Schadensersatz bei Pharming-Angriffen im Onlinebanking

Der BGH hat in einem Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen beim Onlinebanking der Bankkunde zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden kann, wenn der Kunde Opfer eines sogenannten Pharming-Angriffs wurde. Im vorliegenden Fall verlangte ein Kunde von seiner Bank die Rückzahlung von 5.000 Euro. 

Der Kunde nahm mit seinem Girokonto am Online-Banking des beklagten Finanzinstituts teil. Überweisungen erfolgten hier nach dem sogenannten iTAN-Verfahren. Hierbei wird der User nach Eingabe einer PIN (persönliche Identifikationsnumer) in einer Anweisung dazu aufgefordert, eine einzelne, bestimmte TAN (Transaktionsnummer) einzugeben, bevor die Überweisung getätigt werden kann. Die TAN gibt der Nutzer aus einer ihm vorliegenden durchlaufend nummerierten Liste ein.

Zentral auf der Login-Seite des Finanzinstituts war ein Hinweis platziert. Dort wurde vor schädlicher Software und Phishing-E-Mails gewarnt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzinstitut selbst unter keinen Umständen Ihre Kunden auffordern würde, gleichzeitig mehrere TANs einzugeben. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass die Bank niemals per E-Mail zu einer Anmeldung zum Online-Banking auffordern würde. 

Der Bankkunde hielt sich jedoch nicht an diesen Hinweis. Nach Eingabe der ihm zugeordneten PIN und TAN wurde ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro auf ein Konto im Ausland überwiesen. Daraufhin wurde vom Kunden eine Strafanzeige erstattet.

Aus dem in der Anzeige vorgebrachten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bankkunde Opfer eines Pharming-Angriffs geworden ist. Dabei hatte der ordnungsgemäße Aufruf der Bank-Website zur Weiterleitung zu einer illegalen Internetseite geführt, auf der der Kunde zur Eingabe von mehreren TANs aufgefordert wurde. Diese Nummern wurden von einem Unbekannten zu einer unbefugten Online-Überweisung benutzt. Durch die Reaktion auf diese Pharming-Attacke hat sich der Kunde schadensersatzpflichtig gemacht. Er hatte nämlich trotz des ausdrücklichen Hinweises der Bank mehrere TANs (in diesem Falle zehn) eingegeben.

24.04.2012 - XI ZR 96/11 Bundesgerichtshof

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Neueste Kommentare

Es muss bedacht werden, dass durch die unreflektierte Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ein Vertrag zu Stande kommt, der mit...

Rechtsanwalt Frank Weiß Rechtsanwalt Frank Weiß 22. Mai, 2013 |

"per e-mail recht nicht"

Das ist definitiv unzutreffend. Grundsätzlich kann eine Abmahnung auch per E-Mail erfolgen

Rechtsanwalt Frank Weiß Rechtsanwalt Frank Weiß 22. Mai, 2013 |

Was für eine Unterlassungserklärung willst du denn unterzeichnen?

Micha Micha 22. Mai, 2013 |

nicht auf die mail reagieren, so kannst du sagen du hast keine bekommen - die muss schriftlich kommen - wird aber nichts kommen

räume...

jon jon 22. Mai, 2013 |

nichts unterschreiben

per e-mail recht nicht -das muss schriftlich per post eingehen und ab dann zählt die frist erst - wo bei ich...

jon jon 22. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...