Keine Warnpflicht vor Treibjagd
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Schüsse durch einen Jagdbetrieb zu den „waldtypischen Geräuschen“ gehören, und in der Nähe von Waldgebieten somit hinzunehmen sind. Veranstalter von Treibjagden müssen um das entsprechende Gebiet keine Warnschilder aufstellen oder Anwohner warnen. Daher sind sie auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn Pferde, die sich auf einer nahegelegenen Weide befinden, durch die Schüsse panisch werden und sich dadurch Verletzungen zufügen.
Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2013