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Pflichtteilssanktionsklausel gilt nicht bei Geltendmachung durch Sozialhilfeträger |
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Geschrieben von: Administrator
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Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 15:25 Uhr |
Eheleute mit gemeinsamen Kindern nehmen in einem
gemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und
ihre Kinder als Schluss- oder Nacherben einsetzen, nicht selten eine so
genannte Pflichtteilssanktionsklausel
auf, wonach ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen
Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch nach dem Tod des letztversterbenden
Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Eine solche Pflichtteilssanktionsklausel hindert den Träger, der
laufend Sozialhilfeleistungen für ein behindertes Kind erbringt, nicht, für
dieses den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen.
Verlangt nämlich der Sozialhilfeträger den Pflichtteil, führt das entgegen dem
Wortlaut einer solchen Sanktionsklausel nicht zum Verlust des Erbrechts des
Hilfeempfängers nach dem Tod des nachversterbenden Elternteils. Die Auslegung
des Testaments ergibt, dass der
Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich einer Pflichtteilssanktionsklausel ausgenommen ist.
Urteil des BGH vom 19.10.2005
IV ZR 235/03
BGHR 2006, 243
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