Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 2
- Einleitung
- Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmer
- Werke anerkannter Künstler
- Werke nicht anerkannter Künstler
- Verkauf eines Kunstgegenstandes
- Veräußerung aus Privatvermögen
- Veräußerung aus dem Betriebsvermögen
- Erbschaft und Schenkung
- Wertansatz für Besteuerung
- Sonderregelungen fürs Vererben
- Rückwirkendes Erlöschen der Steuerschuld
- Hingabe von Kunst an Zahlungs statt
Einleitung
Das Sammeln von Kunstgegenständen trägt nicht nur zu einer persönlichen und ideellen Bereicherung bei, auch steuerlich kann dieses "Hobby" eine interessante Gestaltung bringen. Vorausgesetzt, man kennt sich in den Feinheiten des Steuerrechts und dem Umgang mit dem Finanzamt etwas aus.
So muss unter anderem beachtet werden, dass der Erwerb von Kunstgegenständen für das Privatvermögen zu einer anderen Besteuerung führt, als wenn die Kunst für den unternehmerischen Bereich eines Unternehmens erworben wird. Dabei können sich Vorteile ergeben, wenn Werke (noch) nicht anerkannter Künstler für das Unternehmen gekauft werden. Nachteile entstehen dagegen, wenn es sich um Werke bereits anerkannter Künstler handelt.
Interessant sind aber auch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Steuerlast beim Vererben von Kunstgegenständen verringern.
Der vorliegende Beitrag gibt einige interessante Empfehlungen, die zu einer Senkung der Steuerlast beibeitragen können.
Zur Einführung in die Thematik wird auf Teil 1 des Ratgebers verwiesen.
Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmer
Liegen die Anschaffungskosten eines Gegenstands (ohne Umsatzsteuer) unter 410 Euro, können sie als so genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Betragen die Anschaffungskosten hingegen mehr als 410 Euro, können sie generell nur im Wege der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung - AfA) über die gesamte Nutzungsdauer hinweg als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Doch nicht jedes Kunstobjekt kann abgeschrieben werden. Bei der Frage nach dem "Warum?" liefert die Bezeichnung "Absetzung für Abnutzung" wesentliche Hinweise. Die Abschreibung ist ein Ausgleich für die Wertminderung eines Gegenstandes infolge der Nutzung. Von einer Nutzung eines Kunstgegenstandes kann bereits gesprochen werden, wenn dieser aufgestellt oder ausgehangen wird und somit ungünstigen Lichtverhältnissen, Wärme und hoher Luftfeuchtigkeit durch regen Besucherverkehr ausgesetzt ist. Neben einer technischen Abnutzung kann es aber auch zu einem wirtschaftlichen Wertverlust kommen.
Die Werke zahlreicher Künstler unterliegen Modeerscheinungen. So erzielt beispielsweise mancher Newcomer vorübergehend hohe Verkaufspreise, doch schon nach kurzer Zeit sind die Werke nicht mehr gefragt, und der Wertverlust ist für den Sammler mitunter gravierend. Kenner des Kunstmarktes wissen, dass nur wenige talentierte Künstler auf lange Zeit gefragt sind und die größten Wertzuwächse nur mit Werken bereits anerkannter Künstler erzielt werden.
Die Finanzverwaltung berücksichtigt dies, indem sie die Abschreibungsfähigkeit von Kunstwerken davon abhängig macht, ob das Kunstwerk von einem anerkannten Künstler stammt (keine AfA) oder nicht (AfA möglich). Auf die Unterscheidung und die damit verbundenen steuerlichen Folgen gehen die nachfolgenden beiden Abschnitte ein.
Werke anerkannter Künstler
Ein Künstler gilt als anerkannt, wenn sein gesamtes Werk von Sachverständigen und kunstinteressierten Personen als künstlerisch bedeutsam eingeschätzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass diese Einschätzung über lange Zeit Bestand hat.
Auszeichnungen, Kunstpreise, Beteiligung an bedeutenden Kunstausstellungen und der Ankauf von Werken durch wichtige Museen mit überregionaler Ausstrahlung sind wichtige Indizien für die Bedeutung eines Künstlers.
Der Preis, der für ein Kunstwerk gezahlt wurde, ist zwar nicht das ausschlaggebende Kriterium für den Rang eines Künstlers, trotzdem ist gerade der Kaufpreis für die Finanzverwaltung ein wichtiger Anhaltspunkt, ob es sich bei einem Künstler um einen anerkannten Meister handelt oder nicht.
Muss für ein mittelformatiges Ölbild mehr als 5.112 Euro gezahlt werden, stuft die Finanzverwaltung den Künstler automatisch als anerkannt ein. Dies führt gerade bei moderner Kunst häufig zu Meinungsdifferenzen, die dann nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können. So handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Gemälden mit Anschaffungspreisen zwischen 500 und 1.000 Euro nicht um wertvolle Stücke anerkannter Meister, sondern um Gebrauchskunst (Urteil des BFH vom 23.04.1965, Aktenzeichen: VI 327/64 U, veröffentlicht in: BStBl. 1965, Band II, Seite 382). Andererseits hat der BFH Bilder eines noch lebenden Malers im Wert von 4.000 Euro (für ein Bild) und 25.000 Euro (für sechs Bilder) als Werke eines anerkannten Meisters beurteilt (Urteil des BFH vom 02.12.1977, Aktenzeichen: III R 58/75, veröffentlicht in: BStBl. 1978, Band II, Seite 164).
Beispiel: Das Berliner Finanzgericht (FG) hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ob die Kunstwerke von Rolf Behm, Salome, Andreas Weishaupt, Peter Chevalier und Markus Lüpertz steuerlich absetzbar sind. Auf Basis eines Gutachtens des Direktors der Nationalgalerie Berlin wurde allein Markus Lüpertz als anerkannter Meister eingestuft. Bis auf die Werke des vorgenannten Künstlers konnten somit alle Werke abgeschrieben werden. Das Gericht stellte fest, dass die erzielten Preise keinen Rückschluss auf die Anerkennung eines Künstlers zuließen, denn auch Werke von Künstlern, die lediglich auf einer Modewelle mitschwimmen würden, könnten zum Teil hohe Preise erzielen.
Bei Werken anerkannter Künstler kommt es in der Regel nicht zu Wertverlusten (Urteil des BFH vom 02.12.1977, Aktenzeichen: III R 58/75, veröffentlicht in: BStBl. 1978, Band II, Seite 164). Ganz im Gegenteil, im Laufe der Zeit gewinnen diese Werke meist deutlich an Wert. Aufgrund des fehlenden Wertverlustes bleibt eine Abschreibung versagt.
Nur wenn eine konkrete Wertminderung vorliegt und der Steuerpflichtige diese nachweisen kann, ist auch bei Werken anerkannter Künstler eine Abschreibung möglich.
Ein konkrete Abnutzung liegt vor bei:
- technischer Abnutzung.
Das ist beispielsweise der Fall bei Ausbleichen der Farben und Wellung des Papiers durch schädliche Umwelteinflüsse wie Wärme, hohe Luftfeuchtigkeit und hohe Temperaturschwankungen - bei Sinken des Marktpreises unter den Anschaffungspreis
Auch der Kunstmarkt ist konjunkturabhängig. Konnten noch Ende der achtziger Jahre hohe Preise erzielt werden, sah es Mitte der neunziger Jahre schon ganz anders aus. - technischen Verschleiß.
Hier ist eine AfA auch dann gerechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt (Urteil des BFH vom 26.01.2001, Aktenzeichen: VIR 26/98, veröffentlicht in: BStBl.2001, BandII, Seite194)
Werke nicht anerkannter Künstler
Gelten Künstler als nicht anerkannt oder als noch nicht anerkannt, können die Anschaffungskosten für deren Werke abgeschrieben werden.
Über welchen Zeitraum die Abschreibung erfolgen muss, richtete sich bisher nach dem Anschaffungspreis und nach der Herstellungstechnik. Aufgrund der geänderten AfA-Tabelle, muss bei der anzusetzenden Abschreibung auch das Anschaffungsdatum berücksichtigt werden.
Für Werke, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft wurden, gelten andere Abschreibungsfristen als für Werke, die danach erworben worden sind.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick, wie Kunstgegenstände abzuschreiben sind.
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Abschreibung bei der Anschaffung |
bis zum 31.12.2000 |
ab dem 01.01.2001 |
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Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) bis zu 5.000 Euro |
10 Jahre |
15 Jahre |
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Kunstwerke ab 5.000 Euro |
20 Jahre |
15 Jahre |
Eine Abschreibung kann linear, aber auch degressiv erfolgen.
Im in den vergangenen Jahren haben sich auch die Abschreibungssätze für Kunstgegenstände mehrfach geändert.
Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Abschreibungssätze für Kunstgegenstände je nach Datum des Erwerbs gelten.
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Anschaffungszeitpunkt |
AfA-Zeitraum |
linearer Abschreibungssatz |
degressiver Abschreibungssatz* |
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bis 31.12.2000 |
10 Jahre |
10,00 % pro Jahr |
30,00 % pro Jahr |
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20 Jahre |
5,00 % pro Jahr |
15,00 % pro Jahr |
|
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ab 01.01.2001 |
15 Jahre |
6,67 % pro Jahr |
13,30 % pro Jahr |
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ab 01.01.2006 |
20,00 % pro Jahr |
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ab 01.01.2008 |
13,30 % pro Jahr |
||
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* der Abschreibungssatz bezieht sich auf den verbliebenen Restbuchwert im jeweiligen Jahr. |
Dabei kann von der degressiven auf die lineare AfA gewechselt werden, wenn dies nach Jahren günstiger wird.
Liegt der Kaufpreis über 5.112 Euro, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung ist dann nur im Fall einer technischen Abnutzung möglich. Wird ein Kunstwerk eines nicht anerkannten Künstlers aufgrund des Preises als nicht abschreibungsfähig eingestuft, lohnt sich ein Einspruch.
Steuertipp: Werke anerkannter Künstler sollten in keinem Fall für das Unternehmen gekauft werden, auch wenn die Absetzung der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer zunächst recht verlockend erscheint. Die zwei wesentlichen Nachteile liegen auf der Hand.
- Erstens: Das Werk eines anerkannten Künstlers kann nicht abgeschrieben werden.
- Zweitens: Die Wertsteigerung des Kunstwerkes ist bei einem Verkauf zu versteuern.
Damit erhöht sich die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und die Gewerbesteuer. Wird das Werk privat verkauft, entstehen nach Ablauf eines Jahres keine Steuerpflichten. Bei Verkauf innerhalb eines Jahres liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, sodass ein Veräußerungsgewinn als "sonstige Einkünfte" nach §23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist.
Steuertipp:
- Will ein Unternehmer ein bedeutendes Kunstwerk in seinen Geschäftsräumen haben, empfiehlt sich bei Kapitalgesellschaften ein privater Kauf. Bei Inhaber eines Einzelunternehmens oder bei Mitunternehmern einer Personengesellschaft sollte das Werk die am Unternehmen nicht beteiligte Frau beziehungsweise der Mann kaufen. In diesem Fall kann dann das Kunstwerk an das Unternehmen vermietet werden. Der zu zahlende Mietzins senkt die Gewerbesteuer und zudem wäre ein späterer Verkauf steuerfrei. Ein realistischer Mietpreis liegt bei zehnbis 15Prozent des Kaufpreises. Der Mietvertrag sollte nur für eine kurze Zeit (ca. zwei Jahre) abgeschlossen werden, damit Wertsteigerungen in einem neuen Vertrag berücksichtigt werden können. Solche Mietverträge erkennt die Finanzverwaltung an, wenn sie auch unter Fremden üblich sind. Ansonsten liegen im Fall der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen vor und bei Personenunternehmen wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.
- Werke nicht anerkannter Künstler sollten dagegen durch das Unternehmen erworben werden, weil diese Kunstwerke abgeschrieben werden können und zudem die bezahlte Umsatzsteuer nicht als Belastung anfällt (Abzug als Vorsteuer ist möglich). Die Abschreibung mindert den Unternehmensgewinn und damit die zu zahlende Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und die Gewerbesteuer. Sollte der Kunstgegenstand jedoch im Wert steigen und später verkauft oder privat entnommen werden, ist die Entnahme beziehungsweise die Veräußerung der Umsatzsteuer zu unterwerfen und der Verkaufserlös/ Entnahmewert abzüglich Restbuchwert zu versteuern.
Verkauf eines Kunstgegenstandes
Bei der Veräußerung eines Kunstgegenstandes muss - wie beim Erwerb - zwischen einem Verkauf aus dem Privatvermögen und einem Verkauf aus dem Betriebsvermögen unterschieden werden.
Die nachfolgenden beiden Abschnitte beleuchten die unterschiedlichen Kosntellationen aus steuerlicher Sicht.
Veräußerung aus Privatvermögen
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Kunstgegenständen unterliegen nach geltender Rechtslage keiner Besteuerung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Dies ist bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres der Fall, sofern der Gewinn die Freigrenze von 512 Euro übersteigt. Wird diese Frist nicht eingehalten und die Freigrenze überschritten, muss der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Wird ein Kunstwerk als Spende hingegeben, kann der derzeitige Verkehrswert als Spende im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Zuwendungsbestätigung ist durch den Spendenempfänger auszustellen. Auf Grundlage dieser Bescheinigung kann eine Minderung der persönlichen Einkommensteuer erreicht werden.
Schichten Sammler ihre Kunstsammlung um, verkaufen sie zwangsläufig eine große Anzahl ihres Kunstbesitzes, um Neukäufe zu finanzieren. Vielfach hat dann der Fiskus versucht, den Sammler als Gewerbetreibenden einzustufen und seine Verkaufserlöse damit der Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer zu unterwerfen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1987 hat jedoch Rechtsklarheit geschaffen. Danach werden häufige An- und Verkäufe als typisch für den Sammler gewertet und stellen keineswegs selbst einen Gewerbebetrieb dar. Diese Sichtweise hat auch heute noch Bestand, da die Finanzgerichte beispielsweise auch beim täglichen Börsenhandel von Privatanlegern keine Gewerblichkeit erkennen.
Veräußerung aus Betriebsvermögen
Kunstgegenstände, die aus dem Betriebsvermögen verkauft werden, unterliegen der Umsatzsteuer und erhöhen, falls sie mit Gewinn verkauft werden, das Betriebsergebnis. Dies hat zur Folge, dass sich die Einkommen- beziehungsweise die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer erhöhen.
Erbschaft und Schenkung
Eine unentgeltliche Vermögensübertragung löst Steuerpflichten aus. Handelt es sich um einen Erwerb aufgrund des Todes einer Person, dann geht es um die Erbschaftsteuer. Bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung unter Lebenden kann Schenkungsteuer fällig werden. Grundsätzlich handelt es sich um die gleiche Steuer, die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt ist.
Besteuert wird das übertragene Vermögen. Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen sie der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben oder Schenkenden und Beschenkten. Seit 1996 haben sich die Steuerfreibeträge und die Progressionssätze geändert. Von diesen Neuregelungen profitieren besonders die Erben beziehungsweise Beschenkten kleiner (bis eine Million Euro) und großer (ab 12,5 Millionen Euro) Vermögensmassen, schlechter gestellt sind dagegen mittlere Vermögen.
Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Übertragung von Kunstbesitz. De facto fällt bei einer Übertragung von Werten zwischen einer und 12,5 Millionen Euro die höchste Steuerlast an.
Insgesamt kann es sich steuerlich aber lohnen, Vermögen in Form von Kunstgegenständen zu übertragen. Warum? - Dies wird im folgenden Abschnitt dargestellt.
Wertansatz für Besteuerung
Der Wert eines Kunstgegenstandes ist die Basis für die Besteuerung. Daher ist es ganz entscheidend, welcher Wert angesetzt wird.
Für die Finanzbehörden ist der Preis maßgeblich, den der Erbe beim Verkauf des Kunstwerkes theoretisch erzielen könnte (Verkehrswert). Nun ist dies eine theoretische Größe, die für Finanzbehörden anders als etwa bei börsennotierten Wertpapieren kein Ausgangswert sein kann. Daher wird für den Wertansatz der Kaufpreis, der Auktionswert oder ein Wertgutachten herangezogen. Von diesem Ausgangswert wird der Händler- beziehungsweise der Auktionspreis abgezogen, und die Finanzbehörden gelangen so zu dem für den Erben möglichen Veräußerungspreis.
In der Praxis liegen die Abschläge bei 50 bis 75 Prozent. Dabei wird auch mit einkalkuliert, dass Kunstgegenstände am Markt schwer verwertbar sind.
Die Beamten sind angehalten, den Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.1997, Aktenzeichen: S 3900/10, veröffentlicht in: BStBl. 1997, Band I, Seite 689).
Abzustellen ist generell aus den Wert zum Zeitpunkt von Erbschaft oder Schenkung. Hierbei ist auf den Preis abzustellen ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Kunstwerks bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Hilfreich ist hierbei die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Finanzamt darf aber nicht allein nach Aktenlage beurteilen und etwa die ehemaligen Anschaffungskosten ansetzen.
Hat ein Sammler zahlreiche Werke des gleichen Künstlers gesammelt, ist auch ein Paketabschlag gerechtfertigt. Der Grund hierfür sind gewisse Gesetzmäßigkeiten des Kunstmarktes. Werden viele Werke eines Künstlers gleichzeitig verkauft, müssen meist deutliche Preissenkungen mit einkalkuliert werden.
Nach einer Finanzverwaltungsrichtlinie sind die Behörden dazu angehalten, den gemeinen Wert von Kunstgegenständen wegen der schwierigen Verwertung besonders vorsichtig zu ermitteln.
Steuertipp: Insgesamt kann festgehalten werden, dass Kunstgegenstände gegenüber Barvermögen oder Wertpapieren einer niedrigeren Steuerlast unterliegen. Haben Kunstgegenstände beispielsweise einen Verkehrswert (Kaufpreis beim Kauf der Kunstwerke) von zwei Millionen Euro, wird nur eine Million Euro bei der Erbschaftsteuer angesetzt.
Sonderregelungen fürs Vererben
Interessante Gestaltungsmöglichkeiten - ganz besonders bei großen Vermögen - ergeben sich aus § 13 Absatz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Die Vorschrift ermöglicht eine 60-prozentige und eine 100-prozentige Steuerbefreiung.
- 60Prozent Steuerbefreiung:
Kunstgegenstände und Kunstsammlungen werden teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn "... die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt ...".
Dies kann beispielsweise schon gegeben sein, wenn ein Museum ein Kunstwerk als längerfristige Leihgabe haben möchte. Grundsätzlich liegt diese Voraussetzung vor, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.
Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, verlangt das Finanzamt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts. Zudem ist der Nachweis darüber, dass die Erhaltung wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt oder in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Hierzu ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich (Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 14.07.2003, Aktenzeichen: S 3715 - 1 - StO 241).
- 100Prozent Steuerbefreiung:
Eine Steuerbefreiung in vollem Umfang wird gewährt, wenn "... die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden."
Dies ist der Fall, wenn die Kunstwerke als Leihgabe einem Museum übergeben werden, die Kunstwerke sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht veräußert werden.
Steuertipp: Aus der Rechtsgrundlage kann eine sehr interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit abgeleitet werden, die eine 100-prozentige Steuerbefreiung im Erbfall eröffnet: Zu Lebzeiten schichtet ein Steuerpflichtiger sein Vermögen in Kunstgegenstände um und gibt die Werke als Leihgabe in ein Museum. Seine Erben verpflichtet er, die Werke erst nach zehn Jahren zu veräußern. Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige lebt noch 20 Jahre, ergibt sich eine 100-prozentige Steuerbefreiung im Erbfall, wenn die Erben die Kunstgegenstände erst nach zehn Jahren veräußern. Werden sie vor dieser Frist veräußert, liegt die Erbschaftsteuer bei 40 Prozent (60 Prozent Steuerbefreiung). Damit kann das Familienvermögen vor der Erbschaftsteuer gerettet werden.
Die dargestellte Vermögensübertragung ist auch als vorweggenommene Erbfolge denkbar. So könnten Kinder schon zu Lebzeiten der Eltern über das Familienvermögen verfügen.
Ist die Vorbedingung des 20-jährigen Familienbesitzes nicht gegeben, kann auch eine Schenkung interessant sein. Kinder haben einen Freibetrag von 205.000 Euro (§ 16 ErbStG). Bis zu dieser Höhe könnte alle zehn Jahre eine Schenkung von Kunstwerken an die Kinder erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass die Kunstgegenstände mit moderaten Preisen erfasst werden, eine Vermögensübergabe also auch in größerem Umfang möglich ist.
Hinweis: Werden einzelne Kunstgegenstände zugewendet, die sich noch nicht mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befunden haben, ist der Erwerb auch dann nicht schenkungsteuerfrei, wenn sie beim Veräußerer Teil einer mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befindlichen Kunstsammlung waren. Zwar gehören auch Kunstsammlungen zum Katalog der begünstigten Gegenstände, dies gilt aber nur dann, wenn sie selbst Erwerbsgegenstand sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2001, Aktenzeichen: II R 7/98, nachzulesen in: BFH/NV 2002, Seite 28).
Rückwirkendes Erlöschen der Steuerschuld
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1991 durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz eine Regelung (§ 29 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) eingeführt, wonach die Erbschaftsteuer rückwirkend erlischt. Durch die Vergünstigung sollen Erben, Beschenkte und Vermächtnisnehmer ermutigt werden, Zuwendungen an Körperschaften und Einrichtungen zu erbringen.
Die Steuerschuld erlischt nach der Vorschrift, wenn binnen 24 Monaten nach dem Erbfall die ererbten Kunstwerke einem Museum oder einer inländischen Stiftung, die gemeinnützigen Zwecken - außer gemeinnützigen Freizeitzwecken gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) - dient, zugewendet werden.
Steuertipp: Das Kunstwerk ist natürlich bei einer Übertragung an das Museum durch Schenkung für den Steuerpflichtigen verloren. Interessant ist diese Regelung trotzdem, da die Vermögensübertragung steuerlich als Stiftung im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden kann. In einem Zeitraum bis zu sieben Jahren kann dann eine effektive Senkung der Einkommensteuer erreicht werden.
Hingabe von Kunst an Zahlungs statt
Aufgrund des § 224a der Abgabenordnung (AO) besteht die Möglichkeit, die Erbschaftsteuerschuld durch die Hingabe von Kunstgegenständen zu tilgen. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Landesfinanzministerium.
Besteht ein öffentliches Interesse am Erwerb der Kunstgegenstände, kann mit einer Zustimmung des Kultusministers gerechnet werden, wenn auch der Finanzminister für die Annahme des Vertrages stimmt.
Es steht daher im freien Ermessen der Verwaltung, ob eine Hingabe von Kunst an Zahlungs statt möglich ist.
Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zu Stande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 AO gestundet werden.