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Leistungen - Wettbewerbsrecht
Geschrieben von Rechtsanwalt Frank Weiß
Montag, 11. Juni 2007
Im Krieg und in der Liebe sei alles erlaubt, heißt es. Anders liegt es jedoch im wirtschaftlichen Wettbewerb. Bestimmte Verhaltensweisen gelten hier als unlauter (von "Sittenwidrigkeit" spricht man inzwischen nicht mehr) - sie sind deshalb verboten. Anders als in anderen Ländern wird in Deutschland die Einhaltung der Wettbewerbsregeln aber nicht von einer Verwaltungsbehörde überwacht. Stattdessen hat der Konkurrent eines Unternehmens, das gegen diese Regeln verstößt, einen Anspruch auf Unterlassung. Diesen Anspruch kann er gerichtlich durchsetzten - dies geschieht wegen des Eilbedürfnisses meist durch eine einstweilige Verfügung.
Ein Unternehmer muss es nicht hinnehmen, dass ihm sein Konkurrent durch unlauteres Verhalten Kunden abspenstig macht. Üblich und durchaus empfehlenswert ist es dabei, den "Täter" in einem solchen Falle zunächst außergerichtlich aufzufordern, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Eine solche außergerichtliche Aufforderung bezeichnet man als Abmahnung. Unsere Ratgeber „Wettbewerbsrecht Teil 1 und Teil II" sollen einen Überblick über Voraussetzungen, Inhalte und Kosten der Abmahnung aus Sicht des Abmahnenden geben. Dabei werden die häufigsten Wettbewerbsverstöße wie beispielsweise Kundenfang, Nachahmung, Schleichwerbung oder irreführende Werbung erläutert und auch über Möglichkeiten und Sinn von gerichtlichen Auseinandersetzungen informiert. Ebenso wird die Rechtslage aus der Sicht des Abmahnenden und Abgemahnten beleuchtet.
Bevor aber der "Verletzte", also derjenige, der jemandem einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs vorwirft, vor den Kadi zieht, tut er gut daran, dem vermeintlichen "Verletzer" vorher die Gelegenheit zu geben, seinen Verstoß überhaupt als solchen zu erkennen und ihn gegebenenfalls abzustellen. Rechtlich ist er zumeist sogar dazu verpflichtet. In der Praxis hat sich hierfür die Abmahnung herausgebildet, die mittlerweile auch vom reformierten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Regelfall gesetzlich vorgesehen ist.
Wer das erste Mal eine Abmahnung in den Händen hält, dürfte zunächst erschreckt sein. Da wird von angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten gesprochen, eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsaufforderung gesetzt und mit hohen Kosten gedroht. Statt sofort die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, um den in Aussicht gestellten Kosten zu entkommen, sollte der Empfänger in jedem Fall prüfen oder prüfen lassen, ob die Abmahnung und die daraus resultierenden Rechts- und Kostenfolgen zulässig und begründet sind. Zur Abmahnung sind nämlich nur Konkurrenten und bestimmte Interessenverbände befugt. Missbräuchliche Abmahnungen durch so genannte Abmahnvereine sind unzulässig.
Auf jeden Fall sollten Sie den Vorwurf ernst nehmen und die Ruhe bewahren.
Der „Täter" sollte sich zunächst folgende Fragen stellen:
Welche Tätigkeit, welches Produkt, welches Verhalten wird genau angegriffen?
Ist der Abmahnende überhaupt ein Mitwettbewerber und/oder zur Abmahnung Berechtigter?
Wann läuft die Frist aus?
Diesen Fragen sollte in Ruhe nachgegangen werden, bevor überlegt wird, wie man am besten auf dieses Schreiben reagiert.
Wir beraten beide Parteien zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts und übernehmen selbstverständlich -das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung vorausgesetzt- die gerichtliche Vertretung.
Urheberrecht
Wer aus eigener Kraft ein neues Werk schöpft, dem muss es auch möglich sein, seine Leistung zu vermarkten und zu bestimmen, wo und wie das eigene Werk verwendet werden darf. Gleichzeitig soll es der Allgemeinheit aber auch in einem gewissen Umfang möglich sein, auf die Werke zuzugreifen. In unseren Ratgebern „Urheberrecht Teil I und Teil II" wird erklärt, wer für welche Leistungen Urheberrechtsschutz genießt und welche Rechte sich daraus ergeben (Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht). Nutzern werden die rechtlichen Grenzen ihres Handelns aufgezeigt.
Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die Interessen der Rechteinhaber, einen möglichst großen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen zu können, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang zu den Werken ausgeglichen. Technische Errungenschaften ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte in immer größerem Ausmaß zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber auch Unberechtigten immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen, unberechtigten Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das Urheberrecht in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Die häufigsten Fragestellungen hierbei sind:
wann und wofür besteht Urheberrechtsschutz?
aus welchen Komponenten besteht er?
für welche Fälle ist er eingeschränkt?
wann ist eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers zulässig?
Wer Urheberrechte verletzt, muss mit erheblichen Schadensersatzforderungen und empfindlichen Strafen rechnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Verwertungsrechte zu übertragen (Lizenzierung). Damit verbunden ist ein Vergütungsanspruch des Urhebers, der in unserem Ratgeber „Urheberrecht" eingehend erläutert wird. Schließlich wird aufgezeigt, welche Ansprüche er hat (z. B. Schadensersatz), wie er diese durchsetzen kann und wer ihm dabei behilflich ist, beispielsweise Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort.
Wir beraten beide Parteien zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts und übernehmen selbstverständlich -das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung vorausgesetzt- die gerichtliche Vertretung.