Eigenbedarfskündigung zugunsten "nahestehender" juristischer Person des Vermieters
Eigenbedarfskündigungen sind grundsätzlich dann berechtigt, wenn der Vermieter anführt, den gekündigten Mietwohnraum für sich oder auch für nahe stehende Angehörige zu benötigen. Der BGH hat diese Möglichkeit der Eigenbedarfsfeststellung in Bezug auf natürliche Personen in einem Fall, in der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Vermietern auftrat, auch auf juristische Personen erweitert.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste evangelische Kirchenkreis Düsseldorf das Mietverhältnis in einer kirchenkreiseigenen Wohnung unter Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt. Die Wohnung sollte von einer vom Kirchenkreis getragenen und betriebenen Diakoniestation genutzt werden. Der BGH stufte die als Verein eingetragene Diakoniestation als dem Kirchenkreis nahe stehend ein und bejahte in Folge das für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche berechtigte Interesse an der Eigenbedarfskündigung.
Urteil des BGH vom 09.05.2012
VIII ZR 238/11
EBE/BGH 2012, 204









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