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Gezielte Behinderung durch Markenbeschwerde bei Google

BGH, Urteil vom 15.03.2015, Az. I ZR 188/13


Gezielte Behinderung durch Markenbeschwerde bei Google

Ein Markeninhaber muss der Werbung mit seiner Marke durch einen Wettbewerber zustimmen. Zu diesem Entschluss sind die Richter des Bundesgerichtshofes gekommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging das Unternehmen Rolex gegen einen Gebrauchtwarenhändler im Internet vor, der seine Waren, darunter auch Rolex-Uhren, durch Google-AdWords-Anzeigen bewarb. Soweit keine Markenrechte verletzt werden, darf der Markeninhaber, in diesem Rechtsstreit Rolex, die Tätigkeit des Wettbewerbers nicht verhindern. In diesem Fall lag bereits Markenerschöpfung vor. Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG) besagt, dass der Inhaber eines gewerblichen Markenschutzrechtes nicht berechtigt ist, Dritten die Nutzung der betreffenden Marke für Waren zu untersagen, die zuvor durch ihn oder Dritte mit seiner Zustimmung unter eben jener Marke im Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden. Aus diesem Grund konnten die Richter keine Markenrechtsverletzung feststellen und verurteilten den Markeninhaber zur Duldung der Google-AdWords-Anzeigen durch den Gebrauchtwarenhändler. Die Zustimmungsverweigerung und die Einlegung der Markenbeschwerde stellt eine gezielte Wettbewerbshinderung dar.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen in München, mit dem er gebrauchte Uhren und Schmuck vertreibt. Auch Uhren der Luxusmarke Rolex sind unter den Waren vertreten. Der Kläger schaltete Google-AdWords-Anzeigen mit der Bezeichnung „Rolex Uhr dringend gesucht“. Diese AdWords-Anzeigen erscheinen ausschließlich dann, wenn Internetnutzer nach bestimmten Begriffen suchen, die der Anzeigenschalter selbst festlegt. Der Klick führt die Internetuser auf die Seite des Anbieters. Google kassiert für jeden Klick mit. Da Google-AdWords wiederholt für die Bewerbung von Plagiaten missbraucht wird, stellt der Suchmaschinenriese Markeninhabern die Möglichkeit der Markenbeschwerde zur Verfügung, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat. Die AdWords-Anzeige wird erst mit Zustimmung des Markeninhabers durch Google geschaltet. Da Rolex die Zustimmung für die AdWords-Werbung durch das Münchener Unternehmen verweigerte, sah Google von der Schaltung der entsprechenden Anzeigen ab. Gegen diese Zustimmungsverweigerung ging der Kläger gerichtlich vor. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof.

Eine Markenbeschwerde dient dem berechtigten Ziel des Markeninhabers, einer Verletzung seines Schutzrechts entgegenzuwirken. Liegt eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vor, ist es den Wettberbern zumutbar, die Zustimmung zur Verwendung der entsprechenden Marke beim Schutzrechtsinhaber einzuholen. In diesem Fall liegt jedoch keine Schutzrechtsverletzung vor, da die Marke Rolex ausschließlich für Uhren verwendet wird, um sie von den Produkten der Konkurrenz zu unterscheiden. Vor dem Hintergrund der Markenerschöpfung stellt der Verkauf der gebrauchten Rolex-Uhren durch den Münchener-Gebrauchtwarenhändler keine Markenrechtsverletzung dar, da die streitgegenständlichen Waren zuvor im europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig veräußert wurden. Vor diesem Hintergrund dürfen die besagten Uhren beliebig weiterverkauft und beworben werden.

Der Münchener Gebrauchtwarenhändler hat als Kläger ein legitimes Interesse an der Veräußerung seiner Waren und damit auch an der Schaltung von Werbung. Die Zustimmungsverweigerung von Rolex als Beklagter zur Schaltung der AdWords-Anzeigen bei Google stellt eine gezielte Wettbewerbshinderung des Klägers dar. Diesem Interesse steht kein berechtigtes Anliegen des Beklagten Rolex gegenüber. Zudem verweisen die Richter auf das schützenswerte und berechtigte Interesse der Internetnutzer, sich vor dem Kauf von Produkten über das Internet zu informieren. AdWords-Anzeigen sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

BGH, Urteil vom 15.03.2015, Az. I ZR 188/13


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