Besteuerung der Aktiengesellschaft
- Einleitung
- Allgemeines
- Steuerpflicht
- Haftung
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer
- Aktionär: Verkäufe von Wertpapieren
- Aktionär: Dividenden
- Verträge zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär
- Europäische Aktiengesellschaft
- Unternehmenssteuerreform 2008
Einleitung
Unternehmensgründer stehen vor der Frage, welche Rechtsform sie für ihr Unternehmen wählen sollen. Es kommen mehrere Rechtsformen in Betracht, die rechtlich und steuerlich in vielfältiger Weise unterschiedlich behandelt werden. Gerade die steuerliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen ist für Unternehmensgründer sehr wichtig. Auch für bereits existierende Unternehmen kann es von Interesse sein, die Rechtsform in eine AG umzuwandeln. Der nachfolgende Ratgeber gibt einen Überblick über die Besteuerung der Aktiengesellschaft.
Allgemeines
Der Trend hin zur Aktiengesellschaft hat im letzten Jahrzehnt stark zugenommen. Seit der Novellierung des Aktienrechts im Jahre 1994 ist die Rechtsform der AG aber auch für mittelständische Unternehmen interessanter geworden, deren Ziel nicht der Börsengang ist, sondern die ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen wollen. Für sog. kleine Aktiengesellschaften wird weniger Formalismus verlangt.
Steuerpflicht
Die AG ist als juristische Person selbstständiges Steuerobjekt und hat damit unter anderem folgende Steuern abzuführen:
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Kapitalertragsteuer
- Solidaritätszuschlag
Haftung
Für die Geschäftsführer besteht die Verpflichtung bei Eintritt der Insolvenzantragsvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen.
Durch eine Insolvenzverschleppung setzt sich der Geschäftsführer erheblichen Haftungsrisiken aus. Auch die steuerlichen Haftungsregelungen sind zu beachten. Nach den Paragrafen 34 und 69 der Abgabenordnung (AO) haften die Geschäftsführer persönlich, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten Steuerschulden der Gesellschaft nicht beglichen werden. Für Lohnsteuerrückstände wird in voller Höhe gehaftet.
Für andere Rückstände (z. B. Umsatzsteuer) gilt das Prinzip der Haftung entsprechend der anteilsmäßigen Tilgung. Nach diesem Prinzip haften die Geschäftsführer für die ausfallenden Steuern zu dem Anteil, zu welchem sie die anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft höher befriedigt haben als die Steuerrückstände.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg wirken sich die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung auch auf die steuerlichen Haftungsvorschriften der Abgabenordnung aus. In dem Verfahren wurde entschieden, dass die Nichtabführung von innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH fällig gewordenen Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers der GmbH gemäß § 69 AO begründet, wenn die Pflichtverletzung nicht kausal für den Steuerausfall ist, weil der Insolvenzverwalter eine fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer innerhalb des Drei-Monatszeitraums wegen bereits eingetretener und dem Finanzamt bekannter Zahlungsunfähigkeit der GmbH gemäß § 130 Absatz 1 Nr. 1 InsO hätte anfechten können ( (Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.08.2004, Aktenzeichen: 1 V 49/03, nachzulesen in: EFG 2005, Seiten 2 - 4). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Rechtsauffassung zugestimmt (Beschluss des BFH vom 11.08.2005, Aktenzeichen: VII B 244/04).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es in den vorgenannten Verfahren lediglich um die Aussetzung der Vollziehung ging. In mehreren anhängigen Verfahren wird sich der BFH zu der Problematik noch äußern müssen.
Umsatzsteuer
Die Aktiengesellschaft ist selbst Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer errechnet sich dadurch, dass der in Betracht kommende Steuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (= Entgelt) angewendet wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Der allgemeine Steuersatz beträgt 16 Prozent (ab 2007: 19 Prozent), der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent.
Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen ergeben sich aus § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum UStG. Von dieser Regelung sind vor allem die Lebensmittel betroffen.
Mit der Umsatzsteuer soll letztendlich der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen beim Endverbraucher belastet werden. Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzungen für den Abzug sind:
- Es muss sich um Leistungen eines anderen Unternehmens handeln,
- die für das Unternehmen ausgeführt werden.
- Es muss eine Rechnung vorliegen,
- in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Eine Rechnung muss folgende Angaben erhalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Einzelheiten zu dieser Identifikationsnummer enthält die Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern [www.bzst.bund.de])
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt.
Hinweis:
Als Vorsteuer ist nur die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer abzugsfähig. Von ausländischen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nur im Rahmen eines gesonderten Vergütungsverfahrens möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de). Unternehmer können auch den Service von Spezialisten in Anspruch nehmen. Diese beantragen dann für den Unternehmer die Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Infos zu den Dienstleistungsfirmen gibt es im Internet unter www.cashback.ch, www.vatcollect.de und www.cpgmbh.com.
Neben einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, während des Jahres die Umsätze in so genannten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären. Von der Pflicht zur Abgabe dieser Voranmeldungen kann der Unternehmer befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Unternehmer nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Die Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen und die Zahllast zu begleichen. Eine Abgabe-Schonfrist wird nicht mehr gewährt. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten; diese Ausnahmen sind für Unternehmen in der Rechtsform einer AG jedoch nicht von Interesse. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung hält die Internetseite www.elster.de bereit.
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Steuer des vorangegangen Jahres.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr:
- mehr als 6.136 Euro, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
- mehr als 512 Euro, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.
Für die ersten beiden Jahre hat die Aktiengesellschaft allerdings unabhängig von der Zahllast eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Diese Regelung wurde eingeführt um Umsatzsteuerbetrügereien vorzubeugen.
Steuertipp: Die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen kann um einen Monat verlängert werden. Diese Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wird als Dauerfristverlängerung bezeichnet. Hierzu ist es notwendig, dass einmalig ein Antrag auf einem amtlichen Vordruck gestellt wird. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voranmeldung abzugeben ist, für den die Fristverlängerung gelten soll.
Beispiel:
Unternehmer A ist Vierteljahreszahler (Monatszahler) und möchte für das gesamte Kalenderjahr eine Dauerfristverlängerung erhalten. A muss den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10.04. (bei Monatszahler bis 10.02.) beim Finanzamt gestellt haben.
Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt stillschweigend gewährt, es ergeht also kein gesonderter Bescheid. Die Dauerfristverlängerung wirkt auch für die folgenden Jahre und muss somit nicht jährlich beantragt werden.
Bei den Monatszahlern ist eine Besonderheit zu beachten. Hier wird die Dauerfristverlängerung nur dann gewährt, wenn jedes Kalenderjahr eine so genannte Sondervorauszahlung bezahlt wird. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und ist auf dem amtlichen Vordruck für die Dauerfristverlängerung zu erklären. Diese Sondervorauszahlung geht nicht verloren, sondern wird bei der letzten Voranmeldung für das entsprechende Jahr angerechnet. Im Ergebnis hat der Unternehmer somit keinen Liquiditätsvorteil, sondern lediglich einen zeitlichen Vorteil.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine so genannte Realsteuer (auch als Objektsteuer bezeichnet), welche an das Objekt Gewerbebetrieb anknüpft. Besteuert wird der Gewerbebetrieb nach seiner Ertragskraft. Die Aktiengesellschaft ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Gewerbesteuer.
Die Aktiengesellschaft wird erst mit Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung der Gesellschaft, eine so genannte Gründergesellschaft entsteht. Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Steuergegenstand.
Bei der Aktiengesellschaft endet die Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Betätigung, sondern mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit. Auch der Liquidationserlös unterliegt mithin der Gewerbesteuer, was sich aus § 19 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) ergibt.
Besteuerungsgrundlage ist laut § 6 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn oder Verlust, bereinigt um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Satz 1 GewStG).
Der maßgebende Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden (§ 11 Absatz 1, 1. Halbsatz GewStG).
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt fünf Prozent.
Der Steuermessbetrag wird von der hebeberechtigten Gemeinde mit dem von der Gemeindevertretung festgelegten Hebesatz (§ 16 GewStG) multipliziert.
Beispiel:
Steuermessbetrag (2.000 Euro) x Hebesatz (400 %) = 8.000 Euro Gewebesteuer
Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden:
|
Gemeinde |
Hebesatz der Gewerbesteuer |
|
Aachen |
445 % |
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Berlin |
410 % |
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Brandenburg |
350 % |
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Bremen |
440 % |
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Chemnitz |
450 % |
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Frankfurt am Main |
490 % |
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Leipzig |
460 % |
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Nürnberg |
447 % |
|
Stuttgart |
420 % |
Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften sind in den vergangenen Jahren weitreichende Änderungen in Kraft getreten.
Dies sind insbesondere:
- Einführung eines einheitlichen Körperschaftsteuersatzes von 25Prozent
- Das bisherige Anrechnungsverfahren wurde zugunsten des Halbeinkünfteverfahrens aufgegeben.
- Steuerbefreiung von Dividendenerträgen
- Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften
Die geänderten Vorschriften sind grundsätzlich seit 2001 anzuwenden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr mit Wirkung ab dem Jahr 2002.
Nach der Neuregelung beträgt die Körperschaftsteuer für thesaurierte (einbehaltene) und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 25 Prozent. Diese Belastung ist definitiv. Dies hat unterschiedliche Folgen. Sind Körperschaften Anteilseigner, so werden die Beteiligungserträge in voller Höhe steuerbefreit. Sind hingegen die Anteilseigner natürliche Personen, so werden die Dividenden nach dem so genannte Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das bedeutet, nur die Hälfte der Dividende wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners angesetzt. Im Gegenzug kann der Gesellschafter auch nur 50 Prozent der Werbungskosten gegenrechnen. Eine Anrechnung von Körperschafsteuern erfolgt nicht mehr.
Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens kann auch auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verzichtet werden. Es ist jedoch eine Übergangsphase bis 2019 zu beachten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass das Körperschaftsteuerminderungsguthaben der Gesellschaft nicht verloren geht. Die noch bestehenden Körperschaftsteuerguthaben konnten aufgrund eines dreijährigen Moratoriums bis zum 31. Dezember 2005 nicht ausgeschüttet werden.
Seit 2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis 1:6 erstattet. Die Guthabenerstattungen werden zusätzlich noch dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfällt. Bei einer Ausschüttung in 2006 wäre das maximal 1/14 des Guthabens zum 31. Dezember 2005. Wird in 2006 nicht ausgeschüttet, geht das anteilige Guthaben aber nicht verloren. Es wird weiterhin vorgetragen und würde in 2007 zu einem Maximalbetrag der Anrechnung von 1/13 des Guthabens führen.
Guthaben, die zum Ende 2019 nicht verbraucht werden, sollen verfallen.
Kapitalgesellschaften können grundsätzlich Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmen, sofern die Beteiligung im Zeitpunkt der Veräußerung ununterbrochen seit mindestens einem Jahr zu ihrem Betriebsvermögen gehörte. Zu beachten ist jedoch, dass im Gegenzug auch Verluste aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften nicht mehr berücksichtigt werden.
Aktionär: Verkäufe von Wertpapieren
Nach Änderung des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt die Grenze für eine wesentliche Beteiligung nun bei 1 Prozent, statt vormals bei 10 Prozent. Ist eine natürliche Person nun seit mindestens fünf Jahren zu mehr als 1 Prozent mittelbar oder unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Veräußerungsgewinn steuerlich unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zu erfassen. Dies bedeutet, dass gemäß § 3 Nr. 40c EStG die Hälfte des Veräußerungspreises steuerfrei gestellt wird. Zudem sind die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten, folglich jene Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, nach § 3c Absatz 2 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Unverändert ist der Vorrang des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG vor § 17 EStG zu beachten.
Der Veräußerungsgewinn wird nur dann zur Besteuerung herangezogen, wenn er mehr als 9.060 Euro beträgt. Liegt der Veräußerungsgewinn über 36.100 Euro, so ermäßigt sich der Freibetrag um den Betrag um den der Veräußerungsgewinn 36.100 Euro übersteigt. Ob und in welcher Höhe ein Freibetrag abgezogen werden kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennwerts der veräußerten Anteile zum Nennkapital der Kapitalgesellschaft.
Beispiel für das Jahr 2006:
Stammkapital: 25.750 Euro, eigene Anteile 5.150 Euro.
A veräußert seine Anteile im Nennwert von 5.150 Euro.
Der Freibetrag beträgt ein Viertel von 9.060 Euro = 2.265 Euro ( Kürzung möglich, siehe oben).
Hinweis: Das Halbeinkünfteverfahren gilt stets ab dem Jahr 2001, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, da eine in Auflösung befindliche Körperschaft kein Wirtschaftsjahr hat. Zu dieser Frage ist beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 K 1148/04) ein Verfahren anhängig.
Anteile, die innerhalb eines Jahres veräußert werden, sind unabhängig von der Beteiligungshöhe einkommensteuerlich als Einkünfte aus privaten Veraüßerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) zu erfassen. Auch hier kommt seit 2002 das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Die Freigrenze (vgl. § 23 Absatz 3 EStG) von 511,99 Euro bleibt. Konkret bedeutet dies für den Anleger, dass er zukünftig bei einem Gewinn von maximal 1.023,99 Euro auch innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei bleibt. Da der Fiskus nur die Hälfte anrechnet, rutscht er somit unter die Freigrenze. Macht er aber einen Gewinn von 1.024 Euro, muss er allerdings 512 Euro davon mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Die neue Regelung stellt für alle Anleger bei Kursgewinnen eine Verbesserung dar. Aber es gibt auch einen Nachteil, denn die Gegenrechnung von Verlusten ist ebenfalls nur noch zur Hälfte möglich.
Steuertipp: Vor einem Jahresende sollte überlegt werden, Verlustaktien zu verkaufen, um die genannte Grenze nicht zu überschreiten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Unvereinbarkeit des früheren § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b EStG mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und dessen Nichtigkeit für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellt, soweit er Wertpapierveräußerungsgeschäfte betrifft, da die mangelhafte Durchsetzung der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden materiellen Steuerpflicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug verstoße und dies zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führe (Urteil des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen: 2 BvL 17/02). Demzufolge dürfen aber auch keine Verluste berücksichtigt werden.
Bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ergehen die Einkommensteuerbescheide nunmehr ab dem Jahr 2000 nur noch vorläufig. Die Finanzverwaltung gewährt bezüglich der strittigen Beträge keine Aussetzung der Vollziehung mehr, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung verfassungsgemäß ist (Urteil des BFH vom 29.11.2005, Aktenzeichen: IX R 49/04).
Aktionär: Dividenden
Die Dividenden sind - wie Veräußerungsgewinne - nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren zu besteuern.
Beispiele:
Die X-AG zahlt im Jahr 2006 für das Geschäftsjahr 2005 eine Dividende in Höhe von 2,30 Euro.
- A besitzt 200 Aktien der X-AG.
Er hat den Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft.
Die Bank hat einen Freistellungsauftrag vorliegen. - B besitzt ebenfalls 200 Aktien der X-AG.
Allerdings hat er den Sparerfreibetrag ausgeschöpft.
Die Dividende wird mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert (angenommen wird ein Steuersatz von 35% und 5,5% Solidaritätszuschlag).
Die Ausschüttung erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung wie folgt:
- Berechnung für A nach dem Halbeinkünfteverfahren:
Dividendeneinnahmen = 460 Euro (200 x 2,30Euro).
Folglich beträgt die Gutschrift auf dem Konto 460 Euro. - Berechnung für B nach dem Halbeinkünfteverfahren:
Dividendeneinnahmen = 460 Euro (200 x 2,30Euro).
Abzug von 20Prozent Kapitalertragsteuer (92 Euro) und Abzug von 5,5Prozent Solidaritätszuschlag (5,06 Euro).
Die Dividendengutschrift beträgt 362,94Euro (460Euro - 92Euro - 5,06Euro)
Einkommensteuerveranlagung für 2006:
- Einkommensteuerveranlagung für A:
Die hälftigen Dividendeneinnahmen bleiben unterhalb des Sparerfreibetrags und wirken sich somit steuerlich nicht aus.
Die Dividende nach Steuern beträgt somit 460 Euro. - Einkommensteuerveranlagung für B:
Zu versteuern ist die Hälfte der 460Euro hohen Bardividende = 230 Euro.
Bezüglich der zu versteuernden Dividende von 230Euro fallen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 84,93Euro an.
Unter Anrechnung der bereits einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages von 97,07 Euro ergibt sich eine Steuerrückzahlung von 12,13Euro.
Folglich verbleibt nach der Einkommensteuerveranlagung eine Dividendengutschrift i.H.v. 375,07 Euro (= 362,94Euro Dizidendengutschrift + 12,13Euro Steuerrückzahlung laut Einkommensteuerveranlagung 2006).
Aufgrund des hälftigen Ansatzes der Dividenden sind die in diesem Zusammenhang stehenden Werbungskosten auch nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die Kapitalertragsteuer für Dividenden und Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften beträgt 20 Prozent.
Verträge zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär
Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist bei einer Aktiengesellschaft der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an die Gesellschafter (=Aktionäre) steuerlich zulässig. Dies bringt in erster Linie Vorteile bei der Gewerbesteuer. Am häufigsten anzutreffen sind Gehaltszahlungen, Mieten und Pachten sowie Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehensverträgen.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind:
klare und eindeutige Vereinbarung des Vertragsinhalts im Voraus
- Angemessenheit der festgelegten Vergütungen
- Regelungen wie unter fremden Dritten üblich (Fremdvergleich)
- tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses
Formelle Mängel in Verträgen zwischen Aktionär und AG führen genauso zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen wie die Unangemessenheit der gezahlten Vergütungen oder ein Verstoß gegen das Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden.
Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter spielen bei der Rechtsform der AG eine geringere Rolle als bei der GmbH, weil bei der AG vielfach mit Nichtgesellschaftern Vertragsbeziehungen bestehen.
Nachrichtlich wird auf folgendes hingewiesen: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Problematik der Änderung von Steuerbescheiden von Anteilseignern nach Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft sowie der vorläufigen Steuerfestsetzung bei Anteilseignern Stellung genommen. Wird bei einer Kapitalgesellschaft - zum Beispiel im Rahmen einer Außenprüfung - eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt und bei der Körperschaftsteuer-Festsetzung gewinnerhöhend berücksichtigt, ist bei der Besteuerung des betroffenen Anteilseigners gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Steuerfestsetzung (z. B. nach § 173 Abagabenordnung wegen einer neuen Tatsache) vorliegen. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig. Ablaufhemmungen im Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaft haben keine Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner (Schreiben des BMF vom 29.09.2005, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0350 - 12/05) .
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Das BMF hat jedoch keine Bedenken, Steuerfestsetzungen von Anteilseignern auf Antrag unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO zu erlassen, wenn beispielsweise bekannt ist, dass bei der Kapitalgesellschaft, an der der Anteilseigner beteiligt ist, eine Außenprüfung durchgeführt wird.
Mit der Einfügung eines § 32a in das Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll die lang geforderte Möglichkeit einer korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen nunmehr mit dem Jahressteuergesetz 2007 umgesetzt werden. § 32a Absatz 1 Satz 1 KStG enthält eine eigenständige Änderungsvorschrift für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Anteilseigner, soweit bei einer Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid mit Feststellungen über eine verdeckte Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
§ 32a Absatz 1 Satz 2 KStG enthält gegenüber § 171 AO eine eigenständige Regelung zur Ablaufhemmung. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids hinsichtlich der Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber der Kapitalgesellschaft.
Daneben enthält § 32a Absatz 2 KStG eine eigenständige Änderungsvorschrift für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber der Kapitalgesellschaft, soweit bei einem Gesellschafter ein Steuerbescheid mit Feststellungen über eine verdeckte Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
Nach der Anwendungsregelung des § 34 Absatz 13b KStG findet der neue § 32a KStG auch dann Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner bereits abgelaufen ist.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Europäische Aktiengesellschaft
Grundlage der Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) sind zwei EU-Rechtsakte aus dem Jahr 2001: die Verordnung über das Statut der SE und die ergänzende Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer. SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen. Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Das spart Zeit und Kosten, insbesondere durch den hiermit verbundenen geringeren Verwaltungsaufwand.
Ein großer Vorteil der SE als europäischer Rechtsform ist, dass sie jederzeit und einfach Landesgrenzen überwinden kann. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Unternehmenssteuerreform 2008
Die Regierungskoalition beabsichtigt eine Unternehmenssteuerreform in Kraft zu setzen, die die Attraktivität des Standortes Deutschland deutlich erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen für in Deutschland tätige Unternehmen massiv verbessern soll.
Die Besteuerung der Unternehmen soll dabei durch eine föderale Unternehmenssteuer erfolgen, welche die bisherige Körperschaftsteuer ersetzen wird und einer kommunalen Unternehmenssteuer, welche die bisherige Gewerbesteuer ersetzen wird. Das Hebesatzrecht der Gemeinden soll beibehalten werden.
Beide Steuern sollen eine gemeinsame, einheitliche Bemessungsgrundlage bekommen.
Die nominale Belastung der Körperschaften aus dieser Unternehmenssteuer soll bei knapp unter 30 Prozent liegen.
Die Unternehmenssteuerreform berücksichtigt die angespannte Situation der öffentlichen Haushalte. Der finanzielle Rahmen des Reformvorhabens ist mit rund fünf Milliarden Euro (volle Jahreswirkung) limitiert.
Das Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.