Einseitige Mietanpassung durch Vermieter
In Fall des Rechtsstreits, bei dem ein Segelverein als Mietpartei eine Preisanpassungsklausel im Zusammenhang mit der Anmietung einer Bootsanlegestelle für angemessen hielt, entschied das BGH zugunsten der Gegenpartei. Im der Anmietung der Bootsanlegestelle zugrunde liegenden Gewerbemietvertrag war vereinbart worden, dass der Vermieter in Dreijahresabständen prüfen darf, ob das Nutzungsentgelt noch angemessen sei. Bei einer Veränderung der Angemessenheit dürfe der Vermieter im Rahmen der von § 315 BGB vorgegebenen Grenzen des „billigen Ermessens“ die Höhe des Nutzungsentgelts neu festsetzen.
Die Bundesrichter stuften diese Preisanpassungsklausel als rechtmäßig ein. Bei ihrer Entscheidung stellten die Richter vor allem auf den ausdrücklich im Vertrag angeführten Hinweis auf § 315 BGB ab. Durch das Erfordernis des „billigen Ermessens“ sei der Mieter vor über die allgemeine Preisentwicklung hinausgehende, unangemessene Mieterhöhungen hinreichend geschützt.
Urteil des BGH vom 09.05.2012
XII ZR 79/10
BB 2012, 1549









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