Besteuerung von Spekulationsgeschäften
- Einführung
- Spekulationssteuer verfassungswidrig?
- Schnellübersicht Spekulationssteuer
- Gewinn und Verlust
- Entscheidungsdilemma
- Gestückelter Kauf
- Unternehmensfusion, Aktientausch, Aktiensplit
- Gerichtsurteile
- Halbeinkünfteverfahren
- Steuerfahndung
- Ausblick: Abgeltungsteuer
Einführung
Wer Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern und kann relalisierte Verluste lediglich mit gleichartigen Gewinnen im gleichen oder anderen Jahren verrechnen. Solche Spekulationsgeschäfte, vom Gesetzgeber "private Veräuße-rungsgeschäfte" genannt, sind in der Steuererklärung in der "Anlage SO" anzugeben.
Sofern der Jahressaldo aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 512 Euro liegt, bleiben die Gewinne komplett steuerfrei.
Aber Vorsicht: Liegen Anleger auch nur um einen einzigen Cent darüber, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Es handelt sich hier nicht um einen Freibetrag, sondern lediglich um eine Freigrenze. Bei Ehegatten steht jedem Partner eine eigene Freigrenze zu, sofern er entsprechende Gewinne vorweist. Hierzu reicht bereits ein Gemeinschaftsdepot aus. Es kann aber auch sinnvoll sein, wenn Ehepaare ihre Wertpapiere auf zwei Depots verteilen. Eine teilweise Übertragung auf Kinder kann weitere Vorteile bringen.
Allerdings verringern auch Spekulationsverluste den steuerpflichtigen Betrag. Ist in einem Jahr der Verlust höher als der Gewinn, kann der Differenzbetrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr oder den Folgejahren verrechnet werden. Aus steuerlichen Gründen kann es sinnvoll sein, sich kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist von Verlustbringern zu trennen um dem Finanz-amt noch wirksame rote Zahlen präsentieren zu können.
Bei den Spekulationsgeschäften handelt es sich leider um ein Auslaufmodell. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden Börsen- und Terminmarktgeschäfte generell als Kapitaleinnahme erfasst und Haltefristen spielen keine Rolle mehr. Das gilt aber grundsätzlich nur für Wertpapiere, die nach 2008 erworben werden. Für die übrigen gilt mit Ausnahme von Zertifikaten ein Bestandsschutz.
Die nachfolgenden Kapitel des Ratgebers erläutern die aktuelle und die kommende Rechtslage.
Spekulationssteuer verfassungswidrig?
Bereits im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Spekulationssteuer auf Veräußerungsgewinne mit Wertpapieren - insbesondere Aktien - in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig und nichtig ist (Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen: 2 BvL 17/02). Beanstandet wurden strukturelle Erhebungsdefizite bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen. Die Nichtigkeitserklärung hat zur Folge, dass für die Spekulationsgewinne keine Steuern gezahlt werden müssen, denn die Gewinne zählen nicht (mehr) zu den sonstigen Einkünften, die steuerpflichtig wären. Begünstigt waren aber nur Anleger, die ihre Steuerbescheide für die alten Jahre offen gehalten hatten. Karlsruhe hatte seine Entscheidung ausdrücklich auf die Jahre 1997 und 1998 beschränkt und darauf verweisen, dass die Beurteilung für die Folgejahre anders ausfallen könnte - aber nicht muss.
Seit der Entscheidung des BVerfG hat es eine Reihe weiterer Urteile, Beschlüsse und Verwaltungsanweisungen zu den Veräußerungs- und Terminmarktgeschäften gegeben. Daher hatte die Finanzverwaltung angeordnet, die Steuer auf Spekulationsgewinne ab dem Jahr 1999 nur noch vorläufig festzusetzen (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.07.2004, veröffentlicht in: BStBl. 2004 Band I, Seite 610). Dies ist auch weiterhin der Fall, sogar noch für die Steuerbescheide 2007. Bis Ende März 2006 gewährte das Finanzamt sogar auf Antrag Aussetzung der Vollziehung für die strittige Steuer. Dies wurde aber wieder zurück genommen, so dass Börsianer nunmehr ihre Spekulationssteuer zahlen müssen. Die Bescheide ergehen aber weiterhin vorläufig (BMF-Schreiben vom 31.03.2006, Aktenzeichen: IV A 7 - S 0623 - 6/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 290).
Hintergrund für den fiskalischen Rückzug sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Erhebung der Spekulationsteuer für Jahre ab 1999 (Urteil des BFH vom 29.11.2005, Akzenzeichen: IX R 49/04, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 178) und vor 1997 (Urteil des BFH vom 29.11.2005, Aktenzeichen: IX B 80/05) verfassungsgemäß ist. Hintergrund der Entscheidung ist die Erwägung, dass ein zuvor bestandenes strukturelles Vollzugsdefizit vor allem durch die Einführung des Kontenabrufverfahrens sowie der Jahresbescheinigung und der rückwirkenden Auswertungsmöglichkeiten behoben werden konnte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (BVerfG, Aktenzeichen 2 BvR 294/06).
Hinweis: Zwar ist es unter vielen Experten nahezu unumstritten, dass ab dem Jahr 2004 durch die neuen Kontrollmöglichkeiten und insbesondere die Jahresbescheinigung der Banken keine vergleichbaren Erhebungsdefizite mehr vorliegen, da insbesondere steuerpflichtige inländische Börsengeschäfte flächendeckend bescheinigt werden. Dennoch ergehen Steuerbescheide auch für die für aktuelle Zeiträume weiterhin vorläufig. Anleger mit Spekulationsgewinnen müssen also nichts unternehmen, sie würden automatisch von einem positiven Verfahrensausgang profitieren.
Einige Finanzgerichte haben zumindest Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit für die Jahre 1999 bis 2003. Die Finanzgerichte (FG) Hessen (Beschluss des Hessischen FG vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 1 V 1282/07) und München (Beschluss des FG München vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 5 V 2785/07) gehen nicht davon aus, dass das beanstandete Vollzugsdefizit durch den im April 2005 eingeführten Kontenabruf rückwirkend beseitigt worden ist. Begründung: Diese neue Recherchemöglichkeit nutzen die Finanzbeamten nur sehr lückenhaft zur Überprüfung von Sparern und schon gar nicht für längst abgeschlossene Steuerjahrgänge. Daher bestünden die verfassungswidrigen Erhebungsdefizite in etwa unverändert weiter.
Anleger mit Spekulationsgewinnen in den Jahren vor 1997 müssen ihre Bescheide selber offen halten, da insoweit keine vorläufige Festsetzung erfolgt. Hintergrund dieser Entscheidungen ist die Vermutung, dass Karlsruhe in Bezug auf Wertpapiergeschäfte in Altjahren nicht für nichtig erklären würde, da der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Defizite damals nicht erkannt hatte. Derzeit sind beim BFH zwei Revisionen zu dieser Frage anhängig (BFH, Aktenzeichen: IX R 31/07 und IX R 61/07). Die Aussichten sind allerdings gering, da das Bundesverfassungsgericht für diese Altjahre bereits in anderen Entscheidungen keinen Bedarf am Einschreiten gesehen hatte.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurde die Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre und für Wertpapiere von sechs auf zwölf Monate verlängert. Übergangsfristen waren dabei nicht vorgesehen.
Bei Immobilien führt die Verfünffachung der Spekulationsfrist dazu, dass Gebäude unversehens in die Spekulationsfrist gelangten, für die diese Frist eigentlich schon ausgelaufen war. Der BFH hat hierzu festgestellt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre ohne Übergangsregelung jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen war. Zur endgültigen Klärung bei abgelaufener Zweijahresfrist haben die höchsten Finanzrichter sowie das Finanzgericht Köln die Frage dem BVerfG vorgelegt (Beschluss des BFH vom 16.12.2003, Aktenzeichen: IX R 46/02, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 284 - BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 2/04; Beschlüsse des FG Köln vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 13 K 460/01, veröffentlicht in: EFG 2002, Seite 1236 - BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 14/02 und vom 24.08.2005, Aktenzeichen: 14 K 6187/04 - BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 13/05).
Schnellübersicht Spekulationssteuer
Wertpapiere:
- Gewinne aus Verkäufen innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von zwölf Monaten sind steuerpflichtig. Nur wenn der Gesamtgewinn (Gewinne abzüglich Verluste und Bankspesen) in diesem Zeitraum unter 512Euro bleibt, ist keine Steuer auf die erzielten Gewinne fällig. Liegt zwischen Erwerb und Verkauf der Wertpapiere mehr als ein Jahr, geht der Fiskus leer aus. Dabei zählen Aktiengewinne und -verluste nur zur Hälfte.
- Bei geschenkten oder geerbten Wertpapieren beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Tag der Schenkung oder Erbschaft, sondern von dem Datum an, an dem der Vorbesitzer die Papiere erworben hat.
- Übrigens:
Auch Währungstausch ist Spekulation, Währungsgewinne innerhalb der Frist sind steuerpflichtig. Bei einer Festgeldanlage in ausländischer Währung ist für die Berechnung eines möglichen Währungsgewinns erst der Rückumtausch steuerrelevant. Wird beispielsweise nach drei Monaten das Geld erneut in der gleichen Währung angelegt, liegt kein Spekulationsgeschäft vor. - Achtung:
Handelt es sich bei den Wertpapieren um so genannte Finanzinnovationen (Aktienanleihen, Umtauschanleihen, Disagio-Anleihen, Garantiezertifikate, Zerobonds), ist ein Gewinn bei Veräußerung auch nach Ablauf von zwölf Monaten steuerpflichtig, allerdings als Kapitalertrag. Bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn nicht als Spekulationsgewinn, sondern ebenfalls als Kapitalertrag zu versteuern, sofern er nach der Marktrendite (das ist ganz einfach die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös) ermittelt wird. Hierbei fällt auch Zinsabschlag an.
Immobilien:
- Hier beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre. Diese Regelung gilt auch für Altbesitz und kommt bei allen Grundstücksverkäufen nach dem 31.Dezember 1998 zu tragen (zur möglichen Verfassungswidrigkeit bestimmter Fallgestaltungen wegen Verlängerung der Spekulationsfrist siehe vorhergehender Abschnitt).
- Bei Schenkung oder Erbschaft gilt die gleiche Regelung wie bei Wertpapieren.
- Ausnahme Eigenheim:
Wurde das Eigenheim zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist ein evtl. Gewinn nicht zu versteuern. Wurde die Immobilie nicht immer zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterbleibt eine Versteuerung, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren zuvor vom Eigentümer selbst genutzt wurde.
Spekulationsverluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus im Vorjahr und / oder in den Folgejahren. In welcher Höhe Spekulationsgewinne steuerlich belastet sind, hängt vom persönlichen Steuersatz des Anlegers ab.
Ab 2009 kommt es durch die Abgeltungsteuer zu einer Neuregelung der Spekulationsbesteuerung und einen Wegfall der Einjahresfrist. Es erfolgt die Einführung einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent, die dann auch für Zins- und Dividendeneinnahmen gilt. Die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bestehen.
Gewinn und Verlust
Als Formel gilt:
Verkaufspreis minus Kaufpreis minus Werbungskosten.
Kosten wie Bankspesen für den An- und Verkauf sowie die Maklercourtage erhöhen die Anschaffungskosten beziehungsweise mindern den Veräußerungspreis der Wertpapiere.
Ausgaben für Werbungskosten sind nur Beträge, die im Zusammenhang mit dem Spekulationsgeschäft angefallen sind, also bei Wertpapiergeschäften
- Depotgebühren, Schuldzinsen
sowie - Kosten für relevante Seminare, Börsenliteratur (Bücher und Zeitschriften).
Wichtig: Es gibt hier keine Pauschalen, jeder Posten muss genau nachgewiesen werden. Also alle Belege aufbewahren, sonst erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht an.
Wurden Wertpapiere auf Pump erworben, sollte man auch die zwischen Kauf und Verkauf angefallenen Schuldzinsen angeben, sofern sie nicht bei den Zins- oder Dividendeneinkünften dieser Papiere geltend gemacht werden können.
Steuertipp: Anleger können Kursrutsche nutzen, um Verlustwerte aus ihrem Depot vor Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist zu verkaufen und sich damit Steuervorteile zu verschaffen. Der Verlust aus dem Verkauf drückt anderweitig erzielte Spekulationsgewinne. Wer nach wie vor an eine spätere positive Entwicklung der betreffenden Aktie glaubt, kann diese ja anschließend wieder zurückkaufen. Um den Aspekt eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs auszuschließen, sollten zwischen Kauf und Verkauf einige Tage liegen, und auch die Stückzahl sollte nicht völlig identisch sein. Zwei Finanzgerichte (FG) erkennen Spekulationsverluste zwar auch beim sofortigen Rückkauf an. Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig (Urteil des FG Münster vom 14.03.2007, Aktenzeichen: 10 K 3380/04 E - Revision beim BFH unter Aktenzeichen: IX R 55/07; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.08.2007, Aktenzeichen: 1 K 51/06 - Revision beim BFH unter Aktenzeichen: IX R 60/07).
Liegt man kurz vor Jahresende knapp über der 512-Euro-Freigrenze, sollte man sich eventuell noch von einem Verlustwert im Depot trennen. Dabei ist es effektiver, Zertifikate oder Investmentfonds abzustoßen. Hier zählen die roten Zahlen im Vergleich zu Aktien in voller Höhe.
Doch Vorsicht! Ein Verkauf an den letzten Börsentagen eines Jahres macht sich nach Silvester bemerkbar. Dann maßgebend ist der Tag, an dem der Veräußerungserlös gutgeschrieben wird. Hierfür benötigen die Banken immer ein paar Tage.
Entscheidungsdilemma
Der Aktienkurs klettert sechs Monate nach Kauf der Wertpapiere steil nach oben. Anleger stehen hier nun oft vor den Fragen: Soll ich die Aktien jetzt bei gutem Kurs verkaufen und Steuern zahlen oder noch die Frist abwarten und den möglichen Gewinn anschließend steuerfrei kassieren? Doch was ist, wenn der Kurs nach zwölf Monaten wieder nach unten gefallen ist? Wie tief darf er ab jetzt höchstens wieder fallen, damit sich das Warten doch noch gelohnt hat?
Wichtig ist hier der persönliche Steuersatz. An dessen Höhe lässt sich errechnen, ab welchem Kurs und zu welchem Zeitpunkt sich ein Verkauf der Aktie lohnt (Break-Even-Kurs). Bankgebühren wurden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.
Beispiel:
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Beträge in Euro |
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30 % |
40 % |
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Aktueller Kurs der Aktie |
220 |
220 |
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Kurs bei Kauf vor sechs Monaten |
120 |
120 |
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Kursgewinn nach sechs Monaten |
100 |
100 |
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Einkommensteuer auf den Spekulationsgewinn bei Verkauf nach sechs Monaten |
- 30 |
- 40 |
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Gewinn (netto) bei Verkauf |
70 |
60 |
|
Break-Even-Kurs nach zwölf Monaten |
190 |
180 |
Wenn im ersten Beispiel (30 Prozent persönlicher Steuersatz) der Kurs nach zwölf Monaten seit der Anschaffung unter 190 Euro liegt, macht der Anleger gegenüber dem Verkauf nach sechs Monaten einen Verlust.
Gestückelter Kauf
Besonders knifflig sind Fälle, bei denen Anleger in mehreren Schritten Aktien desselben Unternehmens erworben haben (so genannte Staffelkäufe). Beim Verkauf stellt sich dann häufig die Frage, welche der Papiere innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden. Handelt es sich nun um die zuerst oder um die zuletzt erworbenen Papiere?
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung gelten seit 2004 generell die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Auch künftig bleibt es dabei, dass Aktien, die schon länger als zwölf Monate im Depot liegen, nicht bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns berücksichtigt werden, sodass der darauf entfallende Gewinn steuerfrei bleibt.
Beispiel:
Ein Aktionär hatte am 1. September 2006 insgesamt 500 Aktien eines Unternehmens zum Stückpreis von je 100 Euro gekauft. Am 1. Dezember 2006 erwarb er nach Kurssturz weitere 250 Stück zum Preis von 70 Euro und am 20. Dezember 2006 nochmals 250 Stück zu 60 Euro des gleichen Unternehmens. Insgesamt befinden sich nun 1.000 Aktien dieses Unternehmens in seinem Depot.
- Verkaufs-Variante1:
Im Jahr2007 stiegen diese Aktien wieder und der Anleger verkauft am 10.Oktober 2007 insgesamt 500Aktien zum Kurs von jeweils 150Euro. Verkauft wurden hier die zuerst erworbenen 500Stück.
Damit ist er außerhalb der Spekulationsfrist und kann den Gewinn von 500x50Euro (= 25.000Euro) steuerfrei vereinnahmen. - Verkaufs-Variante2:
Der Anleger veräußert am 10. Oktober 2007 800Aktien Aktien zum Kurs von 150Euro.
Die ersten 500 bleiben wie in Verkaufs-Variante1 völlig steuerfrei, die Gewinne der Nachkäufe von insgesamt 300Aktien müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Als verkauft gelten 250Papiere zum Anschaffungspreis von 70Euro und 50Papiere zum Anschaffungspreis von 60Euro.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt hier also:
Veräußerungserlös: 300 x 150 Euro = 45.000 Euro
abzüglich Anschaffungskosten 250 x 70 Euro = 17.500 Euro
abzüglich Anschaffungskosten 50 x 60 Euro = 3.000 Euro
Veräußerungsgewinn: 24.500 Euro
Hinweis: Die Fifo-Methode wird auch im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 die einzige Berechnungsform sein. Das bedeutet, dass die Wertpapiere mit Bestandsschutz (Erwerb vor 2009) zuerst aus dem Depot fließen.
Unternehmensfusion, Aktientausch, Aktiensplit
Auch ohne eigenes Zutun kann sich im Depot eines Anlegers vieles ändern, manches hat dabei steuerliche Konsequenzen. Beteiligte Aktionäre konnten ihre alten Papiere in die neuen Werte umtauschen und tappten in die Steuerfalle.
- Unternehmensfusion:
Hier müssen Aktionäre besonders aufpassen. Werden nämlich bei einer Fusion alte Aktien in Titel des neuen Unternehmens umgetauscht, schlägt der Fiskus zu, da dieser Vorgang steuerlich als Verkauf gilt. Hatte der Anleger die Papiere noch nicht länger als zwölf Monate im Depot und sind diese in dieser Zeit gestiegen, ist der erzielte Gewinn zu versteuern. Im umgekehrten Fall können aber auch Verluste geltend gemacht werden. Doch es kommt noch dicker. Hat der Anleger dann die neuen Aktien im Depot, beginnt hierfür auch die Spekulationsfrist von neuem - also aufpassen! - Aktiensplit:
Steht eine Aktie sehr hoch, betreiben Unternehmen zunehmend Kurskosmetik durch einem Aktiensplit, um dadurch das Papier für einen Kauf wieder attraktiver zu machen. Bei dieser Methode werden in einem vorher festgelegten Verhältnis die Aktien geteilt. das Grundkapital einer AG neu verteilt, aus einer werden dann beispielsweise zehn Aktien.Lag der Wert einer Aktie beispielweise bei 100Euro, so besitzt nach einem Split im Verhältnis 1:4 ein Aktionär statt einer Aktie nun vier im Wert von je 25Euro. Sein Anteilsvermögen bleibt also vor und nach dem Split gleich, es verteilt sich lediglich auf mehr Aktien. Da es sich hier steuerrechtlich weder um einen Kauf noch um einen Verkauf handelt, fällt keine Steuer an. Auch an der Frist ändert sich nichts. Der Kauftag der ursprünglichen Aktien ist als Anschaffungszeitpunkt für alle gesplitteten Aktien maßgebend. - Bonusaktien:
Wann beginnt die Spekulationsfrist? Vom Zeitpunkt des Erwerbs der Altaktien oder bei Zuteilung der Bonusaktien? Verwaltung und Rechtsprechung sehen in der Zuteilung von Bonusaktien Kapitaleinnahmen und damit einen neuen Anschaffungsvorgang. Die Spekulationsfrist für die Bonusaktien beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien beschließt oder eine Bedingung wie eine Mindesthaltefrist erfüllt ist. - Junge Aktien:
Erhöht eine AG ihr Kapital, bietet sie die neuen Anteile meist unter dem aktuellen Börsenkurs an. Wer diese Offerte annimmt, muss anschließend zweimal rechnen. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Bezugsrechte entfällt. Dieser Wert ist nach dem Verhältnis des niedrigsten Börsenkurses der Bezugsrechte am ersten Handelstag zum niedrigsten Börsenschlusskurs der Altaktien am letzten Tag vor dem Bezugsrechtshandel zu ermitteln.
Die Ausübung von Bezugsrechten ist als Veräußerung der Rechte anzusehen. Erfolgt die Ausübung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Werden durch Ausübung der Bezugsrechte erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung der Bezugsrechte veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn ebenfalls als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. - Aktienverschmelzung:
Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften erhalten die Altaktionäre entweder Aktien der neuen Firma oder eine Abfindung. Hierbei werden entweder zwei Gesellschaften auf eine bereits bestehende oder auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen. Erhalten Anleger Aktien der aufnehmenden Firma, so ist dies bei ausländischen Firmen ebenfalls als Spekulationsgeschäft zu versteuern. Bei deutschen Aktiengesellschaften gibt es eine Ausnahmeregel: Es beginnt zwar eine neue, einjährige Spekulationsfrist, im Tausch der Papiere sieht das Finanzamt aber keinen Verkauf. Um diesen Vorteil auszunutzen, müssen Aktionäre einige Formalien beachten, auf die die neue Firma jedoch hinweist. - Vorzugsaktien:
Wird diese Wertpapiergattung von der Gesellschaft in Stammaktien umgewandelt, erhält der Aktionär lediglich eine neue rechtliche Position. Etwa dass er bei der Hauptversammlung mitstimmen darf. Dieser Vorgang ist steuerlich unbedeutend, das Kaufdatum der ehemaligen Vorzugsaktien weiterhin maßgebend. Ist die Spekulationsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen, können die neuen Stämme bereits am ersten Tag steuerfrei verkauft werden.
Gerichtsurteile
Ein Kapitalanleger hatte bei einer Bank in Luxemburg Festgeld in einer ausländischen Währung angelegt. Nach einigen Monaten wechselte er das Konto und schaffte das Bargeld plus Zinsen nach London. Er tauschte jedoch erst nach Ablauf der Spekulationsfrist das Guthaben mit Gewinn in Mark zurück. Der Fiskus war nun der Meinung, dass innerhalb der Spekulationsfrist jede Umschichtung von Festgeld einen Verkauf darstellt und dadurch Steuer fällig sei. Der Bundesfinanzhof war hier anderer Meinung. Nur wenn innerhalb der Frist auch die Währung wechselt, fällt auf einen Währungsgewinn Steuer an. Ein einfache Umschichtung von einem Konto zu einem anderen Konto bleibt dagegen ohne Bedeutung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.05.2000, Aktenzeichen: IX R 73/98, veröffentlicht in: BStBl. 2000, Band II, Seite 614).
Währungstransaktionen sind steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte. Nicht nur die kassierten Zinsen (Einnahmen aus Kapitalvermögen) sind zu versteuern, sondern auch Gewinne durch Währungsumtausch, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden und diese über der Freigrenze von 511,99 Euro liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.05.2000, Aktenzeichen: IX R 74/96, veröffentlicht in: BStBl. 2000, Band II, Seite 469). Allerdings könnten aus solchen Geschäften resultierende Verluste auch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Aktenzeichen: IV C 3 - S 2256 - 238/04, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band I, Seite 1034).
In bestimmten Fällen dürfen Finanzämter Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute richten, um Spekulationsgewinne der Kunden am Neuen Markt zu ermitteln. Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei gegeben, wenn die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfährt, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII B 152/01).
Verfallen Optionsscheinen wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf keinen Spekulationsverlust. Ob diese Auffassung mit dem Gesetz vereinbar ist, bezweifelten bereits die Finanzgerichte (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 4 K 1678/02) und Baden-Württemberg (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 14 K 190/02). Jetzt liegen dem Bundesfinanzhof (BFH) die Urteile des FG Münster und des Niedersächsischen FG vor. Zu klären ist, ob Optionsscheine zu den Termingeschäften gehören und damit eine Veräußerung nicht erforderlich ist (Urteil des FG Münster vom 07.12.2005, Aktenzeichen: 10 K 5715/04 F - BFH, Aktenzeichen: IX R 11/06; Urteil des Nierdersächsischen FG vom 12.09.2007, Aktenzeichen: 2 K 252/05 - BFH, Aktenzeichen: IX R 69/07).
Über die Berücksichtigung von im Jahr nicht ausgleichsfähigen Spekulationsverlusten ist erst in den Jahren zu entscheiden, in denen der Anleger positive Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erzielt (Urteil des BFH vom 22.09.2005, Aktenzeichen: IX R 21/04). Damit können Anleger ein Wertpapierminus auch bei der Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden noch nachholen. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Urteil rückwirkend durch eine geänderte Vorschrift in allen offenen Fällen gekippt. Ob das zulässig ist, bezweifeln das FG Hamburg (Urteil des FG Hamburg vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 3 K 142/06 - Revision des BFH, Aktenzeichen: IX R 44/07) und das FG München (Urteil des FG München vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 5 K 4013/04 - Revision des BFH, Aktenzeichen: IX R 53/07)
Halbeinkünfteverfahren
Seit dem 1. Januar 2002 gilt für Spekulationsgeschäfte mit Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen und Bezugsrechte für junge Aktien das Halbeinkünfteverfahren. Für den Anleger bedeutet dies, dass der Veräußerungsgewinn nur mit dem halben Betrag steuerpflichtig ist. Die andere Hälfte ist steuerfrei.Weiterhin gelten die Freigrenze von 511,99 Euro und die Zwölf-Monats-Frist. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts werden einerseits der Veräußerungserlös und andererseits die Veräußerungskosten, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten jeweils nur mit dem halben Betrag angesetzt.
Für die Berechnung der Kirchensteuer und für die Inanspruchnahme von außersteuerlichen Vergünstigungen (z. B. Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohnungsbauprämie, sozialgesetzliche Vergünstigungen) ist das zu versteuernde Einkommen um die hälftigen steuerfreien Veräußerungserlöse zu erhöhen und um die hälftigen nicht abziehbaren Anschaffungs-, Anschaffungsneben-, Veräußerungs- und Werbungskosten zu vermindern. Kurzum: Der hälftige steuerfreie Veräußerungsgewinn muss dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet werden (§§ 2 Absatz 5a, 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).
Steuerfahndung
In der "Anlage SO" muss der Steuerzahler seine sonstigen Einkünfte, wozu auch Spekulationsgewinne zählen, exakt aufzulisten oder im Hauptformular ausdrücklich bestätigen, dass private Veräußerungsgeschäfte nicht getätigt wurden beziehungsweise der Gesamtgewinn weniger als 512 Euro beträgt.
Hinzu kommen verschärfte Meldepflichten der Banken und Sparkassen über Kapitalerträge ihrer Kunden, aus denen die Finanzbeamten Rückschlüsse auf mögliche Aktiengewinne ziehen können.
Seit 2004 müssen die Banken ihren Kunden Jahresbescheinigungen über sämtliche Kapitalerträge und Spekulationsgewinne aus allen Konten und Depots ausstellen, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält.
Unehrliche Anleger müssen mit verschärften Konsequenzen rechnen, nicht zuletzt aufgrund des im April 2005 neu eingeführten Kontenabrufverfahrens (siehe hierzu den eigenständigen Ratgeber "Der gläserne Steuerbürger"). Wer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne erzielt hat, obwohl er über der 512-Euro-Freigrenze liegt, macht sich bereits der versuchten Steuerhinterziehung strafbar. Wer auffliegt, muss außer der Steuernachzahlung und sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr noch mit einer saftigen Geldstrafe oder gar mit Gefängnis rechnen - je nach Höhe der Steuerschuld. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen, die aus dem persönlichen Tagesnettoeinkommen berechnet wird.
Die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre, die Fahnder haben also genügend Zeit, den Schummlern auf die Schliche zu kommen. Ungewollt liefern Steuerzahler dem Fiskus indirekte Indizien auf mögliche Aktienspekulationen.
Folgende Punkte lassen Finanzbeamte hellhörig werden:
- Dividenden werden nur einmal als Einnahme angegeben: Hat der Steuerzahler die Aktien sofort innerhalb eines Jahres wieder verkauft?
- Abwechselnd sehr hohe und dann wieder keine aufgeführten Spekulationsgewinne.
- Depotgebühren: Die Höhe der Kosten gibt oft Rückschlüsse auf Art, Anzahl und Höhe der Wertpapierposten. Wer dies stets als Werbungskosten ansetzt, dokumentiert durch die Veränderungen mögliche Spekulationsgeschäfte.
- Werbungskosten: Wer regelmäßig Börsenfachzeitschriften von der Steuer absetzt, gibt Anlass zur Annahme, dass er an der Börse spekuliert.
- Auslandsanlagen werden immer genau unter die Lupe genommen.
- Immobilienerwerb, den der Steuerzahler nur durch einen kleinen Anteil über Kredit finanziert: Wo ist das Restkapital hergekommen?
Ausblick: Abgeltungsteuer
Derzeit können Aktienanleger noch sehr gut mit dem Finanzamt umgehen. Gewinne werden über die einjährige Spekulationsfrist hinaus laufen gelassen und Verluste rechtzeitig vor deren Ablauf realisiert und Dividenden sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Das schafft nicht nur dauerhaft in großem Umfang Steuerfreiheit, durch das realisierte Minus kann auch noch die Abgabe auf die Gewinne aus Zertifikaten oder Termingeschäfte gedrückt werden. Das alles entfällt nicht nur für ab 2009 gekaufte Aktien, es kommen auch noch weitere Nachteile hinzu. Endeffekt ist, dass die Investition in Unternehmensbeteiligungen unter der neuen Abgeltungsteuer völlig unattraktiv wird, da das eingegangene Risiko vom Finanzamt nicht mehr belohnt wird. Da kann es sogar ratsam sein, sich nach anderen Anlageformen umzusehen.
Die Liste der Änderungen, die sich nachteilig für Aktionäre auswirken, ist lang.
Dividenden werden bei Zahlung ab Neujahr 2009 nicht mehr halbiert mit dem individuellen, sondern in voller Höhe unter dem pauschalen Steuersatz erfasst.
Das Halbeinkünfteverfahren entfällt zudem für realisierte Gewinne. Die sind derzeit binnen Jahresfrist zur Hälfte und anschließend komplett steuerfrei. Künftig verbleiben unabhängig von Haltefristen nur knapp 75 Prozent davon fürs eigene Konto.
Bei anderen Wertpapierarten wie Aktienfonds, Zertifikate oder Optionsscheine gibt es immerhin noch den Ausgleich, dass sich rote Zahlen im Gegenzug besser verrechnen lassen, über die bisherige Jahresfrist hinaus und künftig sogar mit Zinsen, Dividenden oder Versicherungserträgen.
Bei Aktien wirkt dieser positive Aspekt in schlechten Börsenzeiten nicht. Verluste aus ab 2009 georderten Titeln dürfen nur gleichartige Gewinne ausgleichen. Treten die nicht ein, wird das Minus auf Jahrzehnte konserviert und vom Finanzamt wirkungslos für die Zukunft vorgehalten. Gleichzeitig fällt jedoch auf die Gewinne aus Zertifikaten oder Investmentfonds kräftig Abgeltungsteuer an.
Steuertipp: Fondssparer können aber steuerfreie Kursgewinne jetzt noch retten. Ausgangspunkt ist die Übergangsregelung, wonach für Silvester 2008 im Depot liegende Anteile weiterhin die einjährige Spekulationsfrist gilt. Damit können bis zur Systemumstellung alle Fondsprodukte behalten und noch neue zugekauft werden. Agieren die Fondsmanager anschließend erfolgreich mit Aktien, Zertifikaten oder am Terminmarkt, thesaurieren sie die hierbei realisierten Kursgewinne weiterhin unabhängig von Haltefristen steuerfrei für ihre Privatanleger und legen sie wieder neu an. Dieser Vorteil wirkt sich besonders bei Aktien- und Hedge-Fonds positiv aus. Auch steueroptimierte Rentenfonds nutzen diese Regel, indem sie gezielt auf gering verzinste Anleihen mit Kursen unter dem Nennwert setzen. Die aufgelaufenen Gewinne bis zur Fälligkeit der Papiere werden dann steuerfrei eingestrichen.
Das gesamte aufgelaufene Kursplus können Sparer oder ihre Erben noch nach Jahrzehnten ohne Beteiligung des Fiskus per Verkauf realisieren. Während Anleger durch jede Umschichtung ab Neujahr 2009 ihren Bestandsschutz aufhebeln, können die Fonds je nach Börsentendenz munter umschichten. Gewinne lösen keine Abgeltungsteuer aus, stehen also brutto für Neuinvestitionen zur Verfügung. Solange ihre Besitzer die Anteile nicht abstoßen, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Um sich diesen Bestandsschutz möglichst endlos zu sichern, sind Produkte mit langfristiger Ausrichtung erste Wahl.
Ganz anders müssen Liebhaber von Zertifikaten taktieren, denen die großzügige Übergangsregel Silvester 2008 gestrichen wurde. Bei Titeln auf Aktien, Börsenindizes, Rohstoffe oder Währungen gilt die Spekulationsfrist letztmalig am 30. Juni 2009. Beim Börsenverkauf einen Tag später fällt unabhängig von Haltefristen Abgeltungsteuer mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Dann gehen vom Gewinn per Saldo bis zu 28 Prozent an den Fiskus. Nur wer seine Zertifikate schon am 14. März 2007 im Depot hatte, kann die Titel auch später noch steuerfrei abstoßen.