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Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-345/13


Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 mit der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beschäftigen. Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solches nicht eingetragenes Muster im Rahmen einer Verletzungsklage als rechtsgültig anzusehen ist, wenn sein Inhaber angibt, inwieweit es Eigenart aufweist. Die Eigenart ist nicht durch das Vergleichen mit möglichen Kombinationen der Elemente älterer Geschmacksmuster zu prüfen, sondern durch den Vergleich mit individuellen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Mustern.

Die Hintergründe der Entscheidung

Ein auf Damenmode spezialisiertes britisches Unternehmen (KMF) entwarf im Jahr 2005 ein gestreiftes Hemd und ein schwarzes Strickoberteil. Vertreter einer irischen Handelskette (Dunnes) erwarben Exemplare dieser Kleidungsstücke im irischen Einzelhandel von KMF und ließen Kopien davon anfertigen, die Ende 2006 in ihren Geschäften in Irland in den Verkauf gingen. KMF zog im folgenden Jahr vor die irischen Gerichte, um der irischen Handelskette Dunnes die Benutzung seiner nicht eingetragenen Geschmacksmuster untersagen zu lassen und Schadensersatz für die nicht genehmigte Benutzung zu erlangen.

Die Beklagte wies dies allerdings zurück, da KMF ihrer Ansicht nach nicht Inhaberin der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei, da sie deren Eigenart nicht nachgewiesen habe.
Außerdem machte die Beklagte geltend, dass die Eigenart nicht nur zu beurteilen sei durch den Vergleich mit Geschmacksmustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden seien, sondern ebenfalls durch den Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von älteren Geschmacksmustern. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ein Geschmacksmuster keine Eigenart haben könne, wenn es sich um eine bloße Zusammensetzung aus bestimmten Elementen oder Teilen älterer Geschmacksmustern handele.
Die Frage, ob diese Rechtsauffassung gültig ist oder der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters lediglich angeben muss, inwieweit jenes Eigenart aufweist, legte der Oberste Gerichtshof Irlands letztlich dem EuGH zur Entscheidung vor.

Die Entscheidungsgründe des EuGH

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die europäische Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere die Auslegung von Art. 6 und 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Diese Verordnung bestimmt, dass eingetragene und auch nicht eingetragene Geschmacksmuster auf Unionsebene geschützt sind, wenn sie neu sind und Eigenart haben. Neu sind sie, wenn jede frühere Offenbarung fehlt; Eigenart bedeutet, dass sich der Gesamteindruck, den sie bei einem durchschnittlich informierten Benutzer hervorrufen, von dem unterscheidet, den ältere Geschmacksmuster hervorrufen.

Die Eigenart eines Geschmacksmusters ist durch den Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern zu prüfen, die aus der Gesamtheit der öffentlich zugänglichen älteren Geschmacksmuster ermittelt und ausgewählt wurden. Diese Prüfung kann nach Ansicht des EuGH nicht durch den Vergleich mit einer Kombination bestimmter einzelner Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern durchgeführt werden.

Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss dessen Eigenart aber nicht beweisen, denn die Verordnung stellt im Rahmen einer Verletzungsklage eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf. Der Inhaber des Musters muss also nur angeben, inwieweit sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Dafür ist es ausreichend, dass er ein bestimmtes oder mehrere Elemente des betreffenden Geschmacksmusters benennt, die diesem seiner Meinung nach Eigenart verleihen. Dennoch kann der Beklagte die Rechtsgültigkeit des betroffenen Geschmacksmusters in Frage stellen.

EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-345/13


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