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Kein Bankgeheimnis bei Online-Markenverletzung

EuGH, Urteil vom 16.07.2015, Az. C-580/13


Kein Bankgeheimnis bei Online-Markenverletzung

Mit Urteil (Az. C-580/13) vom 16.07.2015 hat die 4. Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Vorentscheidungsverfahren entschieden, dass Online-Betrüger durch kein Bankgeheimnis geschützt sind. Das Vorentscheidungsersuchen wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) eingereicht und bezieht sich auf einen vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Coty Germany GmbH als Inhaberin von Rechten geistigen Eigentums und der Stadtsparkasse Magdeburg. Coty Germany ist Inhaberin von Markenrechten an Parfüms. Ähnlich wie bei vielen anderen Markeninhabern war auch Coty Germany mit gefälschten Produkten konfrontiert.

Die Klägerin war im Internet bei einer Auktionsplattform als Testkäuferin aufgetreten. Dabei hatte sie festgestellt, dass ihr ein gefälschtes Parfüm verkauft worden war. Die Coty Germany GmbH wollte gegenüber dem Verkäufer der Markenfälschung ihre markenrechtlichen Ansprüche durchsetzen. Allerdings fehlten der Klägerin dazu die Kontaktdaten des mutmaßlichen Fälschers. Eine Anfrage der Klägerin bei der Aktionsplattform blieb ohne Erfolg. Coty Germany wandte sich daher an die Stadtsparkasse Magdeburg. Dorthin hatte sie den Kaufbetrag für das gefälschte Parfüm überwiesen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, ihr die Daten über den Kontoinhaber herauszugeben.

Die Stadtsparkasse Magdeburg weigerte sich, die Daten an die Klägerin zu geben. Die Beklagte berief sich nach § 383 ZPO auf ihr Bankgeheimnis und verweigerte die Herausgabe der Kontoinformationen, worauf Coty Germany vor dem Landgericht Magdeburg gegen die Stadtsparkasse Magdeburg klagte. Das LG Magdeburg verurteilte die Stadtsparkasse Magdeburg zur Auskunftserteilung. Im Instanzenzug landete der Rechtsstreit vor dem BGH, der Zweifel daran hatte, ob gemäß dem Europäischen Recht eine Markenrechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch ausreicht.

Nach Auffassung des EuGH wären die Grundrechte am geistigen Eigentum hinfällig, wenn die Beklagte der Klägerin nicht die gewünschten Auskünfte erteilen würde. Eine derart rigide Auslegung der Auskunftsverweigerung zugunsten einer Bank ist nach dem Urteil der 4. Kammer des EuGH nicht konform mit den Richtlinien der EU. Auch in der Grundrechtecharta (GRC) der EU ist der Regelungszweck abgesichert, wonach dem Inhaber geistiger Eigentumsrechte ein Rechtsbehelf an die Hand gegeben wird, um seine Rechte wirksam durchsetzen zu können. Demnach konnte die Coty Germany GmbH sich auf die Grundrechte berufen. Diese besagen zum einen, dass ihr geistiges Eigentum geschützt wird und zum anderen, dass zur Durchsetzung dieses Rechts die entsprechenden Rechtsbehelfe bestehen. Andererseits beinhaltet die Grundrechtecharta der Europäischen Union auch den Schutz der personenbezogenen Daten. Demzufolge standen sich bei der Klage der Coty Germany GmbH gegen die Stadtsparkasse Magdeburg zwei Grundrechte gegenüber. In der deutschen Rechtsprechung werden Konflikte dieser Art geregelt, dass ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen hergestellt wird. Auf EU-Rechtsebene müssen die Mitgliedsstaaten der EU einen rechtlichen Ausgleich herstellen und einhalten. Nach § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO sieht der Europäische Gerichtshof eine „unbegrenzte Möglichkeit“, das Zeugnis zu verweigern. Dies kann aber gegen den „wirksamen Rechtsbehelf und den Schutz des geistigen Eigentums“ verstoßen.

Nach dem Urteil des EuGH darf ein „national geregeltes Auskunftsverweigerungsrecht nicht unbegrenzt und bedingungslos“ gelten. Das Recht auf geistiges Eigentum muss nach Auffassung der Richter ebenso wirksam geschützt sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass Banken sich gar nicht mehr auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Daher hat der EuGH mit seinem Urteil den BGH zur Prüfung aufgefordert, ob entsprechende „Rechtsbehelfe und oder Rechtsmittel“ bestehen, die es den deutschen Gerichten erlauben, die Auskünfte im „Einzelfall“ anzuordnen. Der BGH kann abschließend entscheiden, wie die Merkmale einer Einzelfallprüfung auszusehen haben.

EuGH, Urteil vom 16.07.2015, Az. C-580/13


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