Wettbewerbsverbot: keine zwei Imbissbetriebe nebeneinander
Ein
Vermieter ist in der Regel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet,
die Vermietung von Räumen im selben Gebäude an einen gleichartigen Betrieb zu
unterlassen. Dieses so genannte vertragsimmanente Wettbewerbsverbot
verpflichtet den Vermieter von Geschäftsräumen, die für den Betrieb eines
Imbisses bestimmt sind, dafür Sorge zu tragen, dass in den gleichfalls von ihm
vermieteten und unmittelbar angrenzenden Geschäftsräumen kein anderer Imbiss
betrieben wird.
Prägend für einen Imbissbetrieb ist für das Oberlandesgericht Bremen das Anbieten und Verkaufen warmer Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen nebst Getränken unter Bereitstellung von Stehtischen, Bestecken, Geschirr und Bechern oder Strohhalmen. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass, wie im vorliegenden Fall, der eine Imbiss typisch deutsche Speisen (z. B. Brat- oder Currywurst) und der andere Betrieb türkische Pizza, Blätterteigtaschen u. ä. anbietet.
Urteil des OLG Bremen vom 05.01.2006
2 U 99/05
OLGR Bremen 2006, 371
Prägend für einen Imbissbetrieb ist für das Oberlandesgericht Bremen das Anbieten und Verkaufen warmer Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen nebst Getränken unter Bereitstellung von Stehtischen, Bestecken, Geschirr und Bechern oder Strohhalmen. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass, wie im vorliegenden Fall, der eine Imbiss typisch deutsche Speisen (z. B. Brat- oder Currywurst) und der andere Betrieb türkische Pizza, Blätterteigtaschen u. ä. anbietet.
Urteil des OLG Bremen vom 05.01.2006
2 U 99/05
OLGR Bremen 2006, 371