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Überwachung des Eingangsbereiches einer Eigentumswohnanlage


Zur Verhinderung bzw. zur Aufklärung von Fahrraddiebstählen und Farbbeschmutzungen an den Wänden hatten Wohnungseigentümer den Einbau einer Videokamera im Eingangsbereich beschlossen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine solche Überwachung unter folgenden Bedingungen zulässig sein kann, wenn die entsprechenden Datenschutzvorschriften eingehalten werden, und wenn das berechtigte Interesse der Eigentümergemeinschaft das Interesse von Personen überwiegt, die mitüberwacht werden. Dazu zählen unter anderem auch einzelne Wohnungseigentümer.

Der bestandskräftige Beschluss schließt nicht aus, dass ein Wohnungseigentümer nach angemessener Zeit das Entfernen der Videokamera verlangen kann, wenn die Anbringung ausdrücklich nur für eine vorübergehende Zeitspanne beschlossen war und weitere Straftaten nicht zu erwarten sind. Auch der Zweck der Installation kann nicht einfach durch einen anderen ersetzt werden (hier: Besucherverkehr sollte überwacht werden bezüglich „Ausübung von Prostitution oder einen bordellartigen Betrieb“). Dafür müsste es einen neuen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geben.

Urteil des BGH vom 24.05.2013

V ZR 220/12

WuM 2013, 500


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