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Benutzung einer Marke für Open-Source-Software

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 18/16


Benutzung einer Marke für Open-Source-Software

Ab welchem Zeitpunkt wird eine Marke nicht mehr in rechtserhaltender Weise genutzt, wenn diese lediglich eine kostenlose Open-Source-Software kennzeichnet, der Markeninhaber jedoch keine diesbezüglichen geschäftlichen Tätigkeiten entfaltet? Mit dieser Frage hatten sich die Richter am OLG Köln zu beschäftigen. Das Urteil besagt, dass die streitgegenständliche Marke in diesem Fall zu löschen ist.

Eine Marke wird nicht mehr in rechtserhaltender Weise genutzt, wenn der Markeninhaber keine auf die Marke gerichteten geschäftlichen Tätigkeiten entfaltet. Ist eine rechtserhaltende Nutzung der Marke nicht gegeben, ist sie zu löschen. Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Wort/Bildmarke Nr. 30 2010 032 604 „Open LIMS“ für eine kostenlose Open-Source-Software eingetragen. Der Inhaber der Marke entfaltete jedoch keinerlei geschäftliche Tätigkeiten in Bezug auf die mit der Marke eingetragene kostenlose Open-Source-Software. Die Richter stellen zwar fest, dass alleine die Tatsache, dass die Software kostenlos angeboten wird, noch nicht zur Verneinung einer relevanten Nutzung führt. Dennoch muss der Beklagte Tätigkeiten entfalten, die dazu geeignet sind, Marktanteile hinzuzugewinnen, die nur durch eine aktive geschäftliche Nutzung der mit der Marke eingetragenen Software erfolgen kann. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der streitgegenständlichen Marke beim Deutschland Patent- und Markenamt einzuwilligen. Der Verfallseintritt der klagegenständlichen Marke wird auf den 01.07.2015 festgesetzt.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass der durch die Klägerin verfolgte Löschungsanspruch hinsichtlich der deutschen Wort/Bildmarke Nr. 30 2010 032 604 gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG. begründet ist, da der Beklagte die in Rede stehende Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochenen nicht rechtserhaltend genutzt hat. § 26 MarkenG verlangt die Verwendung eines Markenzeichens für konkrete Waren zwecks Herkunftsunterscheidung auf dem Markt. Eine Marke wird dann ernsthaft genutzt, wenn sie die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, garantiert. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, geschäftliche Tätigkeiten in Bezug auf die mit der Marke eingetragenen Waren zu entfalten, um einen entsprechenden Absatzmarkt zu erschließen und langfristig zu sichern.

Die ernsthafte Nutzung der Marke ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierzu gehören alle Informationen, die dazu geeignet sind, eine ernsthafte Nutzung nachzuweisen, zum Beispiel Art und Häufigkeit der Markennutzung, die Merkmale des Zielmarktes sowie Verwendungen und Verwertungen der Marke, die dazu geeignet sind, um Marktanteile in dem entsprechenden Wirtschaftszweig zu sichern. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Löschungskläger. Eine Absicht zur Gewinnerzielung muss nicht vorliegen, was im Fall der streitgegenständlichen kostenlosen Open-Software unstreitig der Fall ist. Dennoch müssen jedoch Tätigkeiten vorliegen, die dazu geeignet sind, Marktanteile für die streitgegenständliche Software zu gewinnen, um eine rechtserhaltende Nutzung der Marke festzustellen.

Der Beklagte entfaltet jedoch abgesehen von der kostenlosen Zurverfügungstellung der Software keinerlei geschäftliche Tätigkeiten, die dazu geeignet sind, Marktanteile zu gewinnen und langfristig zu sichern. Ferner ist der Beklagte nicht in der Lage, einen wirtschaftlichen Bezug zu den Downloadanzahlen herzustellen, womit der Vortrag unsubstantiiert bleibt. Laut den Richtern reicht die Tatsache, dass die entsprechenden Webseiten zum Download der Software weltweit verfügbar sind, nicht aus, um eine rechtserhaltende und relevante Markennutzung überall auf der Welt zu rechtfertigen. Der Beklagte hätte im Rahmen seiner Pflicht zur sekundären Darlegungslast nachweisen müssen, inwieweit eine Nutzung der Marke in Deutschland vorliegt. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Alleine die Toplevel-Domain „de“ reicht nicht aus, um einen Inlandsbezug zu der streitgegenständlichen Marke herzustellen. Selbst diese Seite ist englischer Sprache verfasst, obwohl man mit der Toplevel-Domain „de“ davon ausgehen kann, dass sie an Nutzer in Deutschland gerichtet ist. Daher ist grundsätzlich anzunehmen, dass Angebote in einer fremden Sprache dem laut Markengesetz vorgeschriebenen Inlandsbezug entgegenstehen. Der Aufenthalt des Beklagten und der Open-LIMS GmbH in Deutschland rechtfertigen keinen ausreichenden Inlandsbezug.

Ein Merkmal von Open-Source-Software ist, dass sie auf der Grundlage der entsprechenden Lizenzregelungen von den Nutzern verändert und an die eigenen Ansprüche angepasst werden kann. Eine Marke dient jedoch immer dazu, die Ursprungsidentität der eingetragenen Waren zu garantieren. Wird die für die Marke eingetragene Software von den Nutzern jedoch verändert, ist die Ursprungsidentität nicht mehr gegeben und das Zeichen „Open-LIMS“ nicht geeignet, eben jene vom Markengesetz geforderte Identität zu garantieren. Damit ist die Hauptfunktion der eingetragenen Wort/Bildmarke nicht mehr gegeben und eine Löschung in jeder Hinsicht gerechtfertigt.

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 18/16


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