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Beate Uhse - Markenrechtsverletzung durch Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige


Beate Uhse - Markenrechtsverletzung durch Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20.02.13 unter dem Aktenzeichen I ZR 172/11 entschieden, dass die Wahl einer bestimmten Marke als Keyword einer Adword-Anzeige eine Markenverletzung darstellen kann.

Die Verletzung einer berühmten Marke wie sie der Artikel 9 Abs. 1 c GMV (Gemeinschaftsmarken-Verordnung) im Sinn hat, kann vor allem vorliegen, wenn der werbende Unternehmer Imitate der Produkte des Markeninhabers vertreibt oder die Markenprodukte in ein schlechtes Licht rückt. Wenn hingegen eine Alternative zu den bekannten Produkten angeboten wird, ohne dabei die Markenfunktion zu beeinträchtigen, so ist eine solche Nutzung nicht "ohne rechtfertigenden Grund" im Sinne der GMV.

Damit hob der BGH eine Entscheidung der Vorinstanz (Oberlandesgericht Frankfurt am Main) auf.

Geklagt hatte die Firma Beate Uhse Erotikartikel als Inhaberin einer breiten Waren- und Dienstleistungspalette. Die Beklagte betreibt unter dem Namen "eis.de" einen Versandhandel für Erotikartikel. Sie verwendete den Namen Beate Uhse als ein Schlüsselwort, um bei dem Suchmaschinenbetreiber Google eine Adword-Anzeige zu nutzen. Gegen eine Entgeltzahlung zeigt Google die vorgegebenen Adwords auf der Seite, welche angezeigt wird, wenn der als Keyword gewählte Begriff von einem Nutzer in die Suchmaschine eingegeben wird. Platziert wird er neben der Trefferliste in einem Sonderbereich, welcher die Überschrift "Anzeigen" trägt. Wer den Begriff Beate Uhse in die Maske bei Google eingibt, findet in diesem Bereich die Anzeige des Erotik Shops eis.de, welcher mit einer Ersparnis von 94 % wirbt, sowie mit TÜV-Prüfung und seriösem und diskretem Versand.

Die Klägerin hält durch diese Werbemaßnahmen ihre Markenrechte für verletzt. Sie beantragt, eine derartige Werbung der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten. Des Weiteren verlangt sie Schadensersatz und Auskunft. Das Landgericht folgte dem klägerischen Antrag. Die Berufungsinstanz wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Anliegen weiter. Der BGH hält nunmehr die Klage für begründet und verweist die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Berufungsgericht habe mit Recht eine Nutzung der Marke nach Art. 9 Abs. 1 GMV verneint. Doch habe die Revision Erfolg, soweit sie beanstandet, es sei durch das Berufungsgericht das Vorbringen zur Bekanntheit der Marke nicht ausreichend gewürdigt worden. 

Der Klägerin stehe im Ergebnis jedoch kein Anspruch auf Unterlassung einer Namensnennung „Beate Uhse“ als Schlüsselwort bei Google AdWords zu. Denn die Markenfunktion sei durch das Angebot einer Alternative zu "Beate Uhse" nicht verletzt worden.

BGH, Urteil vom 20.02.13, Aktenzeichen I ZR 172/11


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