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Hangtags und Markenrechtsverletzungen

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 W 95/16


Hangtags und Markenrechtsverletzungen

Mit Beschluss vom 15.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Kleidungsstück mit dem Anhänger mit der Bezeichnung "Think Green" als Aufschrift versehen ist. Bedingung ist hierbei jedoch, dass auch der betreffende Anhänger mit einer eigenen Wortmarke versehen ist und weiterhin auf der Innenseite des Anhängers Hinweise zur Umweltverträglichkeit des Kleidungsstückes gegeben werden.
 
Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller für Kleidung seine angebotene Ware mit sogenannten Hangtags versehen. Diese Hangtags trugen den Begriff "Think Green" als Beschriftung und verwiesen weiterhin auf die Umweltverträglichkeit der ausgezeichneten Kleidungsstücke des Herstellers. Zusätzlich war die eigene Herstellermarke auf den Hangtags angebracht und ein Hinweis mit einem im Kreis befindlichen "R", um den Schutz der eigenen Marke deutlich zu machen. Ziel des Anbringens von deutlich sichtbaren Hangtags ist allgemein gebräuchlich im Bekleidungshandel die Verkaufsförderung.
 
Wegen dieser Verwendung des Begriffes "Think Green" machte das als Kläger auftretende Unternehmen eine Markenrechtsverletzung durch den Kleidungshersteller geltend und wollte eine Unterlassung erreichen.
 
Diese Rechtsauffassung des Klägers wurde aber vom Oberlandesgericht Frankfurt nicht geteilt. Das Gericht hat die Verwendung eines Hangtags mit dem Begriff "Think Green" ausdrücklich nicht als Markenrechtsverletzung gewertet. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers werde der Hinweis "Think Green" vom angesprochenen Verkehrskreis (also dem Käufer bzw. Interessenten an dem Kleidungsstück) als besonderer Hinweis auf die umweltverträglichen Eigenschaften des beworbenen Produktes gewertet.
 
Zwar kann grundsätzlich festgestellt werden, dass Hangtags oft explizit als Markennachweis verwendet werden. Hier ist aber eine Einzelfallbetrachtung unverzichtbar. Gerade weil sehr häufig Hangtags auch als betrieblicher Herkunftsnachweis dienen und vom angesprochenen Verkehrskreis auch so verstanden werden, ist eben diese Gesamtwürdigung des Einzelfalles unverzichtbar. Diese Einzelfallbetrachtung ist in diesem Fall aber rechtlich und tatsächlich korrekt erfolgt. Und nach der zu berücksichtigenden Verkehrsauffassung ist in diesem zu entscheidenden Einzelfall für den Adressaten, also den angesprochenen Verkehrskreis der Käufer und interessierten Verbraucher, eindeutig, dass der Begriff "Think Green" nur eine ergänzende Hinweisgebung zur besonderen Umweltverträglichkeit des angebotenen und mit Hangtags ausgezeichneten Kleidungsstückes ist. Dieses wird durch den auf der Rückseite des Hangtags aufgedruckten Hersteller zweifelsfrei bestätigt, so dass keine Missverständnisse hinsichtlich des tatsächlichen Herstellers des Kleidungsstückes bestehen. Auch ist auf der Jacke selbst natürlich kein Etikett mit dem Begriff "Think Green" aufgebracht, aber der Herstellername des Kleidungsartikels. Dieses führt insgesamt bei dem verständigen Käufer oder Interessenten zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass der Hangtag "Think Green" eben keinen Hersteller des Kleidungsstückes bezeichnet. Ohne Anbringen und Verwendung der Wortmarke des Kleidungsherstellers an exponierter Stelle auf dem Hangtag als betrieblicher Herkunftsnachweis könnte aber mit guten Gründen eine Markenrechtsverletzung und damit ein Erfolg der Klage angenommen werden. Diese Tatbestände liegen hier im Einzelfall aber nachweislich nicht vor. Folglich hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss die Klage des Unternehmens gegen den Kleidungshersteller abgewiesen.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 W 95/16


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