahreswechsel noch im Lager befinden. Folge: Sie können dem Finanzamt einen Verlust deklarieren, auch wenn wirtschaftlich kein Minus angefallen ist. Wertabschreibungen auf Waren sind nicht möglich und wirken sich daher erst beim Verkauf aus.
  • Einnahmen.
    Sie werden steuerlich in dem Jahr erfasst, in dem sie auf das eigene Konto fließen. Es spielt somit keine Rolle, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung ausgestellt wird. Bei Ärzten zählt auch bereits der Eingang auf das Konto bei der privatärztlichen Verrechnungsstelle. Wird bei Vertretern ein Teil der Provision als unverzinsliches Kautionsguthaben einbehalten, fallen insoweit noch keine Einnahmen an.
  • Ausgaben.
    Sie werden deckungsgleich zu den Einnahmen erst im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Die Kosten können Sie daher Gewinn mindernd in dem Jahr als Betriebsausgabe ansetzen, in dem Sie eine Rechnung per Überweisung begleichen.
  • Kapitalerträge.
    Sofern die in den betrieblichen Bereich fallen, erhöht die Bruttoeinnahme den Gewinn. Der von der Bank einbehaltene Zinsabschlag wirkt nicht gewinnmindernd und kann dann über die Verrechnung mit der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dies geschieht über die "AnlageKAP".
  • Abnutzbares Anlagevermögen.
    Ob Immobilie, Pkw oder PC, die Anschaffung kann nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Wann die Gegenstände bezahlt werden, spielt für die AfA im Gegensatz zum Ansatz von Betriebsausgaben keine Rolle. So kann die AfA beim Kauf im Dezember schon im alten Jahr wirken, auch wenn die Rechnung erst im Januar beglichen wird. Erfolgt der Kauf nicht im Januar des Jahres, kann nur ein zeitanteiliger AfA-Betrag angesetzt werden.
  • Betriebsvermögen.
    Wirtschaftsgüter gehören mit Ausnahme von Immobilien entweder in vollen Umfang oder überhaupt nicht zu Firma oder Praxis. Maßgebend ist hierbei die betriebliche Nutzung unter oder über 50Prozent. Liegt sie darüber, sind die Kosten Betriebsausgaben und der Privatanteil wird als Entnahme hinzugerechnet. Anderenfalls bleibt das Vermögen - etwa ein Pkw - in vollem Umfang privat. Dann kann der betriebliche Anteil mittels Einlage berücksichtigt werden. Bei einem Nutzungsanteil zwischen zehn und 50Prozent kann der Steuerzahler wählen, ob er das Wirtschaftsgut - etwa den Pkw - als Betriebsvermögen behandeln möchte. Diese für eine Bilanz übliche Option gilt seit neuester Rechtsprechung auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Allerdings gibt es hier bei Pkw seit 2006 Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter.
    Ein Kaufpreis von netto 410Euro kann - muss aber nicht - im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es nicht an.
  • Verkauf von Gegenständen.
    Hier sind zwei Posten zu erfassen. Der noch nicht abgeschriebene Buchwert zählt im Jahr der Veräußerung zu den Ausgaben, der Verkaufspreis aber erst bei erhaltener Zahlung zu den Einnahmen. Diese Regel können Sie als Unternehmer gezielt einsetzen, um Gewinn und Verlust auf zwei Jahre zu verteilen.
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen.
    Bei Grundstücken oder Rechten können Sie den Kaufpreis mangels Abschreibungsmöglichkeit nicht sofort geltend machen. Der Preis macht sich erst bei einem späteren Verkauf bemerkbar. Denn dann wird er mit dem Verkaufspreis verrechnet.
  • Entnahmen.
    Die Verwendung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke erhöht den Gewinn um den Wert bei Entnahme. Zusätzlich fällt auch noch Umsatzsteuer an. Nur für Geldmittel gilt diese Regel nicht, ihre Entnahme wirkt sich nicht auf den Gewinn aus.
  • Einlagen.
    Private Gegenstände, die über das Unternehmen verkauft werden, mindern den Gewinn, da sie nicht betrieblich veranlasst sind. Müssen Sie ein Wirtschaftsgut - etwa den Pkw oder den PC - in den Betrieb einlegen, da er zu mehr als 50Prozent betrieblich genutzt wird, haben Sie Anschaffungskosten. Die bestimmen sich nach dem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Einlage. Hiernach bemisst sich nun auch die AfA für den gebrauchten Gegenstand.
  • Geld.
    Private Zu- und Abgänge in der Kasse oder auf dem Konto berühren die Gewinnermittlung nicht.
  • Kreditzinsen.
    Sie sind nur in dem Umfang Betriebsausgaben, in dem das Konto für betriebliche Vorgänge genutzt wird.
  • Darlehen.
    Aufnahme und Rückzahlung eines Firmenkredits wirken sich nicht auf den Gewinn aus. Nur die Zinsen sind Betriebsausgaben.
  • Anzahlungen.
    Erhaltene Beträge sind in dem Jahr als Einnahmen zu deklarieren, in dem Sie diese erhalten haben. Das gilt selbst dann, wenn noch gar keine Leistung erbracht wurde. Gleiches gilt im umgekehrten Fall für getätigte Anzahlungen. Die sind bereits als Ausgabe geltend zu machen. Wird jedoch hiermit ein Wirtschaftsgut angezahlt, das nur über die AfA abgeschrieben wird, wirken Betriebsausgaben erst mit dem Zeitpunkt der endgültigen Anschaffung.
  • Tausch.
    Bei Anlagegütern ist der Verkehrswert des abgegeben Wirtschaftsguts als Betriebseinnahme anzusetzen. Der noch nicht über Abschreibungen verrechnete Buchwert zählt als Betriebsausgabe. Somit kommt es zur Besteuerung von stillen Reserven. Der Tausch von Umlaufvermögen beeinflusst den Gewinn nicht. Die Anschaffungskosten waren bei Erwerb Betriebsausgaben. Das eingetauschte Wirtschaftsgut tritt nun an diese Stelle.
  • Forderungen.
    Steuerlich maßgebend sind die Beträge erst mit Zahlung. Folglich können Sie auch keine Wertberichtigung vornehmen.
  • Verbindlichkeiten.
    Zum Jahresende noch nicht bezahlte Rechnungen spielen für die Gewinnermittlung keine Rolle und müssen nicht aufgelistet werden.
  • Rückstellungen.
    Solche Posten befinden sich nur in der Bilanz. Ausnahme hierbei ist nur die Ansparrücklage.
  • Umsatzsteuer.
    Der Unternehmer muss die im Bruttoerlös enthaltene Steuer erst einmal als Einnahme verbuchen. Zahlt er den Betrag ans Finanzamt, entsteht eine Ausgabe. Per Saldo ist die Umsatzsteuer damit ein durchlaufender Posten, nur zeitlich getrennt.
  • Vorsteuer.
    Bei gezahlten Rechnungen wird genau umgekehrt zur Umsatzsteuer verfahren: Die enthaltene Vorsteuer ist Betriebsausgabe und wird bei Erstattung vom Fiskus als Einnahme verbucht. Maßgebender Zeitpunkt ist in diesen Fällen stets die Zahlung.

Rechtliche Entwicklung

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. Juli 2003 (gilt rückwirkend seit 1. Januar 2003) wurden einige Änderungen vorgenommen, die Existenzgründern zugute kommen sollen. So wurden neben den bereits genannten Erleichterungen unter anderem die Grenzen zur Befreiung von der Buchführungspflicht angehoben, die Möglichkeit zur Nutzung einer Sonderabschreibung auch ohne Ansparrücklage erlaubt und die Grenze der Befreiung von der Umsatzsteuer auf 17.500 Euro Umsatz angehoben. Nicht umgesetzt wurde die vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung.

Hinweis: Eine standardisierte Einnahme-Überschuss-Rechnung über eine neue "Anlage EÜR" ist erstmals für die Steuererklärung 2005 notwendig. Dies gilt für Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften. Die bisher übliche Gewinnermittlung muss dann nicht mehr automatisch beigefügt werden. Ausgenommen von dieser neuen Pflicht sind Kleinunternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro. Sie können anstelle des Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung abgeben. Die Grenze ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie nicht hochgerechnet werden.

Ab 2004 ergaben sich insbesondere durch das Haushaltsbegleitgesetz eine Reihe von steuerlichen Änderungen. Davon wirken einige auch für Existenzgründer. So stieg der Grundfreibetrag und sank der Steuersatz. Verluste können wieder uneingeschränkt mit positiven anderen Einkünften des Jahres verrechnet werden.
Diesen positiven Änderungen stehen auch einige Verschlechterungen entgegen. So wurde die Abzugsmöglichkeit von Geschenken und Bewirtungskosten vermindert und die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen nur noch mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Ab 2007 gilt das nur noch für die Kilometer oberhalb von 20.

Existenzgründer können aber seit 2006 berufsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie Alleinstehend sind oder der andere Elternteil ebenfalls erwerbstätig ist.

Seit 2005 ist die Lohn- und Umsatzsteueranmeldung auf elektronischem Wege Pflicht. Wer allerdings nicht über die EDV-Möglichkeiten verfügt, kann die Anmeldungen auch weiterhin ohne Nachteile in Papierform einreichen.

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