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Langenscheidt darf Farbmarke behalten

BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZB 61/13


Langenscheidt darf Farbmarke behalten

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2014 beschlossen, dass eine Farbe als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden kann. Für die markenmäßige Verwendung einer Farbe und ihre Identifizierung durch den Verbraucher auch ohne weitere Konturen oder eine Kombination mit anderen Zeichen spricht ihre langjährige und durchgängige Verwendung durch ein Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad. Für die Eintragung einer Farbmarke ist die tatsächliche Verkehrsdurchsetzung aber nur in zweiter Linie von Bedeutung, da ein Eintragungshindernis nur gegeben ist, wenn überhaupt keine Unterscheidungskraft der Farbmarke vorliegt. Schon eine geringe Bekanntheit und Unterscheidungskraft erlaubt die Eintragung.

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um das Gelb, das seit Jahrzehnten vom Langenscheidt-Verlag für die Umschläge seiner Wörterbücher verwendet wird. Langenscheidt hatte die Farbe im Jahr 2010 als abstrakte Farbmarke registrieren lassen. Das amerikanische Unternehmen Rosetta Stone, Produzent von Sprachlernsoftware, hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Amt lehnte den Antrag ab, Rosetta Stone legte Beschwerde ein, die 2013 vom Bundespatentgericht (BPatG) abgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof musste nun über die eingelegte Rechtsbeschwerde entscheiden.

Das BPatG war davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung die „Verkehrsdurchsetzung“ der Marke anzunehmen gewesen sei. Mit diesem Begriff wird eine Situation bezeichnet, in der sich ein eigentlich nicht als Marke eintragungsfähiges Zeichen – wie hier das Gelb für den Einband von Wörterbüchern – in den beteiligten Verkehrskreisen als bekanntes Unterscheidungsmerkmal durchgesetzt hat. Der amerikanische Verlag hatte seinen Löschungsantrag damit begründet, dass die Farbe nicht unterscheidungskräftig sei und als Marke daher freigehalten werden müsse.

Der BGH als Rechtsbeschwerdegericht stellte nun fest, dass das BPatG korrekt davon ausgegangen war, dass die Farbe von Haus aus nicht eintragungsfähig gewesen wäre, da ihr eigentlich die nötige Unterscheidungskraft fehlt. Dieses Eintragungshindernis wurde aber durch die Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Entsprechend dem Antrag von Rosetta Stone zu löschen wäre die Marke nur, wenn ihr diese Unterscheidungskraft gänzlich fehlen würde. Es war nun zu entscheiden, ob die Annahme korrekt ist, dass die Farbe Gelb auf Einbänden von Wörterbüchern von den angesprochenen Verkehrskreisen (also den Händlern und Konsumenten) als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen wird, das Langenscheidt-Wörterbücher zuverlässig von anderen Wörterbüchern unterscheidet.

Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke zur Überwindung eines Eintragungshindernisses großzügige Maßstäbe anzulegen, sodass auch eine nur geringe Unterscheidungskraft schon ausreicht, die Marke einzutragen. Nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist ein Hindernis für eine Eintragung der Farbe als Marke. Es ist aber zu beachten, dass ein hohes Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Farben für die Gestaltung von Produkten und Verpackungen besteht. Häufig ist es nach Darlegung des BGH außerdem so, dass bestimmte Farben nur gemeinsam mit weiteren Gestaltungsmitteln verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne diese zusätzlichen Merkmale identifiziert werden. Im Falle der gelben Langenscheidt-Wörterbücher sahen aber sowohl das Bundespatentgericht als auch der BGH die Farbe allein schon als hinreichend für die Identifizierung der Wörterbücher an.

Wichtig für diese Beurteilung waren vor allem der hohe Marktanteil der Langenscheidt-Wörterbücher und ihr enormer Bekanntheitsgrad. Gelbe Wörterbücher werden von Langenscheidt bereits seit 1956 verkauft, seit 1986 in dem heute noch gebräuchlichen dunkelgelben Farbton. Auch das blaue „L“ auf dem gelben Untergrund wird schon seit dieser Zeit verwendet. Das angesprochene Publikum könne Wörterbücher allein schon wegen dieser Farbe sofort mit dem Langenscheidt-Verlag in Verbindung bringen. Die Farbe werde also erkennbar markenmäßig genutzt, weshalb der Eintrag in das Markenregister nicht gelöscht werden muss. Dies gilt zumindest für den Markt der zweisprachigen Wörterbücher. Um die Verkehrsdurchsetzung einer Marke beurteilen zu können, gibt es verschiedene Wege, die der BGH in seinem Urteil beschreibt. Einer davon ist die Betrachtung des Marktanteils einer Marke, der für Langenscheidt bei den zweisprachigen Wörterbüchern bei rund 60 % liegt. In schwierigen Fällen erlaubt der EuGH, diese Frage durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen. Es lag eine 13 Jahre alte Befragung vor, die aber wegen ihres Alters und einiger Spezifika der Fragestellung nur eingeschränkt Aufschluss über den Grad der Verkehrsdurchsetzung erlaubte. Das Bundespatentgericht war in diesem Fall ohnehin davon ausgegangen, dass in Anbetracht des Marktanteils, der Dauer der Verwendung der Farbe und angesichts des hohen Werbeaufwandes auch ohne Marktbefragung von einem Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden könnte. Der BGH hatte diese Beurteilung teilweise gerügt, da die Farbe nie isoliert sondern nur im Zusammenhang mit anderen Merkmalen beworben worden sei. Der hohe Marktanteil und die Verwendung seit 1956 seien allein schon hinreichende Anzeichen. Ob die angesprochenen Verkehrskreise nur in den Benutzern zweisprachiger Wörterbücher zu vermuten seien oder ein breiteres Publikum befragt werden müsse, wurde vom BGH anders beurteilt als vom BPatG. Dies war aber letztlich für die Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Verkehrsdurchsetzung nicht von Belang.

BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZB 61/13


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