Wohngebäudeversicherung: nicht fachgerechte Rohrverbindung kein Versicherungsfall
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Wohngebäudeversicherung nur dann einstandspflichtig, wenn ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch setzt begrifflich voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rohre selbst intakt und lediglich nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.
Urteil des OLG Bamberg vom 08.02.2006
1 U 241/05
Pressemitteilung des OLG Bamberg
Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rohre selbst intakt und lediglich nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.
Urteil des OLG Bamberg vom 08.02.2006
1 U 241/05
Pressemitteilung des OLG Bamberg