Wirtschaftlichkeit hat Vorrang vor Denkmalschutz
Decken
die Mieteinnahmen eines unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses
nicht die Kosten für die laufenden Sanierungsmaßnahmen und wird nachhaltig nur
ein Verlust verursacht, kann dem Eigentümer gegenüber der zuständigen Behörde
ein Anspruch auf Erteilung einer Abrissgenehmigung zustehen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006
1 A 10178/05
Handelsblatt vom 03.05.2006
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006
1 A 10178/05
Handelsblatt vom 03.05.2006