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Achtung beim Handel mit gebrauchten Computerprogrammen

BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14


Achtung beim Handel mit gebrauchten Computerprogrammen

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.03.2015 unter dem Az. I ZR 4/14 entschieden, dass ein Verkäufer einer Software, der nur die Seriennummer ohne Datenträger weitergibt, damit Kunden sich die Software herunterladen können, fahrlässig in Bezug auf das Recht des Herstellers auf Verbreitung handelt.

Damit hat der BGH der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil der Vorinstanz den Hilfsantrag betreffend aufgehoben.

Die Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, ihren Kunden bei einer Bestellung des Computersoftware „Symantec Norton 360 Version 4.0“ nur eine Seriennummer zu liefern statt einer vollständigen Version, die zumindest aus einem Datenträger und einer Verpackung besteht. Mit Hilfe der Seriennummer zu dem Programm „Symantec Norton 360 Version 3.0“ könne der Käufer das Computerprogramm herunterladen.

Die Klägerin stellt Computerprogramme her, unter anderem auch das Programm „Symantec Norton 360“. Die Software wird als „Box-Produkt“ verkauft, bestehend aus einem Datenträger, der Seriennummer als Produktschlüssel, dem Endbenutzerlizenzvertrag, Verkaufsunterlagen und Verpackung. Zudem findet sich auf dem Produkt der Hinweis, dass ein Käufer, der den Datenträger nicht nutzen kann, das Programm von der Homepage der Klägerin herunterladen und die Software mit dem Produktschlüssel aktivieren kann.
Die Klägerin ist auch Inhaberin der Marken „Symantec“ sowie „Norton 360“.

Auch die Beklagte handelt mit Software und verkauft auch die „Box-Produkte“ der Klägerin. Diese bezieht sie von autorisierten Händlern der Klägerin und bietet die Software als „Retail-Ware“, als vollständiges Box-Produkt an, außerdem auch als „Bulk-Ware“ (Box-Produkt ohne Verpackung) und als „Green-IT-Ware“. Bei letzterer übermittelt die Beklagte dem Käufer nur die Seriennummer des Programms. Mit dieser Nummer kann sich der Kunde die Software herunterladen. Er kann sich die Box oder den Datenträger nachfordern. Datenträger, die nicht nachgefordert werden, werden von der Beklagten vernichtet.

Im Juni 2010 hat ein Kunde von der Beklagten das Programm „Symantec Norton 360 Version 4.0“ gekauft und dafür rund 18 Euro bezahlt. Dem Kunden wurde eine Seriennummer übermittelt mit dem Hinweis, er könne sich das Programm damit herunterladen. Die Seriennummer gehörte zu einem so genannten „Box-Produkt“ der Klägerin mit einem Datenträger. Nach den dort befindlichen Lizenzbedingungen darf der Käufer ein kostenloses Update vornehmen. Die Beklagte war im Besitz des vollständigen Produkts, welches sie von einem autorisierten Händler der Klägerin für 12,50 € gekauft hat. Den Datenträger hat sie vernichtet.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte verletze ihr Recht zur Verbreitung der Software dadurch, dass sie den Kunden die Seriennummer der Box-Produkte ohne den Datenträger übermittle. Daher hat sie beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Außerdem verlangt sie Auskunft und Schadensersatz.

Das Landgericht hat der Klage zum großen Teil stattgegeben. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise beantragt, der Beklagten zu untersagen, Kunden eine Seriennummer bereitzustellen.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Klage bezüglich des Hauptantrags und auch des Hilfsantrags abgewiesen.

Die Parteien haben Revision zum BGH eingelegt und beantragt, die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen. Die Klägerin möchte die Wiederherstellung des Urteils des LG erreichen, die Beklagte möchte, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Revision der Beklagten hingegen erachtet der BGH als unbegründet. Das Berufungsgericht habe zwar mit Recht angenommen, der Hauptantrag und die sich darauf beziehenden Folgeanträge seien unbegründet, der Hilfsantrag jedoch sei begründet. Er sei auch bestimmt genug.

Die Beklagte habe zwar nicht das Recht der Klägerin zur Verbreitung verletzt, jedoch habe sie die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts der Klägerin begründet, indem sie die Datenträger zunächst behalten habe. Die Beklagte hafte dafür auf Unterlassung, jedoch nicht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14


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