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Erstattungsfähigkeit Kosten Patentassessor

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentassessors


Erstattungsfähigkeit Kosten Patentassessor

In Patentsachen können die Kosten für eine vertretungsbefugte Person, die kein Patentanwalt ist, unter bestimmten Umständen erstattet werden. 

In seinem Beschluss stellt das OLG Frankfurt fest, dass unter bestimmten Umständen die Kosten für eine vertretungsbefugte Person nach § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen des § 13 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erstattet werden können.

In vorliegendem Fall hatte das klagende Unternehmen in einer Patentsache einen Patentassessor anstelle eines Patentanwalts herangezogen. Der Patentassessor war Angestellter eines verbundenen Konzernunternehmens. Die Rechnung wurde dem Kläger von diesem Unternehmen ausgestellt. Die darin aufgeführten Kosten konnten glaubhaft belegt werden. 

Weiterhin wurde um die Erstattung von Übersetzungskosten für die Widerspruchsbegründung gestritten. Diese könnten jedoch nicht mehr angesetzt werden, da die strittige Übersetzung bereits im Rahmen des vorgegangenen Nichtigkeitsverfahrens angefallen sei, so das Gericht.

Unbeschadet der Frage, ob auf einen Patentassessor die Regelungen der §§ 143, Abs. 3 Patentgesetz (PatG; Kosten des Patentanwalts), 155 Patentanwaltsordnung (PatAnwO; Vertretungsrechte eines Patentassessors) und 156 PatAnwO (Auftreten eines Patentassessors vor einem Gericht) anzuwenden seien, stellt das Gericht fest, es seien auf jeden Fall die Bestimmungen des § 91, Abs. 1 ZPO (Kostenpflicht der unterlegenen Partei) erfüllt und somit die Auslagen im Sinne des § 13 RVG (Wertgebühren bezogen auf den Gegenstandswert) zu erstatten.

Es sei zwar richtig, dass der Gesetzgeber immer die Teilnahme eines Patentanwalts bei Patenstreitsachen vorsehe (§ 143, Abs. 3 PatG), so das OLG, jedoch könne anstelle des Patentanwalts in begründeten Fällen durchaus ein entsprechend ausgebildeter technischer Berater herangezogen werden. Eine besondere Qualifikation in patentrechtlichen Fragen sei jedoch Voraussetzung, ebenso die Vertretungsberechtigung im Sinne der §§ 155 und 156 PatAnwO.

Der Dienstherr eines in seinen Diensten befindlichen, gewerblich Rechtsschutz ausübenden Patentassessors, muss jedoch zum Auftraggeber gemäß § 155 PatAnwO entweder in einem Konzernverhältnis (nach § 18 Aktiengesetz) stehen, oder es müssen Vertragsteile eines Unternehmensvertrages vorliegen (nach §§ 291, 292 Aktiengesetz). Ein Patentassessor kann außerdem für Dritte tätig werden, die weder Wohnsitz noch Niederlassung in Deutschland haben und die gleichzeitig den Dienstherrn vertraglich zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland verpflichtet haben (§ 155, Abs. 1, Satz 2 PatAnwO).

Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass es in Patentsachen durchaus möglich ist, dass ein Patentanwalt entbehrlich werden kann, dann nämlich, wenn eine entsprechend ausgebildete Person als Berater hinzugezogen werden soll. Die Grenzen hierfür sind jedoch eng gesteckt und bedürfen neben dem fachlichen und patentrechtlichen Wissen auch bestimmter dienstrechtlicher Voraussetzungen, die im Einzelfall genau geprüft werden sollten. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, so müssen die entstandenen Kosten gemäß der entsprechenden Gebührenordnung von der unterlegenen Partei erstattet werden. In allen anderen Fällen muss immer ein Patentanwalt hinzugezogen werden, der entsprechend zu Vergüten ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 W 60/13


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