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Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung

BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/04


Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung

Der BGH hat entschieden, dass die Betreiber von Internet-Auktionshäusern nicht als Täter haften, wenn Dritte auf den von ihnen angebotenen Plattformen Markenrechtsverletzungen begehen. Sie haften jedoch bedingt, wenn sie keine ausreichende Vorsorge gegen solche Verstöße treffen oder bei bereits bekannten Rechtsverstößen auf ihrer Plattform keinen weiteren Markenrechtsverletzungen verhindern (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/0).
Im konkreten Fall hatten die Bundesrichter über eine Markenrechtsverletzung gegenüber der Uhrenmarke Rolex zu entscheiden. Die Rechteinhaber der Marke hatten gegen ein Internetaktionshaus auf Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz geklagt. Auf der betroffenen Internetplattform konnten gewerbliche Händler und private Anbieter Waren versteigern. Dafür mussten die Anbieter sich zuvor bei den Betreibern der Plattform u.a. mit Namen, Anschrift und Bankdaten registrieren.

Zum Rechtsstreit war es gekommen, als auf der Auktionshaus-Seite unter der Rubrik "Mode, Uhren, Lifestyle" gefälschte Rolex-Uhren angeboten wurden. Die Uhren waren durch den Markennamen "Rolex" und das für die Marke typische Emblem, die fünfzackigen Krone, eindeutig gekennzeichnet. Die Besonderheit war, dass der Anbieter in dem zum Angebot gehörenden Text eindeutig darauf hinwies, dass die Uhren nicht vom Hersteller Rolex waren. Sowohl der geringe Preis, als aber auch Werbeslogans wie "kein Unterschied zum Original..." oder "Seltenes Rolex-Imitat..." machten deutlich, dass es sich nicht um Uhren der Markenrechteinhaber handelte.

Die Rechteinhaber der Marke Rolex verlangten nun Unterlassung und Schadensersatz von den Betreibern der Internetplattform. Diese seien verantwortlich für die Markenrechtsverletzung, da sie nach den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses die Rolle einer zentralen Schaltstelle für sämtliche Auktionen einnähmen. Dadurch würden sie die an sich fremden Inhalte zu ihren eigenen machen, so die Kläger. Desweiteren hätten sie die Betreiber der Plattform über den Verstoß informiert und es sei diesen zuzumuten, die Angebote auf ihrer Seite zu löschen.

Dagegen argumentierten die Beklagten, es handele sich lediglich um private Einzelverkäufe, bei denen deutlich zu erkennen sei, dass es sich eben nicht um Uhren der Marke Rolex handele. Außerdem würden die Angebote automatisch auf der Seite veröffentlicht, ohne das eine vorherige Prüfung durch die Betreiber stattfände, die lediglich die Plattform zur Verfügung stellen würden. Dadurch sahen die Beklagten weder eine Markenrechtsverletzung im geschäftlichen Handel als gegeben, noch die Verantwortung für die Auktion bei sich.

Die Bundesrichter sahen nun die Klage auf Unterlassung als begründet an, während sie die Schadensersatzforderung zurückwiesen.

Eine Markenrechtsverletzung sei offensichtlich, bestätigten die Richter. Auch wenn bei der Auktion selbst deutlich gemacht worden sei, dass es sich nicht um Rolex-Uhren gehandelt habe, so seien die Uhren doch generell dazu geeignet, mit Uhren der etablierten Marke verwechselt zu werden. Auch einen Handel im geschäftlichen Verkehr sahen die Bundesrichter als gegeben an. Die Anforderungen an einen solchen seien nicht besonders hoch, betonten sie. So reichten die Gewinnabsichten und die Tatsache, dass es sich nicht um einzelne Auktionen handele oftmals aus, um aus privaten Anbietern Händler im Sinne des Gesetzes zu machen.

Eine Verantwortung der Betreiber der Internet-Plattform für die darauf stattfindenden Auktionen sah der BGH aber nur bedingt. Im Fall der gefälschten Markenuhren sahen die Richter die Betreiber nicht als Teilnehmer der Markenrechtsverletzung. Die Praxis des Auktionshauses sei, die Angebote automatisch und ungeprüft auf der Seite zu veröffentlichen. Dadurch hätten die Angeklagten nicht bewusst an dem Verstoß teilgenommen. Eine Prüfung der einzelnen Angebote sei den Betreiern auch nicht zuzumuten und würde das Geschäftsmodell ineffizient machen, so die Begründung. Allerdings, beanstandeten die Richter, seien die Betreiber dazu verpflichtet gewesen, das Angebot sofort von ihrer Plattform zu entfernen, als ihnen die Markenrechtsverletzung von den Markenrechteinhabern gemeldet wurde. Außerdem sei das Auktionshaus in diesem Falle verpflichtet, weitere Verstöße zu vermeiden, indem in einem solchen konkreten Fall z.B. sämtliche Rolex-Auktionen geprüft würden.

BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/04


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