Besteuerung der OHG
- Einleitung
- Steuerfolgen bei Unternehmensgründung
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit
- Berechnung der Einkommensteuer
- Berechnung der Gewerbesteuer
- Verfahren bei Umsatzsteuer
- Verlustausgleich
- Einstellung des Geschäftsbetriebes
- Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Miteigentumsanteilen
- Veräußerung von Bruchteilen einer Mitunternehmerschaft
- Realteilung
- Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- Unternehmenssteuerreform 2008
Einleitung
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zu den Personengesellschaften und ist besonders für kleinere Unternehmen eine häufig genutzte Rechtsform.
Der Zweck einer OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet.
Gegenüber den Gläubigern haften die Gesellschafter - wie aus § 105 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) hervorgeht - unbeschränkt.
Die OHG hat keine eigene Rechtsfähigkeit, ist aber einer juristischen Person angenähert: So kann sie unter ihrer Firma Rechte (z. B. Eigentum) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Absatz 1 HGB).
Träger des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter. Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand zu (§ 105 Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 719 Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Folgenden wird ein Überblick über die Steuerpflichten der OHG und der einzelnen Mitunternehmer gegeben. Dabei wird auf die drei Unternehmensphasen Gründung, laufende Geschäftstätigkeit und Einstellung des Geschäftsbetriebs
Steuerfolgen bei Unternehmensgründung
Durch die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit entstehen für die OHG und die Gesellschafter zahlreiche steuerliche Konsequenzen. Dabei ist von Interesse, bei wem eine Besteuerung erfolgt, welche Steuern zu zahlen sind und wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.
Diese Aspekte werden in den nachfolgenden Abschnitten für folgende Steuerarten näher beleuchtet:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
Einkommensteuer
Die OHG ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt. Soll kein Handelsgewerbe betrieben werden, so kann trotzdem die Rechtsform der OHG gewählt werden. Jedoch muss in diesem Fall die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden (§ 105 Handelsgesetzbuch, HGB)
Trotz einer gewissen Verselbstständigung der OHG im Rechtsverkehr (§ 124 Absatz 1 HGB ) ist sie als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Träger des gewerblichen Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens sind vielmehr die Gesellschafter. Wird zum Beispiel von vier Personen (Mitunternehmern) eine OHG ins Leben gerufen, so ist nicht die OHG einkommensteuerpflichtig, sondern die Mitunternehmer "Mayer", "Schulze", "Schmitt" und "Krause" werden zur Einkommensteuer veranlagt. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn bzw. Verlust entsprechend eines im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels (meist orientieren sich die Mitunternehmer an den erbrachten Einlagen) auf die Mitunternehmer zu verteilen ist und bei diesen der Einkommensteuer unterliegt.
In der Gründungphase muss insbesondere der Beginn der Steuerpflicht, die Bewertung der Einlagen sowie die Behandlung der Gründungskosten beachtet werden.
- Steuerpflicht:
Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne/Verluste werden bei den Gesellschaftern berücksichtigt, die im Regelfall unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sind Gesellschafter nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (z.B. bei einem Wohnsitz im Ausland), unterliegen diese mit ihren Einkünften aus der Beteiligung an der OHG der beschränkten Einkommensteuerpflicht. - Einlagen:
Bei Gründung eines Unternehmens leisten die Mitunternehmer Kapital- oder Sacheinlagen. Dabei können die zugeführten Wirtschaftsgüter materieller oder immaterieller Art sein. So werden beispielsweise auch Nutzungsrechte als Einlage anerkannt. Anders ist es jedoch bei erbrachten Arbeitsleistungen. Diese können nicht als Einlage berücksichtigt werden. Wird eine Kapitaleinlage erbracht, spricht man von einer Bargründung. Werden hingegen Sacheinlagen in das Unternehmen eingebracht, liegt eine Sachgründung vor. In einer OHG hat in der Regel jeder Mitunternehmer ein eigenes Kapitalkonto. Diesem Konto sind in der Gründungsphase die eingebrachten Wirtschaftsgüter zuzuschreiben. Wird Kapital eingebracht, ist der Geldbetrag zu aktivieren. Sacheinlagen sind hingegen - von Ausnahmen abgesehen - mit dem Teilwert (§6 Absatz1 Nr.5 Einkommensteuergesetz, EStG) zu bilanzieren. Eine Mindesteinlage ist bei der OHG nicht zu erbringen. - Gründungskosten:
Aufwendungen, die bei Gründung der OHG entstanden sind, können bei der steuerlichen Gewinnermittlung uneingeschränkt und sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zu den Gründungskosten können beispielsweise Beratungskosten, Besichtigungskosten, Gebühren (Notargebühren, Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Eintragung in das Handelsregister), Vergütungen für eine Gründungsprüfung, Bankgebühren oder Kosten für die Gründerveranstaltung gehören.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind nicht die einzelnen Mitunternehmer einer OHG, sondern ist die OHG selbst (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Gewerbesteuergesetz, GewStG). Gewerbesteuer ist zu zahlen, falls ein gewerbliches Unternehmen vorliegt. Dies ist gegeben, wenn eine Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchgeführt wird.
Entscheidendes Kriterium für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist dabei die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden beispielsweise die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung einer Betriebsstätte gerechnet. Die Aufnahme von Kundenbesuchen oder aber erste Werbemaßnahmen sind dagegen Indizien für die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird auf die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (§ 7 GewStG) zurückgegriffen.
Umsatzsteuer
In die Unternehmung eingebrachte Sach- oder Kapitaleinlagen sind in den meisten Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Werden etwa Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder Grundstücke eingebracht, greift die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen geleistet wird.
Grunderwerbsteuer
Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der OHG eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung gemäß§ 1 Absatz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer aus, falls die Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 2.500 Euro übersteigt.
Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der OHG beteiligt ist. Gemäß § 5 Absatz 2 GrEStG greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der OHG beteiligt ist. Zu beachten ist, dass sich der Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht vermindern darf.
Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage kommt ein Steuersatz von 3,5 Prozent (in Berlin seit 2007 4,5 Prozent) zur Anwendung.
Gehört zum Vermögen einer OHG ein Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand, indem mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gemäß § 1 Absatz 2a GrEStG als steuerpflichtiges Rechtsgeschäft. Gleiches gilt nach § 1 Absatz 2a GrEStG, sofern durch die Übertragung mindestens 95 Prozent der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Hierbei gehört die Grunderwerbsteuer in beiden Fällen nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern stellt Anschaffungsnebenkosten dar (Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern vom 20.08.2007, Aktenzeichen: S 2171 - 4 St 3203).
Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit
In den vorgehergehenden Abschnitten wurde dargestellt, ab wann bei den einzelnen Steuerarten die Offene Handelsgesellschaft (OHG) steuerpflichtig ist.
In den folgenden Abschnitten geht es um die Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit, insbesondere Berechnung und Höhe der Steuern, insbesondere:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Berechnung der Einkommensteuer
Zur Einkommensteuer wird nicht die OHG veranlagt, sondern die einzelnen Mitunternehmer der Gesellschaft unterliegen dieser Besteuerung.
Doch bevor dies möglich ist, muss der Gewinn oder Verlust der OHG ermittelt werden. Erst danach erfolgt, entsprechend eines zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Verteilungsschlüssels, eine Zurechnung des Gewinns bzw. des Verlusts beim Mitunternehmer und unterliegt dann bei ihm der Besteuerung. Eine OHG ist verpflichtet, ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (§ 140 Abgabenordnung, AO), da sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt. Beim Betriebsvermögensvergleich ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung das Betriebsvermögen auszuweisen.
Danach erfolgt die Gewinnermittlung entsprechend nachfolgendem Schema:
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Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres |
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- Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
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+ Wert der Entnahmen im Wirtschaftsjahr |
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- Wert der Einlagen im Wirtschaftjahr |
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= Gewinn / Verlust |
Wurde der Gewinn / Verlust ermittelt, so werden die Gewinn- bzw. Verlustanteile den einzelnen Mitunternehmern einer OHG zugerechnet. Bei den Mitunternehmern entsteht dann ein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb.
Rechtsgrundlage für die Erfassung der Einkünfte ist § 15 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass den Gesellschaftern - soweit sie als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) anzusehen sind - als gewerbliche Einkünfte nicht nur ihre Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, sondern auch ihre Sondervergütungen zuzurechnen sind. Es handelt sich hierbei um Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für Dienstleistungen, Darlehensgewährungen oder für die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern (insbesondere von Grundstücken) erhalten haben.
Der Gewinn / Verlust der OHG wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Möchte man sich gegen die Höhe der festgestellten Gewinn- bzw. Verlustanteile wehren, ist ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid notwendig.
Der Gewinnanteil und die Sondervergütungen unterliegen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Mitunternehmers der Besteuerung.
Berechnung der Gewerbesteuer
Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist die OHG.
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert (siehe nachfolgende Tabelle). Wurde in Vorjahren ein Verlust erzielt, vermindert sich der Betrag zudem um den Gewerbeverlust-Vortrag. Seit 2004 können vorgetragene Verluste nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 Prozent um vorgetragene Verluste gemindert werden.
Voraussetzung für den Verlustvortrag ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität (R 66 Absatz 1 Satz 3 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).
Unternehmensidentität bedeutet, dass:
- der Betrieb in dem Jahr, in dem der Verlustvortrag durchgeführt werden soll, identisch ist mit dem Betrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (R67 Absatz1 Satz1 GewStR).
- der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person (wirtschaftlich) erlitten haben muss (R68 Absatz1 Satz1 GewStR).
Zu beachten ist, dass der Gewerbeverlust nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn der gesamte Gewerbebetrieb an einen anderen Unternehmer veräußert wird. Denn der Erwerber kann bestehende gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht mehr nutzen.
Der Verlustvortrag geht anteilig verloren, wenn ein Mitunternehmer der OHG ausscheidet. Der Anteil, der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt, kann dann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Berechnung des bei Ausscheidens eines Personengesellschafters auf diesen entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf die Beteiligungsquote, sondern auf die Zuordnung des positiven/negativen Gewerbeertrags nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und die Sonderbetriebseinnahmen und - ausgaben der einzelnen Mitunternehmer in den Anrechnungs- und Verlustentstehungsjahren abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2006, Aktenzeichen: VIII R 96/04, nachzulesen in: BFH/NV 2006, Seite 885).
Allerdings holt der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber ein, ob die zu § 10a Satz 4 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ergangene Rückwirkung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach für alte Jahre bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah (Beschluss des BFH vom 19.04.2007, Aktenzeichen: IV R 4/06).
Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird entsprechend nachfolgendem Schema ermittelt:
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laufender Gewinn des Gewerbebetriebs |
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+ Hinzurechnungen |
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- Kürzungen |
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- Gewerbeverlust |
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= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 Euro) |
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- Freibetrag (24.500 Euro) |
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= bereinigter Gewerbeertrag |
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x Steuermesszahl |
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= Gewerbesteuermessbetrag |
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x Hebesatz der Gemeinde |
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= Gewerbesteuer |
Wird ein Gewerbeertrag von über 24.500 Euro (Freibetrag) ausgewiesen, ist Gewerbesteuer zu zahlen.
Die anzuwendende Steuermesszahl richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags.
Bei Personenunternehmen und Einzelunternehmen sind nachfolgende Steuermesszahlen bis 2007 anzuwenden:
|
Höhe des Gewerbeertrags |
anzuwendende Steuermesszahl |
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für die ersten 12.000 Euro |
1 % |
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für die weiteren 12.000 Euro |
2 % |
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für die weiteren 12.000 Euro |
3 % |
|
für die weiteren 12.000 Euro |
4 % |
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alle weiteren Beträge |
5 % |
Die Höhe der letztendlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist abhängig von der Höhe des Gewerbeertrags, da mit steigendem Gewerbeertrag eine höhere Messzahl (1 bis 5 Prozent) angewandt wird.
Der sich dann ergebende Betrag ist mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz zu multiplizieren.
Der Hebesatz wird von der Gemeinde / Stadt bestimmt.
Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2006:
|
Gemeinde |
Hebesatz der Gewerbesteuer |
|
Aachen |
445 % |
|
Berlin |
410 % |
|
Bonn |
450 % |
|
Brandenburg |
350 % |
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Bremen / Bremerhaven |
440 % / 395 % |
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Dresden |
450 % |
|
Düsseldorf |
450 % |
|
Essen |
470 % |
|
Frankfurt am Main |
490 % |
|
Gelsenkirchen |
480 % |
|
Köln |
450 % |
|
Leipzig |
460 % |
|
München |
490 % |
|
Nürnberg |
447 % |
|
Stuttgart |
420 % |
|
Würzburg |
420 % |
Steuertipp: Die Gesellschafter der OHG können das 1,8-fache und ab 2008 das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 Einkommensteuergesetz, EStG). Damit wird eine weitgehende Entlastung gewerblicher Einkünfte von der Gewerbesteuer bewirkt. Dies gilt seit 2003 nur noch dann, wenn der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 Prozent beträgt.
Verfahren bei Umsatzsteuer
Die OHG ist selbst Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer errechnet sich dadurch, dass der in Betracht kommende Steuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (= Entgelt) angewendet wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent (bis 2006: 16 Prozent), der ermäßigte Steuersatz sieben Prozent. Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen ergeben sich aus § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Umsatzsteuergesetz. Von dieser Regelung sind vor allem die Lebensmittel betroffen.
Mit der Umsatzsteuer soll letztendlich der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen beim Endverbraucher belastet werden.
Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzungen für den Abzug sind:
- Es muss sich um Leistungen eines anderen Unternehmens handeln,
- die für das Unternehmen ausgeführt werden.
- Es muss eine Rechnung vorliegen,
- in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Eine Rechnung muss folgende Angaben erhalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Einzelheiten zu dieser Identifikationsnummer enthält die Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern [www.bzst.bund.de])
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt.
Hinweis:
Als Vorsteuer ist nur die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer abzugsfähig. Von ausländischen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nur im Rahmen eines gesonderten Vergütungsverfahrens möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de). Unternehmer können auch den Service von Spezialisten in Anspruch nehmen. Diese beantragen dann für den Unternehmer die Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Infos zu den Dienstleistungsfirmen gibt es im Internet unter www.cashback.ch, www.vatcollect.de und www.cpgmbh.com.
Neben einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die OHG verpflichtet, während des Jahres die Umsätze in so genannten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären. Von der Pflicht zur Abgabe dieser Voranmeldungen kann der Unternehmer befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Unternehmer nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Die Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen und die Zahllast zu begleichen. Eine Abgabe-Schonfrist wird nicht mehr gewährt. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten; diese Ausnahmen sind für Unternehmen in der Rechtsform einer AG jedoch nicht von Interesse. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung hält die Internetseite www.elster.de bereit.
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Steuer des vorangegangen Jahres.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr:
- mehr als 6.136 Euro, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
- mehr als 512 Euro, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.
Für die ersten beiden Jahre hat die OHG allerdings unabhängig von der Zahllast eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Diese Regelung wurde eingeführt um Umsatzsteuerbetrügereien vorzubeugen.
Steuertipp: Die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen kann um einen Monat verlängert werden. Diese Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wird als Dauerfristverlängerung bezeichnet. Hierzu ist es notwendig, dass einmalig ein Antrag auf einem amtlichen Vordruck gestellt wird. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voranmeldung abzugeben ist, für den die Fristverlängerung gelten soll.
Beispiel:
Unternehmer A ist Vierteljahreszahler (Monatszahler) und möchte für das gesamte Kalenderjahr eine Dauerfristverlängerung erhalten. A muss den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10.04. (bei Monatszahler bis 10.02.) beim Finanzamt gestellt haben.
Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt stillschweigend gewährt, es ergeht also kein gesonderter Bescheid. Die Dauerfristverlängerung wirkt auch für die folgenden Jahre und muss somit nicht jährlich beantragt werden.
Bei den Monatszahlern ist eine Besonderheit zu beachten. Hier wird die Dauerfristverlängerung nur dann gewährt, wenn jedes Kalenderjahr eine so genannte Sondervorauszahlung bezahlt wird. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und ist auf dem amtlichen Vordruck für die Dauerfristverlängerung zu erklären. Diese Sondervorauszahlung geht nicht verloren, sondern wird bei der letzten Voranmeldung für das entsprechende Jahr angerechnet. Im Ergebnis hat der Unternehmer somit keinen Liquiditätsvorteil, sondern lediglich einen zeitlichen Vorteil.
Verlustausgleich
Erwirtschaftet die OHG Verluste, so sind diese den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen. Die einzelnen Mitunternehmer können ihre anteiligen Verluste aus Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen. Ist mangels anderer Einkünfte ein Verlustausgleich im entsprechenden Jahr nicht möglich, so kann ein Ausgleich entstandener Verluste mit Einkünften des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres erfolgen.
Die negativen Einkünfte können jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 511.500 Euro zurück getragen werden. Ein dann noch verbleibender Verlust kann vorgetragen werden (§ 10d Einkommensteuergesetz, EStG) und folglich in den künftigen Jahren genutzt werden. Seit 2004 können vorgetragene Verluste nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 Prozent um vorgetragene Verluste gemindert werden.
Einstellung des Geschäftsbetriebes
In den nachfolgenden Abschnitten werden die wichtigsten Fälle dargestellt:
- Verkauf von Mitunternehmeranteilen / Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs
- Veräußerung von Bruchteilen einer Mitunternehmerschaft
- Realteilung
- Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Miteigentumsanteilen
- Einkommensteuer:
Bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils wird der Veräußerungspreis, der über dem steuerlichen Kapitalkonto des Mitunternehmers liegt, steuerpflichtig. Nach § 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um einen Freibetrag von 45.000 Euro zu kürzen, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat oder wenn er dauerhaft berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Damit wird bei einem Gewinn von über 181.000 Euro kein Freibetrag mehr gewährt.
Der Freibetrag wird nur einmal im Leben zuerkannt. Um ihn zu erlangen, muss ein Antrag gestellt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (55. Lebensjahr oder berufsunfähig) vor, kann anstatt der Besteuerung nach der Fünftelregelung auch die Besteuerung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes gewählt werden (maximal fünf Millionen Euro).
Beispiel zum halben Steuersatz auf Firmenverkäufe:
Der laufende Firmengewinnanteil beträgt 100.000 Euro und der Veräußerungserlös des 60jährigen ledigen Kommanditisten 120.000 Euro.
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Veräußerungsgewinn |
120.000 Euro |
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- Freibetrag |
- 45.000 Euro |
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= zu versteuerder Veräußerungsgewinn |
= 75.000 Euro |
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+ Laufender Gewinn |
+ 100.000 Euro |
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= Summe der Einkünfte |
= 175.000 Euro |
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- Sonderausgaben usw. |
- 5.000 Euro |
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= zu versteuerndes Einkommen |
= 170.000 Euro |
|
darauf entfallende Steuer |
67.655 Euro |
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ergibt einen Steuersatz von |
39,8 % |
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halber Steuersatz von 56 % |
22,3 % |
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Steuer hierauf laut Tabelle |
33.905 Euro |
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+ ermäßigte Steuer 75.000 Euro x 22,3 % |
+ 16.725 Euro |
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Gesamtbetrag |
= 50.630 Euro |
Ergebnis: Der halbierte Steuersatz bringt per Saldo eine Ersparnis in Höhe von 17.025 Euro.
Hinweis: Der halbierte Steuersatz - im vorherigen Beispiel 22,3 Prozent - darf nicht unter den Eingangssteuersatz fallen, für 2007 also nicht unter 15 Prozent.
- Gewerbesteuer:
Entstandene Veräußerungsgewinne werden auch der Gewerbesteuer unterworfen, falls der Gewinn nicht auf eine natürliche Person entfällt. Der Veräußerungsgewinn gehört in diesem Fall zum Gewerbeertrag.
Veräußerung von Bruchteilen einer Mitunternehmerschaft
Werden nur sog. Bruchteile einer Mitunternehmerschaft veräußert, so gehören diese nicht zum steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn. Entstandene Gewinne sind dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und unterliegen damit der Einkommensteuer, aber auch der Gewerbesteuer.
Realteilung
Werden im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden.
Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz).
Einzelheiten hierzu regelt ein umfangreiches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (BMF-Schreiben vom 28.02.2006, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2442 - 6/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 228).
Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Hält eine OHG eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen und erzielt sie Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Anteile im Betriebsvermögen gehalten wurden, auch eine Mindestbeteiligung ist irrelevant. Der von der OHG erzielte Veräußerungsgewinn ist den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer.
Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Gewinn nicht reinvestiert wird. Denn Personengesellschaften können eine Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bilden. Der erzielte Veräußerungsgewinn kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf neu angeschaffte Kapitalgesellschaftsanteile, aber auch auf neu angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Zudem ist es möglich, den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf ein angeschafftes bzw. hergestelltes Gebäude zu übertragen. Insgesamt kann so ein Gewinn bis maximal 500.000 Euro einer sofortigen Besteuerung entzogen werden.
Zu beachten ist, dass die Reinvestitionsrücklage nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 6b Absatz 10 Einkommensteuergesetz, EStG) von der OHG gebildet werden kann.
Unternehmenssteuerreform 2008
Neben Kapitalgesellschaften profitieren auch Personengesellschaften, zu denen die OHG gehört, von der Unternehmenssteuerreform 2008 profitieren. Zu erwähnen ist hier insbesondere der neue Investitionsabzugsbetrag sowie auf Antrag die Begünstigung von im Unternehmen verbleibenden (thesaurierten) Gewinnen.
Im Einzelnen:
Bei gewerblichem Personenunternehmen wird aus dem Halb- ab 2009 ein Teileinkünfteverfahren mit 40-prozentiger Steuerfreiheit und 60-prozentigem Ansatz der entsprechenden Aufwendungen. Das gilt für Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften und auch Veräußerungserträge, sofern der entsprechende Erwerb nach 2008 erfolgt ist.
Die Reichensteuer von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 Euro gilt ab 2008 auch für die Gewinneinkünfte, also für die Gesellschafter einer OHG.
Der Höchstbetrag für den neuen Investitionsabzugsbetrag (bisherige Ansparrücklage) wird von derzeit 154.000 Euro auf 200.000 Euro je Betrieb erhöht. Der Abzugsbetrag ist zudem auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftgüter zulässig. Die Laufzeit, in der die begünstigte Investition erfolgen kann, beträgt künftig drei statt lediglich zwei Jahre.
Personengesellschafter zahlen auch ab 2008 maximal 42 Prozent (bei Reichensteuer 45 Prozent) Einkommensteuer. Etwas anders gilt aber für Gewinne, die das Unternehmen investiert. Diese thesaurierten laufenden Gewinne werden auf Antrag lediglich mit 28,25 Prozent plus Solidaritätszuschlag besteuert. Dies kann jeder Gesellschafter für sich separat und unabhängig von den anderen Mitunternehmern entscheiden. Der Antrag ist aber nur möglich, wenn der Anteil am Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder absolut 10.000 Euro übersteigt. Bei einer späteren Entnahme kommt es zu einer Nachversteuerung in Höhe von 25 Prozent, wenn der Saldo aus Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahrs den in diesem Wirtschaftsjahr ermittelten Gewinn übersteigt.
Beispiel: Der Gewinnanteil eines OHG-Gesellschafters beträgt 2008 100.000 Euro, den er nicht entnimmt. Auf Antrag wird die Steuer mit 28,25 Prozent festgesetzt.
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Einkommensteuer: 100.000 Euro x 28,25 Prozent |
28.250 Euro |
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+ Solidaritätszuschlag: 28.250 Euro x 5,5 Prozent |
+ 1.554 Euro |
|
= Gesamtbelastung 2008 |
= 29.804 Euro |
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Nachversteuerungspflichtiger Betrag (100.000 Euro - 29.804 Euro) |
70.196 Euro |
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Einkommensteuer: 30.000 Euro x 25 Prozent |
7.500 Euro |
|
+ Solidaritätszuschlag: 7.500 Euro x 5,5 Prozent |
+ 412 Euro |
|
= Gesamtbelastung 2008 |
= 7.912 Euro |
|
Nachversteuerungspflichtiger Betrag (70.196 Euro - 30.000 Euro) |
40.196 Euro |