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Zum Nachweis eines Lizenzvertrages

BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14


Zum Nachweis eines Lizenzvertrages

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann der Abschluss eines Lizenzvertrages nur schriftlich durch die Vorlage des Vertragsabschlusses nachgewiesen werden.

Streitgegenstand ist die Verwendung der Gemeinschaftsmarke „ECOsoil“. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Marke unrechtmäßig im Internet verwendet zu haben. Sie fordert Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung. Der Berufung beim Bundesgerichtshof gingen die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen voraus.

Die Klägerin ist Inhaberin der ECOsoil Süd GmbH, die sich mit Bodensanierung und Deponiearbeiten beschäftigt. Die Beklagte betreibt die ECOsoil Holding GmbH mit gleichem Geschäftsinhalt.

Jahre vor dem Rechtsstreit wurde die Gemeinschaftsmarke „ECOsoil“ für die Firma HOCHTIEF Umwelt GmbH eingetragen. Diese änderte ihren Namen in ECOsoil-Sanierungs GmbH, deren Anteile allein die ECOsoil GmbH hielt. Zu ihr gehörten drei Tochtergesellschaften. Die Gemeinschaftsmarke wurde von allen Firmen genutzt.

Im Folgenden übernahm die Beklagte die ECOsoil GmbH und benannte sie in ECOsoil Holding GmbH um. Bestandteil der Übernahme war auch die ECOsoil-Sanierungs GmbH, deren Namen die Beklagte in ECOsoil Süd GmbH änderte.

Einige Jahre später kam es zur Insolvenz der ECOsoil Süd GmbH, deren gesamtes immaterielles Vermögen die Klägerin übernahm. Dazu zählten u. a. Marken, Schutz- und Patentrechte. Der Übertragsvertrag erhielt den Zusatz, dass nach Ansicht des Insolvenzverwalters die Beklagte über keine Markenrechte und Patente verfüge. Falls doch, wären diese mitverkauft und übertragen, insofern Dritte keine Rechte geltend machen würden. Die Klägerin erhielt auch den Hinweis, dass die Rechte an der Marke „ECOsoil“ sowie am Logo andere Firmen innehätten; nämlich die HOCHTIEF Umwelt GmbH und die TERRAG Service und Vertriebs GmbH.

Nahezu zeitgleich kaufte die Klägerin über eine Schwestergesellschaft auch das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der ECOsoil Süd GmbH.

Später wurde die Gemeinschaftsmarke „ECOsoil“ auf die Klägerin umgeschrieben, die sie auf ihre Muttergesellschaft, die Zech Umwelt GmbH, übertrug. Seitdem gebrauchte sie die Marke als Lizenznehmer.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Gemeinschaftsmarke zu unrecht im Internet zusammen mit dem vielschichtigen Angebot, kurz benannt als Bodensanierung und Deponiearbeiten, nutzt. Sie begründet ihre Ansprüche mit dem Recht an der Marke sowie dem am Unternehmenskennzeichen. Vorsorglich hatte sie gegenüber der Beklagten den Lizenzvertrag zur Verwendung der Gemeinschaftsmarke gekündigt.

Ebenso wie die Vorinstanzen lehnte der Bundesgerichtshof die Ansprüche der Klägerin ab. Zwar habe die Klägerin ein Recht an der Marke „ECOsoil“, aber die Beklagte ebenfalls.
Das Markenrecht für die ECOsoil GmbH, später ECOsoil Holding GmbH, ist auch nach der Insolvenz der ECOsoil Süd GmbH nicht erloschen. Die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Beklagte hat daran nichts geändert.

Entscheidend ist für das Gericht der Lizenzvertrag, der innerhalb der ECOsoil GmbH geschlossen worden ist.
Auch wenn die Lizenz nicht explizit für alle Firmen der ECOsoil GmbH im Register eingetragen wurde, komme es auf den Rechtsbindungswillen an. Ein gemeinsamer Wille liegt vor, wenn nach Treu und Glauben alle Geschäftsführer der einzelnen Firmen der ECOsoil GmbH einig darüber waren, die Gemeinschaftsmarke gemeinsam zu verwenden und die ECOsoil-Sanierungs GmbH die Lizenz allen erteilt hat. Das sieht das Gericht durch mehrere Protokolle von Geschäftsführerbesprechungen mit einheitlichem Bekunden zur Markennutzung, Umbenennen der Firmen, sowie das nachfolgende Auftreten in der Öffentlichkeit bestätigt.

Bezüglich ähnlicher Urteile kann der Bundesgerichtshof keine Differenzen feststellen. Zwar bedarf es im kaufmännischen Geschäftsverkehr eines schriftlichen Vertragsabschlusses zur Nutzung von Lizenzen, aber im vorliegenden Fall genügt die Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsabschlusses. Hier beruft sich das Gericht auf die Besprechungsprotokolle der ECOsoil GmbH.

Auch die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Klägerin ändert an der Auffassung des Bundesgerichtshofes nichts. Zur Begründung hieß es, dass die Klägerin nicht zur Kündigung berechtigt sei. Sie ist nicht Vertragspartner und können nicht ohne Zustimmung der Beklagten in den Lizenzvertrag zwischen der ECOsoil-Sanierungs GmbH und der ECOsoil GmbH eintreten.

BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14


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