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Eigenbedarfskündigung aus gewerblichen Gründen


Eigenbedarfskündigung aus gewerblichen Gründen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.09.2012 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 330/11 entschieden, dass ein Vermieter einen Eigenbedarf geltend machen kann, wenn er die vermietete Wohnung für sich, seine Ehefrau oder sonstige Verwandtschaft als Rechtsanwaltskanzlei nutzen möchte.

Der verhandelte Fall endete mit Versäumnisurteil wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung der Beklagten. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass auch andere Gründe für das Obsiegen der Klägerpartei sprachen.

Die Beklagten bewohnten eine Wohnung in einem Mietshaus in Berlin-Charlottenburg, welches von einem Anwalt gekauft worden ist. Dieser trat also in den Mietvertrag als Vermieter ein. Einige Jahre später sprach er den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs seiner Ehefrau aus, welche die Wohnung als Kanzlei nutzen wollte. Die Beklagten widersprachen der Kündigung wegen Härtegründen.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung vor dem Landgericht (LG) ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Das LG begründete sein Urteil damit, dass die Voraussetzungen des § 573 Abs.2 Nr.2 sowie § 573 Abs.1 nicht erfüllt seien. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger die Wohnung nicht bewohnen, sondern lediglich zu beruflichen Zwecken nutzen wollen. Mangels einer Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Zwar sei eine Kündigung zu beruflichen Zwecken theoretisch möglich, in diesem Fall jedoch würden die Interessen der Kläger hinter denen der Beklagten, die ihre Wohnung und damit ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden, zurückstehen müssen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die vom BGH auch als begründet angesehen wird.

Es werde zwar in der Rechtssprechung und der Literatur teilweise verneint, dass ein eine Kündigung begründendes berechtigtes Interesse des Vermieters auch in der beruflichen Nutzung des vermieteten Wohnraums zu sehen ist, so das Gericht, jedoch halte diese Ansicht einer Prüfung nicht stand. Das sei wegen der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit so, welche nicht geringer anzusehen sei als das Wohninteresse. Es sei außerdem zu respektieren, dass der Kläger, der auch seine Wohnräume in gleichen Haus habe, einen kurzen Arbeitsweg wünscht. Der Wohnungsverlust der beklagten Familie sei daher in Kauf zu nehmen.

Die Sache ist zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

BGH, Urteil vom 26.9.2012, Aktenzeichen VIII ZR 330/11 


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