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Haribo vs. Lindt

OLG Köln, 6 U 230/13


Haribo vs. Lindt

Das OLG Köln (OLG) hatte in einem viel beachteten Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Firma Lindt mit dem aus Schokolade gefertigten „Lindt Teddy“ Rechte der Firma Haribo nach dem Markengesetz (MarkenG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt; beanstandet wurden von der Klägerin Verletzungen mehrerer Wort-, Bild- und Gemeinschaftsmarken, insbesondere der Wortmarke „GOLDBÄREN“.

Der klagende Fruchtgummihersteller Haribo hatte den Schokoladenhersteller Lindt Sprüngli bezüglich der konkreten Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ beziehungsweise dessen Verpackung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung verklagt. Die Klägerin behauptete, die Ausgestaltung des "Lindt Teddys" der beklagten Lindt-Firmen stelle nichts anderes dar als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR", einer für sie eingetragenen Wortmarke.

Die Beklagten stützen sich darauf, dass der „Lindt Teddy“ eine logische und homogene Fortentwicklung der eigenen Produktlinie sei, zu der auch der österliche „Goldhase“ gehöre. Eine Meinungsumfrage habe ergeben, dass der „Lindt-Teddy“ bei Verbrauchern einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe und von der überwiegenden Mehrheit mit dem „Goldhasen“ - und nicht dem klägerischen Unternehmen - in Verbindung gebracht werde.

Das erstinstanzliche Landgericht war der Auffassung der Klägerin gefolgt und hatte die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Verletzung wurde hinsichtlich der Wortmarke „GOLDBÄREN“ festgestellt, insbesondere,

[...] dass für das Schokoladenprodukt der Beklagten die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung sei, weshalb von Zeichenähnlichkeit auszugehen sei. [...]

Mit anderen Worten, der Verbraucher könne gar nicht anders, als beim Anblick eines Lindt-Bären unweigerlich an Haribo zu denken.

Dem schloss sich das OLG nicht an und führte in seinem amtlichen Leitsatz zur Klageabweisung aus:

[...] In der Gestaltung des dreidimensionalen „Lindt-Teddy“ der Firma Lindt kann keine Verletzung der Wortmarke „GOLDBÄREN“ der Firma Haribo gesehen werden. Ausschlaggebend für eine Beurteilung ist nicht nur die Form und Farbe, sondern vielmehr das Gesamtpaket des Produktes. Vermag der Schokoladen-Teddy nach Form und Farbe zwar an einen Goldbären erinnern, so wird durch die Anbringung des Firmennamens „Lindt“ mitsamt dem entsprechenden Logo und der Bezeichnung „Lindt-Teddy“ eine Herstellungskennzeichnung für die Firma „Lindt“ deutlich. Viel eher erkennt der Verkehr die Ähnlichkeit zum hauseigenen „Goldhasen“, der ebenso wie der Teddy in Goldfolie gewickelt ist und ein rotes, plissiertes Band trägt. [...]

Es sei zutreffend, dass der Schutz bekannter Marken nicht nur bei einer Benutzung ähnlicher Zeichen für unähnliche Produkte, sondern auch bei der Benutzung solcher Zeichen für Produkte eingreifen könne, die mit denen durch die Marke geschützten Waren identisch oder ähnlich seien. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit sei vorliegend gegeben, da Zuckerwaren (hier die Haribo Gummibären) und Schokoladenwaren zumindest der Art nach zur Produktgruppe der Süßigkeiten gehörten. Die Wortmarke „GOLDBÄREN“ sei darüber hinaus auch eine im Inland überragend bekannte Marke. Dennoch könne nicht festgestellt werden, dass die umstrittene Produktaufmachung eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Klagemarke aufweise, um die erforderliche gedankliche Verknüpfung durch den Verbraucher annehmen zu können.

Zwar wäre die Bezeichnung „Goldbär“ für den Verbraucher griffiger als der Eigenname „Lindt-Teddy“; hier müsse aber ebenfalls die konkrete Ausgestaltung des Produktes berücksichtigt werden. Das komplexe Kennzeichen der Beklagten bestehe demnach aus dem Schokoladenhohlkörper eingepackt in goldfarbene Folie, dem roten Plisseeband nebst Schleife und Herz um den Hals, dem Aufdruck von Ohren, Gesicht und Tatzen sowie des Aufdrucks der Bezeichnung „Lindt“ nebst Logo und dem Zusatz „Teddy“.

[...] Angesichts der auf das Unternehmen der Beklagten hinweisenden kennzeichnungskräftigen Bestandteile des komplexen Zeichens kann daher nicht festgestellt werden, dass das Wortzeichen "GOLDBÄREN" die "naheliegende und ungezwungene" Benennung des angegriffenen Produkts darstellt. [...]

Außerdem sei kein wettbewerbswidriges Verhalten dahin gehend erkennbar, dass die Beklagten den „Lindt-Teddy“ dem Produkt der Klägerin angenähert hätten, um unlauter von deren gutem Ruf zu profitieren.

Die Frage, wie eine sogenannte Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Form einzuordnen ist, bedarf nach Ansicht des OLG höchstrichterlicher Leitlinien.

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014, Az. 6 U 230/13


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