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Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung

BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14


Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15.12.15 unter dem Az. X ZR 30/14 entschieden, dass ein Geschäftsführer bei Patentverletzungen verstärkt haftet. Er haftet dann, wenn er zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzrechten unterlässt. Der Verletzte muss die Unterlassung der Maßnahmen nicht beweisen. Vielmehr müsse der Vertreter der Gesellschaft im Rahmen einer sekundären Beweislast darlegen und beweisen, dass es keinen Anlass zum Ergreifen der Maßnahmen gegeben hat.

Die Beklagte zu 1) ist die Inhaberin eines europäischen Patents zur Verwendung von Glasfasern ohne kanzerogenes Potenzial. Die Beklagte zu 2) stellt Glasfaserprodukte als Dämmmaterial her. Der Vertrieb erfolgte durch eine GmbH und eine damit verbundene Kommanditgesellschaft. Die Beklagte zu 4) war dort haftende Gesellschafterin und wurde durch die Beklagte zu 1) ersetzt. Der Beklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Das Landgericht hat einer Klage auf Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit ihrer Revision zum BGH wollen die Beklagten die Klageabweisung weiterhin erreichen.
Doch der BGH sieht die Revision als unbegründet an.
Es sei bekannt, so der BGH, dass Glasfasern Krebserkrankungen verursachen können. Entscheidend für diese Wirkung sei auch die Größe der Fasern. Aus einer Studie gehe hervor, dass diese Wirkung durch die Behandlung der Fasern mit Säure reduziert werden könne. Das Patent widme sich dieser Problematik.
Gesetzlich sei eine Kennzeichnung der Mineralfaserprodukte vorgeschrieben, wenn nicht die Unbedenklichkeit der Produkte sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Potenziell Krebs erzeugende Glasfasern dürfen nicht mehr in den Umlauf gebracht werden. Die Beklagten hätten gegen diese Vorschrift verstoßen. Das Herrichten für den Vertrieb als Baustoff verletze das Patent der Klägerin.

Zu Recht habe das Berufungsgericht die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 3), also gegenüber dem Geschäftsführer, als begründet angesehen. Ausdrückliche Feststellungen seien hierzu nicht nötig gewesen.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Zuge einer Patentverletzung auch die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt werden. Grundsätzlich sei dies zu bejahen, wenn der Vertreter von den Verletzungen wusste und nichts dagegen unternommen habe.
Neuerdings vertrete der Senat für die Verletzungshandlungen die Auffassung, dass ein gesetzlicher Vertreter nur dann hafte, wenn er aktiv beteiligt gewesen sei oder die Handlung im Sinne einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Auch dies sei vorliegend zu bejahen. Denn die Garantenstellung zum Schutze von Rechten Dritter bestehe nicht schon aus den Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung erfordere darüber hinaus, dass dem gesetzlichen Vertreter eine organisatorische Aufgabe zum Schutz der Drittrechte zukomme. Das sei dann der Fall, wenn sich der Geschäftsführer für die Steuerung der Tätigkeit verantwortlich zeichnet, aus der sich eine Gefahrenlage ergibt. Die Haftung folge dann nicht aus der Geschäftsführerstellung, sondern aus der tatsächlichen und auch rechtlichen Möglichkeit der Beherrschung der Gefahrenlage. Das sei hier in Bezug auf den Beklagten zu 3) der Fall.

BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14


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