Der gläserne Steuerbürger
- Allgemeines
- Kontenabrufmöglichkeit
- EU-Zinsbesteuerung
- Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
- Grenzkontrollen
- Informationen über Rentenbezüge
- Eine Steuernummer fürs ganze Leben
- Informationen der Nachlassgerichte
- Informationen der Kreditinstitute im Todesfall
- Anzeigepflicht der Notare
- Informationen durch Gewerbeämter
- Internet
- Zeitungsanzeigen / Internetanzeigen
- Elektronische Außenprüfung
- Denunzianten
Allgemeines
In den vergangenen Jahren wurden der Steuerzahler massiv "vergläsert". Größter Meilenstein auf dem Weg zum gläsernen Steuerbürger war das Jahr 2005 - insbesondere für Kapitalanleger. Banken mussten erstmals eine Jahresbescheinigung über Kapitaleinnahmen und Verkaufserlöse erstellen, ab dem 1. April 2005 durften Finanzamt und Sozialbehörden auf die Konten zugreifen und am 1. Juli 2005 trat die EU-Zinsrichtlinie mit grenzüberschreitenden Kontrollmitteilungen in Kraft. Vorgeschaltet war eine Steueramnestie für vergessliche Steuerbürger bis zum 31. März 2005, um über eine letzte Möglichkeit zu günstigen Konditionen in die Steuerehrlichkeit zurück zu kommen. Außerdem gibt es seit 2005 gibt es eine neue Transparenz bei Rentnern: Sämtliche Zahlungen werden nämlich automatisch den Finanzbehörden übermittelt.
Doch auch bereits vor 2005 standen dem Fiskus eine Reihe von bekannten und eher unbeachteten Kontrollinstrumenten zur Verfügung:
- Bereits seit 1919 müssen Kreditinstitute im Todesfall Guthaben melden.
- An der Grenze halten Zöllner nach Schwarzgeld Ausschau.
- Zwischen den einzelnen Staaten gibt es ein grenzüberschreitendes Auskunftsersuchen.
- Über Freistellungsaufträge kassierte Einnahmen werden per elektronischer Datenverarbeitung (EDV) gesammelt und ausgewertet.
- Betriebsprüfer versenden reihenweise Kontrollmitteilungen.
- Notare melden automatisch Grundstücksverkäufe.
2006 hat weitere Kontrollen gebracht. So darf der Fiskus seit Februar gezielt nach Kontenverbindungen verdächtiger Bürger in anderen EU-Staaten fragen und der Kontenabruf wird durch verbesserte EDV-Technik effektiver gemacht.
2007 brachte schon wieder verschärfte Kontrollen:
- Zur Jahresmitte wurde der Startschuss zur bundeseinheitlichen Steuernummer gegeben.
- Der Kontenabruf wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausgeweitet.
- Eine neue Bargeldkontrolle beim Grenzübertritt wurde eingeführt.
Wer nach der ausgelaufenen Amnestie auf Grund der umfangreichen Kontrollen als Steuersünder auffällt, hat schlechte Karten. Das Finanzamt wird weniger Milde walten lassen als vorher. Neben der Nachzahlung der Steuern sind dann noch saftige Hinterziehungszinsen und eine entsprechende Bestrafung fällig, die in schweren Fällen sogar mit einer Haftstrafe enden. Straffrei können Sie nur noch dann ausgehen, wenn Sie eine entsprechende Selbstanzeige erstatten, bevor die Sünden aufgefallen sind.
Sie sollten sich über die Informationsquellen des Finanzamts im Klaren sein und nicht blauäugig nach dem Motto handeln "Die erwischen mich sowieso nicht". Welche Befugnisse das Finanzamt hat, verrät dieser Ratgeber.
Kontenabrufmöglichkeit
Bislang konnten die Finanzämter die Existenz von inländischen Konten und Depots nur durch Angaben des Steuerpflichtigen selbst, bei Erteilung eines Freistellungsauftrags (durch Abfrage der entsprechenden Datei beim Bundeszentralamt für Steuern, BZSt), Auffälligkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten oder durch Zufall erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht um dem gesetzlichen Auftrag einer gleichmäßigen Besteuerung nachzukommen.
Die Finanzbehörden durften schon bisher Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Entscheidend ist dabei aber, dass die Finanzbehörde überhaupt weiß, dass der Steuerpflichtige, um dessen Besteuerung es geht, ein Konto oder Depot bei dem Kreditinstitut hat, das die Finanzbehörde um Auskunft bittet. Hier stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten rechtlich und faktisch an ihre Grenzen. Denn Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Feststellung eines Kontos oder Depots eines Steuerpflichtigen sind nach bisheriger Rechtslage als Ermittlungen "ins Blaue hinein", faktisch als Rasterfahndung, unzulässig.
Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit zum 1. April 2005 hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden nun in die Lage versetzt, die Angaben der Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
Die Finanzbehörden können im Besteuerungsverfahren nach § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung (AO) einen Kontenabruf durchführen, wenn:
- dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist.
- ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
- der Kontenabruf im Einzelfall erforderlich ist.
Ab dem 1. Januar 2009 ist der Kontenabruf aus fünf definierten Anlässen erlaubt:
- Für Kapitaleinkünfte, die trotz Abgeltungsteuer auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif im Rahmen der Günstiger-Prüfung unterworfen werden.
- Kapitalerträge werden für steuerliche Vergünstigung wie Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Kindeseinkommen benötigt.
- Zur Feststellung von Kapitaleinkünften und Spekulationserträgen für Jahre vor 2009.
- Zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern, was in der Praxis vor allem bei der Vollstreckung genutzt wird.
- Bei Zustimmung durch den Steuerpflichtigen. Diese Aufforderung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gemachten Angaben bestehen. Wird der Kontenabruf verweigert, darf das Finanzamt großzügig schätzen.
Hinweis: Ein Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also weiterhin nicht möglich.
Der Kontenabruf muss im Einzelfall erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist also nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf zur Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen angezeigt ist.
Nach § 93 Absatz 9 AO besteht seit dem 18. August 2007 eine Verpflichtung der Behörden zur Unterrichtung des Betroffenen vor und nach Durchführung des Kontenabrufs. Die Vorabinformation beschränkt sich dabei auf Hinweise, dass die Möglichkeit eines Kontenabrufs besteht. Von diesem Grundsatz darf in drei Fällen abgewichen werden, nämlich wenn:
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde.
- die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss.
Für die Kontenabrufmöglichkeit gilt nichts anderes als für Auskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1 AO und andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Eine richterliche Anordnung ist dafür im Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Jeder Kontenabruf, der für den Steuerpflichtigen Auswirkungen hat (z. B. seine Steuerschuld erhöht hat), kann im Rahmen der Überprüfung der Steuerfestsetzung vom Finanzgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Neben der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist zusätzlich eine Datenschutzkontrolle vorgesehen. Hierzu haben die anfragenden Behörden ausreichende Informationen über den Kontenabruf zu erstellen. Damit soll gewährleistet sein, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Nachhinein möglich ist.
Der Steuerpflichtige wird vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhaltes gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll er bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seine Angaben durch einen Kontenabruf zu überprüfen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten.
Damit wird er also über die Durchführung des Kontenabrufs informiert. Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines in seinem Fall durchgeführten Kontenabrufs, soll der Steuerpflichtige im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert werden.
Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:
- die Nummer eines Kontos oder Depots, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des §154 Absatz2 Satz1 AO unterliegt
- der Tag der Errichtung
- der Tag der Auflösung
- der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers
- der Name von Verfügungsberechtigten
- Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Wichtig: Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.
Von April 2005 bis März 2006 haben die Finanzbehörden die Abfragen bei inländischen Kreditinstituten noch nicht intensiv genutzt. Die geringe Zahl von 15.464 Kontenabrufen für das erste Jahr nach Einführung resultiert aber vor allem auf der Tatsache, dass die technischen Möglichkeiten für ein automatisches Verfahren noch nicht vorhanden waren.
EU-Zinsbesteuerung
Zwar ist die Europäische Union (EU) derzeit über die Finanzen und die Verfassung eher zerstritten. Doch wenn es um die Geldanlage ihrer Bürger geht, herrscht Einigkeit. Die EU-Finanzminister hatten im vergangenen Jahr grünes Licht für die Anwendung der EU-Zinsrichtlinie ab dem 1. Juli 2005 gegeben, mit der ein Informationsaustauschsystem eingeführt wird, um die Zinsbesteuerung in der Europäischen Union flächendeckend sicherzustellen. Damit wurde der jahrelange Traum der Finanzminister nach grenzüberschreitenden Kapitalkontrollen endlich Wirklichkeit. Alle 27 EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein, die Kanalinseln, Andorra, Gibraltar und sogar die Britischen Jungferninseln sowie die Niederländischen Antillen setzen die EU-Zinsrichtlinie um. Von den aus Anlagesicht stabilen Ländern in Europa bleiben derzeit nur Norwegen und Island verschont. In den übrigen Staaten werden die ab dem zweiten Halbjahr 2005 ausgezahlten Zinsen ans heimische Finanzamt des Anlegers gemeldet oder einer Quellensteuer unterworfen.
24 EU-Staaten, darunter Deutschland, versenden grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über betroffene Kapitalerträge nebst Kontoverbindung. Die landen auf dem Tisch vom Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Österreich, Luxemburg und Belgien sowie die eingebundenen Drittstaaten erheben eine Quellensteuer. Der Satz startet mit 15 Prozent, steigt aber Mitte 2008 auf 20 Prozent und 2011 auf 35 Prozent an. Die persönlichen Daten werden zwar bankintern erfasst, der Steuereinbehalt erfolgt jedoch anonym. Wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, kann die einbehaltenen Beträge anrechnen.
Die Banken in den Steueroasen sind aber nicht vom Austrocknen bedroht. Denn die Richtlinie greift nicht auf alle Kapitalprodukte. So sind Aktien, Zertifikate, Stiftungen und Spekulationserträge ausgenommen. Das gilt auch für Anleihen, die vor März 2001 emittiert wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob aus welchem Land der Schuldner kommt und ob er General Motors, Siemens oder Deutschland heißt. Alleine rund 900 Milliarden Euro sind von diesen Produkten innerhalb der Euro-Zone noch im Einsatz, hinzu kommen die vielen bis Ende Februar 2001 ausgegebenen Fremdwährungsanleihen.
Die genannten Papiere werden mit Vorliebe in die Auslandsdepots aufgenommen, neben Privatanlegern auch von Rentenfonds. Denn damit werden sowohl Kontrollmitteilungen als auch Quellensteuern vermieden. Dieser Markt trocknet jedoch langsam aus, da die einzelnen Anleihen nach und nach fällig werden und sich die Auswahl somit laufend verringert.
Viel gebracht hat die Zinsrichtlinie bislang nicht. Banken in Österreich haben von ihren Kunden aus anderen EU-Staaten im Jahr 2006 insgesamt 59 Millionen Euro Quellensteuer einbehalten. Im zweiten Halbjahr 2005 waren es in der Startphase der EU-Zinsrichtlinie lediglich 9,4 Millionen Euro. Dabei zahlten deutsche Anleger drei Viertel des Gesamtaufkommens. Die Schweiz vermeldet vergleichbare Zuwächse für 2006 und hat rund 330 Millionen Euro einbehalten. Damit bestätigt sich der Trend, dass angesichts von Kontenabruf und Abgeltungsteuer immer mehr Gelder über die Grenze transferiert werden. Von der Quellensteuer verbleiben 25 Prozent als Verwaltungsgebühr im Land und der Restbetrag wird an die einzelnen EU-Wohnsitzstaaten der Bankkunden überwiesen. Das Bonner Bundeszentralamt für Steuern erhält für 2006 63 Millionen Euro aus der Schweiz und 33 Millionen aus Österreich. Deutsche Anleger können die einbehaltene Quellensteuer in voller Höhe wie den heimischen Zinsabschlag über die Steuererklärung geltend machen, sofern sie auch die entsprechenden Auslandserträge ordnungsgemäß deklarieren. Der entsprechende Eintrag befindet sich auf der "Anlage KAP".
Hinweis: Wird durch den Informationsaustausch den Finanzbehörden erstmals bekannt, dass ausländische Zinserträge erzielt werden, wird das Finanzamt Nachforschungen für die vorangegangenen Jahre anstellen. Bei steuerunehrlichem
Verhalten in der Vergangenheit besteht hier also eine sehr große Entdeckungsgefahr.
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Erstmals für 2004 mussten alle Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungen und Fondsgesellschaften Anfang 2005 Jahresbescheinigungen über Kapitaleinnahmen und Wertpapiergeschäfte erstellen. Die relativ neue Übersicht wurde als Serviceleistung für die Steuerbürger angepriesen und hilft auch tatsächlich beim Ausfüllen der Steuererklärung. Allerdings sorgt sie auch für einen veränderten Umgang mit dem Finanzamt.
Ausstellungspflicht besteht bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und für private Kapitalerträge, auch bei Lebenspartnerschaften oder Erbengemeinschaften für ihre Gemeinschaftskonten.
Laut Gesetz hat die Jahresbescheinigung sämtliche Angaben zu enthalten, die für die Besteuerung von Privatanlegern Bedeutung hat. Zinsen und Dividenden werden summarisch nach Anlageformen zwischen aus- und inländischen Erträgen differenziert aufgeführt, so wie es die "Anlage KAP" vorsieht.
Neu und gravierend ist die Bescheinigung der Verkäufe von Wertpapieren sowie Termingeschäften. Die Finanzbehörde tappte bei Spekulationsgeschäften bislang eher im Dunkeln, was auch zur Verfassungswidrigkeit für 1997/98 geführt hatte. Die Finanzverwaltung wird nunmehr versuchen, über die Angaben in der Jahresbescheinigung Licht in die Börsenaktivitäten der Deutschen zu bringen und an Hand des Jahres 2004 auch Rückschlüsse auf vorherige Zeiträume zu ziehen. Diese Vorgehensweise hat jüngst auch der Bundesfinanzhof (BFH) als praxisnah angesehen und verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil des BFH vom 07.09.2005, Aktenzeichen: VIII R 90/04). Weigere sich der Steuerpflichtige, die Jahresbescheinigung auf berechtigtes Anfordern des Finanzamts vorzulegen, stelle dies zumindest einen hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen bei dem Kreditinstitut selbst dar.
Die Bescheinigung weist sämtliche steuerpflichtigen Wertpapierverkäufe auf, und zwar jedes Geschäft gesondert. Selbst wenn per Saldo nur Gewinne unterhalb der Freigrenze von 512 Euro oder Verluste anfallen, kann die Liste sehr umfangreich werden. Nicht nur die Anzahl der Transaktionen wird transparent, sondern auch die Art der gehandelten Papiere. Hieraus ist auf einen Blick erkennbar, ob der Anleger ein aktiver Trader ist und kurzfristig an- und verkauft. Ein Vergleich mit den Steuerdaten der Vorjahre sowie Rückfragen sind vorprogrammiert.
Die Auflistung umfasst im Einzelnen:
- Name des Wertpapiers inklusive Kennnummer
- Zeitpunkt von An- und Verkauf
- Anschaffungs- und Veräußerungspreis
- Transaktionskosten
- Ergebnis, also das hieraus resultierende Plus oder Minus
- Verweis auf das Halbeinkünfteverfahren bei Aktien
Die Jahresbescheinigung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Es besteht daher weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Auflistung dem Finanzamt mit der Steuererklärung einzureichen, noch sie aufzubewahren.
Doch wie sieht die Realität aus? Die Existenz der Bescheinigung weckt Begehrlichkeiten. Werden beispielsweise Dividenden erklärt, liegt die Vermutung nahe, dass der Sachbearbeiter nun auch einen Einblick in die Verkaufsaktivitäten haben möchte. Er wird daher die Jahresbescheinigung als Ergänzung für die Steuerakten anfordern. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, wird ein Kontenabruf gestartet. Bringt der Erkenntnisse über neue Depotverbindungen, kann sich das Finanzamt die Börsengeschäfte von der betroffenen Bank einholen.
Damit die Jahresbescheinigung auch reibungslos und fehlerfrei funktioniert, schaffte der Gesetzgeber über das Jahressteuergesetz 2007 eine Möglichkeit, dass die Finanzbehörde die Ausstellungschancen bei den Banken prüfen darf.
Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt die Jahresbescheinigung komplett.
Grenzkontrollen
Immer wieder werden bei Grenzkontrollen des Zolls hohe Bargeld- oder Wertpapierbestände festgestellt. Diese müssen grundsätzlich ab einer bestimmten Höhe auf Nachfrage deklariert werden.
Steuertipp: Die Mitnahme von Barem ist zwar nicht verboten, macht aber verdächtig. Werden bei den Kontrollen nicht deklarierte Bargeldbestände oder ausländische Kontounterlagen festgestellt, werden diese Daten an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Sind die festgestellten Daten mit den Angaben in der Steuererklärung nicht vereinbar, müssen Sie mit weiteren Ermittlungen rechnen.
Nunmehr gelten für Reisende schärfere Gepflogenheiten, wenn sie außer Landes fahren oder fliegen. Seit dem 15. Juni 2007 gilt die EU-Verordnung 1889/2005, wonach Bürger bei einem Grenzübertritt mitgeführte Barmittel von 10.000 Euro an aufwärts nicht nur deklarieren, sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos erläutern müssen. Diese Meldepflicht gilt neben den mitgeführten Euro- oder Dollar-Scheinen im Aktenkoffer auch für Wertpapiere, fällige Zinskupons und Schecks im Gepäck.
Erfolgt der Länderwechsel innerhalb der EU, also etwa nach Österreich oder Luxemburg, sind zusätzlich auch noch Edelmetalle oder Edelsteine anzugeben. Geht es hingegen mit dem Pkw in die Schweiz, interessiert sich der Zöllner nicht für die Goldbarren im Kofferraum. Bis zum 14. Juni 2007 galt noch die Regel, wonach bei einem Grenzübertritt Barmittel ab 15.000 Euro auf Nachfrage des freundlichen Zollbeamten anzugeben sind. Nunmehr teilen sich die Reiseziele:
- Geht es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU, sind mitgeführte Geld- und Wertpapierbestände zwingend eigenständig zu melden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU- Mitgliedsstaates, über das ein Drittland angesteuert wird oder aus dem die Rückreise ins Europäische Gemeinschaftsgebiet erfolgt.
Bei Barmitteln im Wert von 10.000Euro oder mehr ist nicht nur der genaue Bestand aufzuschreiben. Zusätzlich möchten die EU-Zöllner Name und Anschrift des Reisenden wissen und fordern Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln. - Bleiben Urlauber oder Geschäftsreisende innerhalb der EU, sind die Gelder ab 10.000Euro nur auf Nachfrage von Zoll, Bundespolizei und Länderpolizeien Bayern, Bremen und Hamburg mitzuteilen. Die Beamten haken aber nicht nur in Grenzgebieten nach, Kontrollen sind an jedem Ort in Deutschland möglich. Dann ist neben den Personalien mündlich Auskunft zu Herkunft und Verwendungszweck Pflicht.
Wer nicht oder falsch meldet, muss mit Geldbuße bis zu einer Million Euro rechnen. Bei vollständigen Angaben sind die eingesammelten Daten per EDV unter den einzelnen Staaten austauschbar. Der belgische Zoll kann also verdächtige Reisende nach Deutschland melden. Die Informationen wandern dann an Zoll-, Polizei-, Justiz- und sonstige Verwaltungsämter. Diese personenbezogenen Daten dürfen auch an Finanzbehörden gehen, soweit die für die Steuerfestsetzung oder ein Hinterziehungsverfahren relevant erscheinen.
Informationen über Rentenbezüge
Durch das Alterseinkünftegesetz ist ein Datenaustausch zwischen gesetzlichen und privaten Rentenversicherern sowie der Finanzverwaltung eingerichtet worden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und Versicherer müssen erstmals 2006 die Rentenzahlungen für 2005 mitteilen. Hierzu wurde eine Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg an der Havel eingerichtet.
Alle Stellen, die Gelder an Ruheständler überweisen, müssten dies der ZfA melden. Die ZfA wiederum leitet die gesammelten Daten an die Finanzverwaltung weiter. Es muss daher mit Datenabgleichen gerechnet werden. Dies geschieht über ein neues bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal, das ab Mitte 2007 sukzessive die bisherige Steuernummer ersetzt. Diese Identifikationsnummer gilt dann theoretisch von Geburt an ein Leben lang und ist unabhängig von Ortswechseln.
Allerdings fehlen der Finanzverwaltung bisher noch die technischen Voraussetzungen, so dass die Rentenbezugsmitteilungen mit der neuen Unterscheidungsnummer bislang noch nicht an die Steuerverwaltung übermittelt werden können. Das soll ab Anfang 2008 möglich sein. Somit werden die Angaben zu den Renten erst einmal nur gesammelt und später übermittelt. Dann hat der Fiskus auf einen Schlag gleich mehrere Jahrgänge zu überprüfen. Erst dann sind die Finanzämter auch in der Lage, die möglichen steuerpflichtigen Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern. Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen für drei Jahre sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Zukunft könnten die Folge sein und auf einen Schlag zu hohen finanziellen Belastungen führen.
Einen weiteren Aspekt müssen Ruheständler beachten, wenn sie anlässlich der neuen Kontrollmeldungen in die Steuerpflicht rutschen. Über die eingereichten Daten kommen auch Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividende oder Mieten auf den Tisch der Finanzbeamten. Die Nachfrage nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen Jahren und Gründe für deren Verschweigen sind da vorprogrammiert. Das kann im schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass die Behörden in gravierenden Fällen noch tief in die Vergangenheit einsteigen werden.
Eine Steuernummer fürs ganze Leben
Eine neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre anstelle der bisherigen Steuernummer je Finanzamt ist schon seit Ende 2003 vorgesehen. Doch die Einführung hatte sich aufgrund technischer Probleme immer wieder nach hinten verschoben. Die Umsetzung erfolgte dann endgültig zum 1. Juli 2007. Damit wird erstmals jede Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Verwaltung zentral erfasst. Über das Jahressteuergesetz 2007 sowie über eine Einführungsverordnung zur dauerhaften Identifikationsnummer wurde der Startschuss dazu gegeben, wie alle in Deutschland gemeldeten Bürger von der alten auf die neue Steuernummer umgestellt werden. Die elfstellige Kennzahl enthält neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Im ersten Schritt haben die 5.500 Meldeämter in Deutschland bis Ende Juni die bei ihnen insgesamt 82 Millionen registrierten Einwohner an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Nach dem Abgleich von Doppelerfassungen oder bereits erledigten Daten teilt die Bonner Behörde dann jedem Steuerpflichtigen eine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer sowie die zu seiner Person gespeicherten Daten mit. Diese Kennziffer geht dann auch an die Einwohnermeldeämter zur dortigen Speicherung zurück. Die neue Nummer ändert sich dann nicht mehr, wenn ein Einwohner umzieht oder in die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts fällt. Mit Geburt oder Zuzug erhält dann jeder Neubürger ebenfalls eine solche Kennzahl für steuerliche Zwecke zugeteilt. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten sind, wird die Identifikationsnummer erst 20 Jahre nach seinem Tod gelöscht.
Das neue bundeseinheitliche Ordnungskennzeichen bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, sodass künftig die Lohnsteuerkarte aus Pappe entfallen kann. Die Nummer bringt aber vor allem neue Kontrollen. Arbeitgeber können sie zur leichteren Übermittlung der Lohnsteuerwerte nutzen. Da das BZSt ohnehin eine der führenden Kontrollbehörden ist, kann sie die neue Steuernummer auch gleich intern einspeisen und nutzen. Das Amt ist nämlich zuständig für die Kontenabrufe und Banken melden hierhin Daten der Freistellungsaufträge.
Auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ist die Identifikationsnummer schon lange Pflicht, die Banken müssen sie zwingend neben dem Namen speichern. Mangels Vorlage galt das bislang aber noch nicht für deutsche Anleger. Diese müssen ihre zugeteilte Nummer künftig bei ihren ausländischen Kontenverbindungen angeben. Dann klappt es reibungsloser mit den grenzüberschreitenden Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen.
Informationen der Nachlassgerichte
Das Nachlassgericht meldet den Erbfall dem Finanzamt, welches für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist. Hat der Erblasser es bisher mit den steuerlichen Pflichten nicht so genau genommen, kann dies für die Erben schwerwiegende Konsequenzen haben.
Auf Grund der automatischen Vorlage von Testamenten erfährt die Finanzbehörde auch von sonstigen Vermögensgegenständen wie beispielsweise Schmuck, Münzen, Yacht oder Auslandsvermögen.
Daher geraten die Erben oft in große Schwierigkeiten, wenn sie aus dem letzten Willen erstmals von der Existenz von Geldern oder Immobilien jenseits der Grenze erfahren und für vergangene Jahre reihenweise korrigierte Steuererklärungen einreichen müssen. Denn melden die Nachkommen bislang verschwiegene Einkünfte nicht unmittelbar nach der Testamentseröffnung, erstreckt sich der Verdacht der Steuerhinterziehung auch auf ihre Person.
Neben der Erbschaftssteuer kann es dann zu erheblichen Nachzahlungen bei der Einkommensteuer kommen. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist für Steuerfestsetzungen zehn Jahre. So kann es passieren, dass von der schönen Erbschaft nicht mehr viel übrig bleibt. Denn neben der Steuernachzahlung verlangt das Finanzamt dann auch noch Hinterziehungszinsen (für jeden Monat ein Prozent).
Informationen der Kreditinstitute im Todesfall
Die Einführung von Online-Zugriffen auf Bankkonten sowie der EU-Zinssteuer verdrängt die Tatsache, dass Anleger mit ihrem Ableben schon längst gläsern sind. Bereits seit 1919 besteht die Vorschrift, dass inländische Banken und Versicherungen dem Finanzamt sämtliche Guthabenstände des Verstorbenen melden müssen. Lediglich Kleinbeträge bis 2.500 Euro sind ausgenommen. Die Finanzbehörde erfährt damit nicht nur automatisch den Inhalt von Depots, sondern auch die Kontoverbindungen sämtlicher Geldinstitute. Hieraus können dann Rückschlüsse auf die ehemaligen Einnahmen gezogen werden.
Gemeldet werden auch Kontenstände von Gemeinschaftskonten. Damit wird auch das Vermögen des überlebenden Inhabers bekannt. Besonders clevere Nachkommen versuchen, noch schnell sämtliche Konten zu räumen. Dies gelingt meist aber nicht, da die Banken den Stand vom Vortodestag melden. Werden Konten oder Depots jedoch einige Tage vorher aufgelöst, ist die Bank von jeglicher Mitteilungsfrist befreit. Allerdings könnten Finanzbeamte über die seit April 2005 erlaubte Onlineabfrage auch auf solche Kontenverbindungen stoßen oder über die plötzliche Kontoauslösung stolpern.
Einige Erblasser deponieren den Hinweis auf Auslandskonten oder sonstiges verschwiegenes Vermögen lieber in einem Bankschließfach. Im Todesfall wird nämlich nur gemeldet, dass ein solcher Safe existiert, nicht aber der Inhalt. Geben dann Erben gegenüber dem Finanzamt an, dass sich dort nur Versicherungspolicen oder Notarverträge befunden haben, fallen die Informationen über diesen Weg nicht auf. Wer bereits zu Lebzeiten Ehepartner oder andere Vertraute in die Usancen von schwarzen Auslandsdepots einweiht, hat dies später oft bereut. Nicht selten werden diese Personen von Ex-Partner oder missgünstigen Verwandten beim Finanzamt angeschwärzt. Um dies zu vermeiden, beauftragen viele Vermögende einen Anwalt jenseits der Grenze mit den Bankformalien.
Bei Oder-Konten erfährt die Bank oft erst viel später von einem Todesfall, da der Mitinhaber weiter problemlos darüber verfügen und auch Erbanteile an Dritte überweisen kann. Doch diese Sicherheit gegenüber dem Finanzamt ist meist nur trügerisch. Denn die Banken müssen bis zu 15 Jahre zurückliegend noch Meldung machen. Das hängt mit der zehnjährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung zusammen. Zwar beschränkt sich die Mitteilungspflicht auf heimische Konten, doch dies möchte der Finanzminister gerne auf Banken jenseits der Grenze ausweiten. Ein hierzu ergangener Erlass weist an, dass hiesige Kreditinstitute auch entsprechende Meldungen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen müssen (BMF-Schreiben vom 21.03.2001, Aktenzeichen: IV C 7 - S 3844 - 6/01).
Diese zusätzliche Anzeigepflicht verstößt laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten (Urteil des BFH vom 31.05.2006, Aktenzeichen: II R 66/04, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band II, Seite 49). Das Gericht erlaubte der Steuerfahndung, auf die Herausgabe von solchen Auslandsdaten zu pochen.
Anzeigepflicht der Notare
Notare sind verpflichtet, Kopien von Grundstücksverträgen an die zuständige Finanzbehörde weiter zu leiten. So bleibt es dem Finanzamt beispielsweise nicht verborgen, wenn Immobilien angeschafft werden. Hier kann es dann passieren, dass Sie aufgefordert werden, Angaben zu der Finanzierung der Immobilie zu machen. Wenn Sie die Immobilie mit einem hohen Eigenkapitalanteil angeschafft haben und bisher keine Kapitaleinkünfte erklärt haben, können Sie leicht in Erklärungsnöte geraten.
Wird die Immobilie nicht selbst genutzt und auch nicht unentgeltlich überlassen wird das Finanzamt überprüfen, ob entsprechende Mieteinnahmen erklärt werden. Dies ist im Regelfall unproblematisch, da in der überwiegenden Zahl der Fälle - zumindest in den Anfangsjahren - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen. Diese Verluste können Sie dann mit Ihren anderen Einkünften verrechnen und somit die Steuerlast senken.
Auch von dem Verkauf der Immobilie erfährt das Finanzamt. Da es auch über das Anschaffungsdatum informiert ist kann das Finanzamt leicht feststellen, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte und somit der Gewinn zu versteuern ist. Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde oder der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist.
Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung sein können.
Es sind insbesondere anzuzeigen:
- Erbauseinandersetzungen
- Schenkungen und Schenkungsversprechen
- Zweckzuwendungen
- Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt
Dem zuständigen Finanzamt ist ebenfalls Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die Kapitalgesellschaften betreffen, zu erstatten, insbesondere bei:
- Gründung
- Kapitalerhöhung
- Kapitalherabsetzung
- Umwandlung oder Auflösung
- Verfügung über Anteile
Mit den Angaben aus den vorgenannten Vorgängen können die Beamten leicht überprüfen, ob der Verkauf einer Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Informationen durch Gewerbeämter
Von allen Genehmigungen der Gemeinde (z. B. Gewerbeanmeldung, Schankerlaubnis bei Volksfesten) erhält das Finanzamt eine Kopie.
Wird ein Gewerbe angemeldet, erhält der Gewerbetreibende in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von dem für ihn zuständigen Finanzamt Post. In dem Fragebogen zur Gewerbeanmeldung werden dann steuerrelevante Daten abgefragt, beispielsweise über den voraussichtlichen Gewinn und ob Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Steuertipp: Hierbei sollten Sie den voraussichtlichen Gewinn nicht zu hoch schätzen, da aufgrund dieser Angaben die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden.
Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Gewerbetreibende als Arbeitgeber monatlich Lohnsteueranmeldungen per Internet an das Finanzamt übermitteln (Einzelheiten hierzu unter www.elster.de).
Dort sind auch Informationen zur elektronischen Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhältlich. "Jungunternehmer" sind nämlich die ersten beiden Jahre - unabhängig von der Zahllast - zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet.
Hiervon ausgenommen sind nur so genannte Kleinunternehmer, die einen voraussichtlichen Jahresumsatz von maximal 17.500 Euro haben und auf diese Regelung nicht verzichtet haben. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen, können auf der anderen Seite aber auch keine Vorsteuer (von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) geltend machen.
Wer den genannten Pflichten nach der Anmeldung eines Gewerbes nicht nachkommt, muss mit Zwangsgeldfestsetzungen und Schätzung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen rechnen. Ebenfalls kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Internet
Die Finanzbehörden haben in den letzten Jahren erhebliche Investitionen in moderne Techniken getätigt. Hierzu gehört auch der Bereich des Internets. Es werden zunehmend immer mehr Geschäfte per Internet abgewickelt. Wenn man sich alleine den Bereich der Internetauktionen anschaut, ist es für die Finanzverwaltung von größtem Interesse hier Möglichkeiten zu haben, Steuerbetrügereien zu verhindern.
Eine Investition der Behörden nennt sich Xpider. Premiere hatte diese Software bereits Mitte 2003. Die lernfähige Software wurde im Auftrag des Bundes und der Länder entwickelt. Sie fahndet nach Unternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr betreiben, aber nicht bei den Finanzämtern gemeldet sind. Besonderes Augenmerk richtet sich auf die beliebten Online-Auktionsplattformen (vor allem eBay). Denn hier sind noch zahlreiche gewerbliche Verkäufer den Finanzämtern völlig unbekannt.
Steuertipp: Wenn Sie hier nur gelegentlich gebrauchte Gegenstände verkaufen, werden Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen.
Geht der Verkauf von gebrauchten Gegenständen über das normale Maß (z. B. Entrümpelung des Speichers) hinaus, indem Sie mit gebrauchten Gegenständen handeln oder verkaufen Sie sogar regelmäßig Neuware, müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein Gewerbe anmelden. Haben Sie dies nicht getan und Ihr Finanzamt hat eine entsprechende Information (z. B. von den automatischen Ermittlungen des Programms Xpider) erhalten, werden Sie sich nur noch dann "rausreden" können, wenn Sie das ganze nur hobbymäßig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben.
Zeitungsanzeigen / Internetanzeigen
Sie besitzen ein teueres Auto, eine Segeljacht oder wertvolle Kunstgegenstände und möchten diese über ein Inserat in der Zeitung oder im Internet zum Kauf anbieten? Einige Beamte dürfen auch dienstlich Zeitung lesen oder im Internet surfen. Besonderes Augenmerk wird auf Anzeigen mit teuren Gegenständen gelegt. Nicht selten geben sich dann Finanzbeamte als Interessenten aus und schon landet eine Kontrollmitteilung in der Steuerakte des Verkäufers. Können die Gegenstände nicht aus den erklärten Einkünften bezahlt worden sein, muss er mit Nachfragen der Beamten rechnen. Ist kein entsprechender Nachweis über die Finanzierung der Gegenstände vorweisbar, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert.
Elektronische Außenprüfung
Seit 2002 ist der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen.
Beim Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen - auch kumulativ - den "unmittelbaren Datenzugriff", den "mittelbaren Datenzugriff" oder die "Datenträgerüberlassung" wählen. Ein "Online-Zugriff" auf das betriebliche Datenverarbeitungssystem ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der "unmittelbare Datenzugriff" beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf Datenverarbeitungssysteme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen Datenverarbeitungssystems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten.
Beim "mittelbaren Datenzugriff" müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im Datenverarbeitungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem Datenverarbeitungssystem vertraute Personen verpflichtet.
Bei der "Datenträgerüberlassung" sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden.
Nunmehr hat sich erstmals ein Finanzgericht (FG) mit der vorgenannten Vorschrift beschäftigen müssen (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 4 K 2167/04 - rechtskräftig). Im Streitfall hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger. Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform für die Bank weniger belastend. Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankgeheimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, die Datenanforderung der Außenprüfung sei nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Die nach dem Gesetz ebenfalls mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der Bank) und die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforderten Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne - im Fall einer vorhandenen EDV-Buchführung - die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die Vorlage der Daten in Papierform beschränke.
Schließlich vermochte das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin argumentiere, die den Sachkonten zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien, könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blockieren.
Denunzianten
Die in allen vorhergehenden Abschnitten des Ratgebers genannten Informationsquellen sind berechenbar. Auf eine unberechenbare Informationsquelle sei abschließend hingewiesen: Denunzianten.
Immer häufiger gehen beim Finanzamt - meist anonym - Anzeigen von Ex-Partnern, Nachbarn, Kollegen oder ehemaligen Mitarbeitern ein. Hier werden dann beispielsweise - mehr oder minder konkrete - Angaben zu verschwiegenen Vermögenswerten gemacht oder Hinweise auf Schwarzarbeit gegeben.
Können anhand der Steuerakten die Beschuldigungen nicht aufgeklärt werden, können Sie zumindest bei konkreten Angaben des Denunzianten sicher sein, dass weitere Ermittlungen erfolgen.