Haftungsregelung bei einem Krangestellungsvertrag
Bei der Frage nach der Haftung für einen Schaden, der von einem Kranführer im Zusammenhang mit einem Krangestellungsvertrag verursacht worden ist, ist oft strittig, ob der Kranvermieter oder der Kranmieter verantwortlich zu machen ist. Bei dieser Haftungsfrage muss mit großer Sorgfalt geprüft werden, was die Parteien bei der Kranvermietung und bei dem Einsatz des in diesem Rahmen gestellten Bedienungspersonals beabsichtigt hatten. Besonders wichtig sind dabei die Regelungsabsichten in Hinsicht auf die Festlegung der Verantwortlichkeiten für den Fall eines Unfalls.
Das OLG München beschäftigte sich bei dieser Frage mit einem Fall, bei dem der Vermieter den Kran und Kranführer stellte und die Obhut über den Kran, der bei Hebearbeiten beschädigt wurde, beibehalten hatte. In diesem Fall sah es das OLG für gegeben an, dass der Kranvermieter bezüglich des Kranführers keinen bloßen Dienstverschaffungsvertrag mit dem Kranmieter abgeschlossen hatte, der ein Leiharbeitsverhältnis und damit die haftungsbegründende Verantwortlichkeit des Mieters für die vom Kranführer verursachten Schäden zur Folge gehabt hätte. Stattdessen ist der Kranführer in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Kranvermieters zu betrachten, der damit die Haftungsverantwortung trägt.
Urteil des OLG München vom 12.01.2012
14 U 489/10
BauR 2012, 689









Kommentare (2)
Stefan
Stefan Lewandowski