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Heidelberger “Hard Rock Cafe” darf keine Merchandising-Artikel mehr verkaufen


Heidelberger “Hard Rock Cafe” darf keine Merchandising-Artikel mehr verkaufen

Ein BGH-Urteil hat weitreichende Folgen für das Heidelberger “Hard Rock Cafe”. Das Restaurant kann zwar unter seinem Namen weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine T-Shirts, Gläser oder sonstige Artikel mit dem bekannten runden Logo der “Hard Rock Cafe”-Kette verkauft werden (BGH, Urteil vom 15. August 2013, Az. I ZR 188/11).

Geklagt hatte die Betreibergesellschaft der übrigen deutschen “Hard Rock Cafes”, die zur internationalen “Hard Rock”-Gruppe gehören. Auch die Inhaberin der "Hard Rock"-Marke war als Klägerin aufgetreten. Das Heidelberger Restaurant gehört im Gegensatz zu den Häusern in Berlin, Hamburg, Köln und München nicht zu der weltweit tätigen Gruppe. Die Klage richtete sich gegen die Heidelberger Betreibergesellschaft und den dortigen Geschäftsführer.

In Deutschland wurde das “Hard Rock Cafe”-Logo erstmals Ende 1986 als Marke für Bekleidung angemeldet. Im Heidelberger Restaurant, das sich in seiner Einrichtung am Londoner Original aus dem Jahr 1971 orientierte, wurde das Logo zumindest seit 1978 genutzt. Es fand sich am Eingang, auf Fenstern, Speise- und Getränkekarten sowie auf verschiedenen Merchandising-Artikeln, die im "Hard Rock Cafe Heidelberg" verkauft wurden.

1992 eröffnete die weltweit tätige “Hard Rock”-Gruppe ihr erstes deutsches Restaurant in Berlin. Die Betreibergesellschaft erwirkte gleich darauf eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Heidelberger Restaurants. Allerdings wurde die einstweilige Verfügung nie erlassen. Denn die Klägerin nahm den Antrag zurück, nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte.

Über mehrere Jahre geschah nichts, bis die Klage im vorliegenden Fall eingereicht wurde. Damit wollten die Klägerinnen erreichen, dass der Betrieb und das Bewerben des Heidelberger Restaurants unter dem Namen “Hard Rock” und die Nutzung des Logos “Hard Rock Cafe Heidelberg” verboten wird. Auch der Verkauf von Merchandising-Artikeln unter dem Logo sollte laut Klage untersagt werden. Die Klägerinnen wollten zudem die betreffenden Artikel vernichten und die Schadensersatzpflicht feststellen lassen. Weiter ging es um den Verzicht auf Internet-Domainnamen mit dem Bestandteil “hardrock-cafe”.

Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab, und auch die Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun zwar zum Teil die Ansicht des Berufungsgerichts, hob das Urteil aber ansonsten auf. So sind die Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants verwirkt. Denn die Klägerinnen duldeten die Firmierung über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren, nachdem sie ihren Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen hatten.

Anders bewertet der BGH allerdings die Frage des Vertriebs von Merchandising-Artikeln. Dabei werden nach Einschätzung des BGH trotz der jahrelangen Duldung die Markenrechte verletzt. Die lange Untätigkeit der Markeninhaberin begründe kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass sie den Vertrieb der Artikel mit dem Logo auch weiterhin dulde. 

Der Verkauf der Merchandising-Artikel verstößt laut BGH zudem gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Ein großer Teil der Gäste kenne “Hard Rock Cafes” in anderen Städten und wisse nicht, dass das Heidelberger Restaurant nicht zu der Gruppe gehöre. Diese Irreführung müssten die Betreiber verhindern, forderte der BGH.

Mit den Punkten aus dem aufgehobenen Berufungsurteil, die der BGH nicht abschließend klären konnte, wird sich nun das Berufungsgericht erneut befassen.

BGH, Urteil vom 15. August 2013, Az. I ZR 188/11


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