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Farming Simulator 2013 besitzt Kennzeichnungskraft

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014, Az. 6 U 54/14


Farming Simulator 2013 besitzt Kennzeichnungskraft

Mit Urteil (Az. 6 U 54/14) hat das Oberlandesgericht Köln am 28.11.2014 entschieden, dass bei einem Computerspiel eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn bei beiden Spielen eine hohe Werkidentität vorhanden ist. Das OLG Köln wies damit die Berufung der Beklagten gegen das verkündete Urteil (Az. 81 O 110/13) des LG Köln vom 20.02.2014 zurück.
Der Beklagte hat unter der Bezeichnung „Farm Simulator 2013 ein Videospiel vertrieben. Die Klägerin vertreibt unter dem Namen „Farming Simulator 2013“ ebenfalls ein Videospiel und ist zugleich Inhaberin der Gemeinschaftsmarken „Farming Simulator“, die im Zusatz unterschiedliche Jahresangaben haben. Der Beklagte gab vor Gericht an, dass die Marke „Farming Simulator 2013“ von der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) gelöscht worden ist. Die Klägerin entgegnete, dass sie das Spiel unter dieser Bezeichnung teilweise selbst vertreibt und zum Teil über ein Drittunternehmen vertreiben lässt. Das Computerspiel simuliert einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beklagte hat ein Spiel entwickelt, das ebenfalls den Ablauf in einem landwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Die Klägerin hat beim LG Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dem Beklagten ist untersagt worden, unter der Bezeichnung „Farm Simulator 2013“ Computerspiele anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben. Die Klägerin hat sich primär auf den Werktitelschutz und hilfsweise auf das Wettbewerbsrecht nach § 4 Nr. 9 UWG berufen.

Nach Auffassung der Klägerin steht ihr der Werktitelschutz zu, da sie die Entwicklerin des Spiels „Farming Simulator 2013“ ist. Sie begründete den Anspruch unter anderem mit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke. Ferner sei ihr Spiel erfolgreich und habe sich somit am Markt durchgesetzt. Die Klägerin wies daraufhin, dass der Beklagte bei der Ausstattung sowohl den Schriftzug als auch die gesamte Gestaltung des Spiels nachgeahmt habe. Auch in diesem Punkt bestehe Verwechslungsgefahr.
Das OLG Köln folgte den Ausführungen der Klägerin und ist davon ausgegangen, dass die Klägern hinsichtlich der Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ aktivlegitimiert ist. Wem das Recht an einem Werktitel zusteht, ist nach Auffassung des Gerichts unterschiedlich zu bewerten. Der Rechtsinhaber kann sowohl der Hersteller als auch der Nutzer des Werkes sein, während Titelschutzrechte mehreren Personen zustehen können. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das OLG Köln davon ausgegangen, dass die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Computerspiel besitzt. Sie wird bei der Ausstattung und beim Spiel selbst eindeutig als Rechtsinhaberin bezeichnet. Der Beklagte kann nicht entgegenhalten, dass die Klägerin die Nutzungsrechte ausschließlich auf Dritte übertragen hätte, da sie das Computerspiel auch selbst vertreibt. In dem Zusammenhang zitiert das Gericht aus dem Buch von Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, § 15 Rn. 307: „Rechtsinhaber eines Werktitelrechts ist nicht derjenige, der die Vermarktung des Werkes übernimmt, da ihm nicht die werkspezifische Herrschaft über den Werkinhalt des Werkes zukommt.“ Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Computerspiel um ein „titelschutzfähiges Werk“ handelt.

Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „Farming“ prägend, während der Beklagte den Namen „Farm“ verwendet. Die Richter sehen darin keinen großen Unterschied, da es keiner besonderen „Kenntnisse der englischen Sprache“ bedarf, um die Ähnlichkeit von „Farm“ und „Farming“ zu erkennen. Außerdem stellt das Gericht eine „weitgehende Ähnlichkeit“ der grafischen Gestaltung beider Spiele fest, womit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014, Az. 6 U 54/14


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