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Lego-Figuren sind als Marke geschützt

EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Az. T-395/14; T-396/14


Lego-Figuren sind als Marke geschützt

Mit Urteil (Az. T-395/14; T-396/14) vom 16.06.2015 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Form von Legofiguren eine Gemeinschaftsmarke darstellt. Die sogenannten „Legomännchen“ sind der Form nach Figuren, die menschlichen Zügen nachgebildet wurden. Sie verfügen offensichtlich über keinerlei technische Wirkung. Die einzelnen Körperteile haben keine Verbindungen, die es ermöglichen, die Bausteine ineinander zusammenzustecken. Von daher sah das Gericht keinen Grund, die Eintragung der Figuren von Lego als Gemeinschaftsmarke zu beanstanden.

Vorausgegangen war der Eintrag im Jahr 2000 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), den die Gesellschaft Lego Juris (Lego) veranlasst hatte. Er betraf die Form von Legofiguren als „dreidimensionale Gemeinschaftsmarken“ für Spiele und Spielzeuge. Dagegen hatte das Unternehmen Best Lock geklagt. Es handelt sich um ein Konkurrenzunternehmen, das ähnliche Figuren herstellt und vertreibt. Best Lock beantragte die „Nichtigerklärung“ dieser Marken. Das Unternehmen beanstandete zum einen die Art der Figuren, zum anderen die Spielfiguren in ihrer Gesamtheit. In ihrer Art hätten die Legofiguren die Eigenschaft, dass sie zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bauteilen zusammengesetzt werden können. Sowohl als Ganzes als auch im Detail hätten die Figuren nach Auffassung der Klägerin technische Möglichkeiten, um mit anderen Bausteinen zusammengesteckt zu werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Nichtigkeitsanträge des Unternehmens Best Lock zurück. Die Firma focht die Entscheidung des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.
Mit der Abweisung der Klage hat das EuG die Entscheidung über die Eintragung der Form der „Legofiguren als Gemeinschaftsmarke“ bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts trifft es nicht zu, dass die „Form der Ware durch ihre Art“ selbst bedingt sei. Best Lock habe kein Argument angeführt, dass die Erwägungen des HABM in Frage stellt. Wie das Gericht festgestellt hat, sind offensichtlich keine technischen Möglichkeiten vorhanden, mit denen die Figuren mit anderen Bausteinen zusammengesteckt werden können. Das trifft auf die Form aller charakteristischen Einzelteile der „Legomännchen“ wie Kopf, Körper, Arme und Beine zu.
Auch wenn den Figuren menschliche Züge verleihen worden sind, sind diese dennoch ohne Einfluss auf die Funktion. Die grafische Darstellung verschiedener Vertiefungen wie sie unter den Füßen, der Hände und der Hinterseite der Beine zu erkennen sind, lassen nach Meinung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass diese Bestandteile irgendeine technische Funktion haben und worin diese bestehen könnte. Das trifft auch auf den erkennbaren Kontakt auf dem Kopf der Figur zu. Es ist nicht erkennbar, dass die genannten Darstellungen den Zweck haben könnten, mit anderen Bausteinen zusammengesteckt zu werden. Die Ausstattung der Figuren diene aus der Sicht der Richter ausschließlich dazu, den Figuren menschliche Züge zu verleihen. Die Figur stellt eine Person dar, die von einem Kind in spielerische Weise verwendet werden kann. Die spielerische Verwendung wurde von dem Gericht nicht als „technische Wirkung“ eingestuft. Der Eintrag des HABM ist daher nicht zu beanstanden.

EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Az. T-395/14; T-396/14


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