Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 2

Wer eine eigene Homepage betreibt, muss eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. Vor allem kommerzielle Homepagebetreiber unterliegen Hinweispflichten, der Impressumspflicht, Datenschutzbestimmungen und den Beschränkungen des Urheberrechts. Der Ratgeber gibt eine Übersicht über die rechtlichen Aspekte und beantwortet auch generelle Fragen wie die Haftung für eigene Angebote und die Verantwortlichkeit für Links.

  • Einleitung
  • Urheberrechte
  • Fotos
  • Texte, Grafiken, Cliparts, Sounds
  • Downloads und Software
  • Links
  • Frames
  • Erwerb von Nutzungsrechten
  • Pflichtangaben
  • Impressumspflicht
  • Kommerzielle Anbieter
  • Reglementierte Berufe
  • Kommerzielle Kommunikation
  • Sonstige Informationspflichten
  • Herkunftslandprinzip
  • Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
  • Konsequenzen eines Verstoßes
 

Einleitung

Ist erst einmal die richtige Domain gefunden und registriert, gibt es für den Inhaber rechtlich eine Menge zu beachten. Bei weitem nicht alles darf er auf seiner Seite veröffentlichen. Andererseits sind bestimmte Inhalte gesetzlich vorgeschrieben und müssen Formalien beachtet werden.

Im vorliegenden Ratgeber werden die Pflichtangaben einer Homepage dargestellt sowie die urheberrechtliche Problematik der Veröffentlichung fremder Inhalte angesprochen.
In Teil 1 des Ratgebers "Rechtsfragen des Homepagebetreibers" wird auf rechtliche Fallstricke bei dem Registrierung und Betrieb einer eigenen Domain hingewiesen, auf Marken- und Namensrechte eingegangen und ein Überblick über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verwendung bestimmter Domain-Namen gegeben.

Urheberrechte

Wer den Internetauftritt mit der eigenen Homepage plant, hat in der Regel nur das Ziel vor Augen: Wodurch wird meine Homepage für andere attraktiv? Die nahe liegende Idee ist, fremde Seiten zu studieren und gute Einfälle für die eigene zu verwenden. Nicht selten werden in solchen Fällen Fotos, Cliparts, Grafiken, Texte oder Soundeffekte kopiert und als Eigenkreation ausgegeben. Beliebt ist auch, diverse Links zu setzen um Information zu bieten. Doch in der Euphorie, die eigene Homepage zum Event für den Besucher zu machen, stolpert man leicht über ein Hindernis, das sich "geistiges Eigentum" nennt.

Damit es später aber nicht zu Schadensersatzklagen kommt oder gar der Betrieb der Web-Site untersagt wird, sollte man sich vorher informieren, welche Gestaltungselemente für die eigene Homepage verwenden werden dürfen.
Die nachfolgenden Abschnitte gehen auf die wichtigsten Inhalte einer Homepage ein und zeigen auf, wann eine Veröffentlichung rechtlichen Konfliktstoff bietet.

Fotos

Fremde Fotos ins Netz zu stellen kann in zweifacher Hinsicht problematisch sein:

  • Sobald eine gewisse künstlerische Gestaltung zu erkennen ist, behält der Fotograf das Urheberrecht an seinen Aufnahmen. Dabei sind an diese künstlerische Gestaltung keine hohen Anforderungen zu stellen. Das kann bereits der spezielle Winkel sein, aus dem ein Allerweltsmotiv aufgenommen wurde. Eigene Passbilder oder Portraitfotos dürfen aber auch ohne Zustimmung des jeweiligen Fotografen weiterverwendet werden.
  • Eine andere Barriere bildet das Persönlichkeitsrecht. Jeder hat ein "Recht am eigenen Bild". Niemand darf ungefragt in der Öffentlichkeit, dazu zählt auch das Internet, abgebildet werden.

Auch so genannte "Personen des Zeitgeschehens" sind nicht vogelfrei. Man sollte daher auch nicht mit dem Portrait eines Prominenten zum Besuch der Homepage einladen. Erlaubt ist die Veröffentlichung eines solchen Bildes nur, wenn es durch ein sachliches Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist - und das ist bei der eigenen Homepage selten der Fall.

Rechtstipp: Wer aber eine Fotosammlung auf CD-ROM erwirbt oder gegen Gebühr aus dem Netz herunterlädt, darf diese Bilder in der Regel frei verwenden (wenn die Nutzung nicht in den Vertragsbedingungen eingeschränkt wurde).

Texte, Grafiken, Cliparts, Sounds

Texte, Grafiken, Cliparts und Sounds fallen regelmäßig unter den Schutz des Urheberrechts. Er entfällt nur bei Banalitäten wie einfachste Tonfolgen oder zum Beispiel beim allgemein bekannten Rautenmuster, weil dahinter keine "schöpferische Leistung" steckt.

Texte dürfen nicht in der Originalfassung weiterverwendet werden. Wer allerdings nur die Information aus einem Text nutzt, um daraus einen eigenen Inhalt zu kreieren, verstößt nicht gegen das Urheberrecht des Autors.

Cliparts sind oft auf CD-ROM oder in "Softwarebibliotheken" erhältlich. Hier ist der Urheber meistens mit der Weiterverbreitung seines "Werkes" einverstanden oder sogar daran interessiert. Etwas anderes gilt nur, wenn auf dem "Beipackzettel" ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben wird.

Gefährlich ist es, eine gewerbliche Homepage mit Logos bekannter Unternehmen "aufzupeppen". Oft soll dadurch der Eindruck vermittelt werden, dass geschäftliche Beziehungen oder Partnerschaften bestehen. Wer diesen Effekt für sich verwenden will, braucht aber die Zustimmung des Rechteinhabers. Denn Firmenlogos genießen urheber- oder (wenn sie als Marke registriert sind) auch markenrechtlichen Schutz.

Downloads und Software

Viele bieten auf Ihrer Homepage als Lockmittel Software zum Herunterladen an. Das geht aber grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Herstellers.

Eine Ausnahme besteht nur bei:

  • Public-Domain-Software:
    Diese Programme dürfen ohne jede Einschränkung beliebig kopiert und auch weitergegeben werden.
  • Freeware:
    Freeware darf jeder nutzen und verbreiten. Allerdings muss dabei immer der Autor angegeben werden. Das Recht zur Veränderung der Software bleibt jedoch dem Urheber vorbehalten.
  • Shareware:
    Shareware ist Software, die für einen vorübergehenden Zeitraum kostenlos getestet werden kann. Sie darf im Rahmen der Vorgabe des Autors (meist in Readme-File zu lesen) kopiert und zum Herunterladen angeboten werden.

Links

Interessante Links machen die Homepage für den Besucher attraktiv. Wer einen Link setzt, muss den Inhaber der "verlinkten" Seite auch nicht um Erlaubnis fragen.

Enthält die Seite, auf die der Link verweist, aber einen strafbaren Inhalt, kann das problematisch sein. In Frage kommt hier eine Haftung zum Beispiel wegen Verbreitung beleidigender, rassistischer oder gewaltverherrlichender Äußerungen sowie pornografischer Schriften.

Besondere Beachtung hat in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg erfahren, wonach derjenige, der Verweise auf fremde Internetseiten setzt, sich dort befindliche ehrverletzende Äußerungen grundsätzlich zu Eigen macht. Der Autor könne dieser Bewertung allerdings entgehen, indem er sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite distanziert (Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, Aktenzeichen: 312 O 85/98).

Das Urteil, das übrigens niemals rechtskräftig geworden ist, hat für große Unruhe gesorgt und zu vielen Fehlschlüssen geführt. Viele Homepagebetreiber glauben, dass sie auf ihrer Homepage durch einen so genannten "Disclaimer" erklären müssten, für die Inhalte der verlinkten Seiten nicht zu haften und damit dann alle Sorgen los seien. Ein Irrglaube, der sich sogar ins Gegenteil verkehren kann.

Bei der Haftung von Links ist von der Gesetzeslage auszugehen: Da die die Regelungen des TDG und des MDStV nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Homepagebetreiber, sondern nur für Diensteanbieter gelten (Urteil des BGH vom 01.04.2004, Aktenzeichen: I ZR 317/01), kommt es allein auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze an: Hat der Homepagebetreiber von den Rechtsverletzungen auf der verlinkten Seite gewusst, den Link dennoch gesetzt und sich damit den Inhalt zu Eigen gemacht?
Betrachtet man Disclaimer unter diesem Gesichtspunkt, können sie sogar schaden. Der Einbau eines Disclaimers könnte dahingehend gedeutet werden, dass der Homepagebetreiber von möglichen Rechtsverstößen wusste und deshalb sich distanzieren wollte. Eine klärende Rechtsprechung zu dieser Frage ist bisher nicht erfolgt.

Rechtstipp: Eine Haftung für die unter dem Link abzurufenden Inhalte kommt nur in Betracht, wenn der Verlinkende eine positive Kenntnis von den rechtswidrigen fremden Inhalten hat. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Auf der sicheren Seite befinden Sie sich deshalb, wenn Sie sich den Inhalt der fremden Seite genau ansehen, bevor sie den Link setzen. Für nachträgliche Veränderungen der fremden Seite können Sie nicht verantwortlich gemacht werden, da eine Nachforschungspflicht nicht besteht. Sobald Sie allerdings tatsächlich Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangen, ist es ratsam, den Link sofort zu entfernen.

Der BGH hat zudem bestätigt, dass durch das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die nicht mit technischen Schutzmaßnahmen vor dem Zugriff gesichert sind, nicht gegen das urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungsrecht verstoßen wird (Urteil des BGH vom 17.07.2003, Aktenzeichen: I ZR 259/00).

Die Übernahme einer ganzen Linksammlung von einer fremden Homepage kann dagegen Urheberrechte verletzen. Eine Linksammlung kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie gilt als geschütztes Datenbankwerk, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung der einzelnen Links eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Frames

Frames geben die Möglichkeit, den Bildschirm in verschiedene Fenster zu unterteilen. Im jeweiligen Fenster kann der Nutzer dann "weiterblättern", ohne die aktuelle Seite verlassen zu müssen. Der Nutzer erhält dadurch eine Fülle von Informationen, die vermeintlich vom Inhaber der Homepage stammen. In Wirklichkeit werden hier aber oft Angebote oder Inhalte von Fremdfirmen "eingespeist".

Geschieht dies ohne Erlaubnis, verstößt diese Vorgehensweise in der Regel gegen das Urheberrecht des Autors, der die eingespeisten Informationen erstellt hat. Es ist unzulässig, unvollständige Bestandteile einer fremden Internetseite per Internetlink in einem Fenster des eigenen Webangebots darzustellen. Die Erteilung einer stillschweigenden Zustimmung des Berechtigten ist zu verneinen, wenn die Seite nur unvollständig und daher interessenwidrig in den Frame übertragen wird, indem wegen Fehlens der Menü-, Adress- und Symbolleiste die Nutzungs- und Navigationsmöglichkeit der Seite des Dritten beeinträchtigt ist sowie dessen Internet-Domain nicht angegeben wird. Hier wird ein Verbotsrecht des Nutzungsberechtigten am Vervielfältigungsrecht nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bejaht (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.02.2001, Aktenzeichen: 3 U 247/00).

Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Verwendung fremder Inhalte im eigenen Frame in der Regel unzulässig. Der Anbieter erreicht hier einen Wettbewerbsvorteil, weil er ein vielfältigeres Angebot bieten kann und den Anschein erweckt, selbst Anbieter der eingerahmten Inhalte zu sein.

Erwerb von Nutzungsrechten

Wer seine Internetseite nicht ausschließlich mit eigenen Inhalten bestreiten will, sollte klären, wer die Rechte an den Fremdinhalten besitzt. Denn wer sich vorher mit dem Rechteinhaber einigt, läuft nicht Gefahr, die liebevoll kreierte eigene Seite wieder aufgeben zu müssen oder sich sogar schadensersatzpflichtig zu machen.

Um den Rechteinhaber zu ermitteln gibt es vor allem zwei Möglichkeiten:

  • Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Internetseite, aus der man Inhalte übernehmen möchte
  • Recherche bei Verwertungsgesellschaften, ob der Rechteinhaber dort erfasst ist

Zu den Verwertungsgesellschaften zählen:

  • Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
    http://www.gema.de
  • Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
    (nimmt die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahr)
    http://www.gvl.de
  • Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)
    (nimmt Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und Verlagen wahr)
    http://www.vgwort.de
  • Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
    (zuständig für die Rechte der bildenden Künstler, wie Fotografen, Designer, Grafiker, Karikaturisten
    http://www.bildkunst.de

Die Verwertungsgesellschaften haben eine so genannte Clearing-Stelle ins Leben gerufen, die diese Recherche gegen Bezahlung übernimmt: Clearing-Stelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV), online zu finden unter http://www.cmmv.de

Pflichtangaben

Wer eine Homepage unterhält, unterliegt gleich einer Vielzahl von Pflichtangaben. Dies kann sowohl den Betreiber einer privaten Homepage treffen, insbesondere wenn er redaktionelle Inhalte zur Verfügung stellt (siehe dazu unten unter "Impressumspflicht"). Eine Reihe von weiteren Angaben sind ein "Muss", wenn Waren oder Dienstleistungen auf der Homepage angeboten werden.

Die Informationspflichten richten sich hier nach einer Vielzahl von Gesetzen, vor allem dem:

  • Teledienstegesetz (TDG)
  • Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

Weitere Informationspflichten können sich beispielsweise aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312e BGB) und dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) ergeben.

Impressumspflicht

Von der Impressumspflicht braucht sich nicht betroffen fühlen, wer nur ein paar private Fotos ins Netz stellt. Sobald aber eine redaktionelle Leistung erfolgt - und dies kann bereits der Fall sein, wenn ein privater Homepagebetreiber kommentierte Link-Listen, meinungsbildende Inhalte oder sonstige allgemeine Informationen anbietet, die über eine rein persönliche Darstellung hinausgehen, verlangt § 6 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) die so genannte Anbieterkennzeichnung.
Danach sind:

  • Name und Anschrift des Anbieters,
  • bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten

anzugeben.

Anbieter sind (§ 2 Absatz 2 MDStV):

  • Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf)
  • Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden
  • Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdienste
  • Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen

Das Impressum muss unbedingt vollständig sein. Das Landgericht Düsseldorf hat bekräftigt, dass das Impressum vollständig, leicht erkennbar und schnell erreichbar sein muss. Im vorliegenden Fall war das Impressum mit Angaben zu der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer erst über mehrere Zwischenschritte auf der 4. Seite des Webauftrittes zu erreichen. Dieser Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt auch einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn durch die unrichtigen Angaben hat sich der Betreiber einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung verschafft (Urteil des LG Düsseldorf vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 34 O 188/02).

Kommerzielle Anbieter

Für kommerzielle Anbieter von Internetseiten werden die rechtlichen Vorgaben im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), sowie in § 6 Teledienstegesetz (TDG) geregelt.

Die Diensteanbieter unterliegen einer erweiterten Impressumspflicht und haben danach mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:


1. Name des Anbieters:

  • Bei natürlichen Personen muss Vorname und Familienname angegeben sein, die Verwendung von Pseudonymen ist zulässig, wenn die Identifizierung dadurch nicht erschwert wird. Das ist im Grunde nur der Fall, wenn die Person in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym bekannt ist.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften müssen ihren vollständigen Namen angeben (§ 3 Satz 2 TDG). Wenn eine Firmenbezeichnung nach Handelsrecht vorliegt, muss diese vollständig angegeben werden. Die Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB): § 19 HGB schreibt für alle Unternehmensformen einen eindeutigen Rechtsformzusatz vor.


2. Genaue Anschrift des Anbieters:

  • Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift. Anzugeben sind Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe eines Postfaches oder lediglich einer E-Mail-Adresse genügt nicht. Dies folgt aus dem Zweck der Anbieterkennzeichnung, die dem Kunden mit einer ladungsfähigen Anschrift die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung geben soll.
  • Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft muss als Anschrift der Sitz der Gesellschaft angegeben sein (§ 3 Satz 2 TDG).
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss zusätzlich auch der Name des Vertretungsberechtigten angeben werden. Das ist beispielsweise für die Aktiengesellschaft (AG) der Vorstand nach § 78 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) oder bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und oder Kommanditgesellschaft (KG) die vertretungsberechtigten Gesellschafter (§ 125 Absatz 1 HGB).


3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse:

  • Der Anbieter muss eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (§ 6 Satz 1 Nr. 2 TDG). Deshalb müssen mindestens die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse vollständig und exakt angegeben werden. Im WWW sollte die Ländervorwahl "00 49" für Deutschland vorangestellt werden.
  • Tippfehler werden wie nicht gemachte Angaben gewertet und gelten daher als nicht angegeben.


4. Zulassungs- und Aufsichtsbehörden:

Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung auch die dafür zuständigen Behörden enthalten. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein. Mindestens die Postadresse der Behörde sollte enthalten sein. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben.


5. Register und Registernummer:

Ist der Diensteanbieter in das Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.


6. Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, sofern der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig ist.


Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, den Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 6 TDG, § 10 Absatz 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparentgebotes gemäß § 312c Absatz 1 Satz 1 BGB genügen können (Urteil des OLG München vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 29 U 2681/03).

Reglementierte Berufe

Zu den reglementierten Berufen zählen alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom oder anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten.

Nach deutschem Recht fallen darunter insbesondere die freien Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten. Ebenfalls einbezogen sind Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, beispielsweise Architekten, (beratende) Ingenieure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden.

Die Angehörigen dieser Berufe haben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 5 des Teledienstegesetzes (TDG) neben den im vorhergehenden Abschnitt genannten Daten zusätzlich anzugeben:

  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört.
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in dem sie verliehen worden ist.
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
    Hier genügt die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift.
    Für die Zugänglichkeit zu den Vorschriften reicht es aus, die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung anzugeben oder auf eine Online-Sammlung der Kammern zu verlinken.

Kommerzielle Kommunikation

Wer im Internet "kommerzielle Kommunikation" betreiben möchte, unterliegt besonderen Informationspflichten nach § 7 des Teledienstegesetzes (TDG).

Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst grundsätzlich sämtliche Formen der Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, der Werbung und des Sponsoring. Keine kommerzielle Kommunikation liegt vor, wenn Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung, beschrieben werden. Etwa, wenn eine Privatperson unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung Informationen zu bestimmten Warenarten anbietet. Ausgenommen ist ferner der bloße Besitz einer Internetadresse, die der Inhaber nicht kommerziell nutzen will.

Nach § 7 TDG müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Werbung muss klar als solche zu erkennen sein. Das heißt, sie muss sich von anderen Inhalten unterscheiden. Bei der Bannerwerbung ist dies unproblematisch.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Daher sollte der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheinen. Es genügt auch ein Link als Zugang zu den entsprechenden Informationen.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Gleiches gilt für Preisausschreiben oder Gewinnspiele zum Zweck der Verkaufsförderung.

Sonstige Informationspflichten

Neben den in den vorhergehenden Abschnitten genannten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen weitergehende Informationspflichten beispielsweise aus § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie handelsrechtlichen Bestimmungen.

Im Einzelnen muss daher der Betreiber einer Homepage in geschäftlichen Bereich weiterhin auf folgende Angaben achten:

  • Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Ware beziehungsweise Dienstleistung
  • bei langfristigen Verträgen die konkrete Laufzeit des Vertrages
  • Bruttopreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile " Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
  • Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen
    (z. B. bei kostenpflichtige Telefonnummern Angabe des kompletten Verbindungspreises bevor diesem irgendwelche Kosten entstehen, Einhaltung der Höchstgrenzen von maximal 30 Euro pro Stunde oder zwei Euro pro Minute, es sei denn der Kunde legitimiert sich durch einen PIN-Code und Angabe der entsprechenden Nummern auf der Rechnung)
  • Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Herkunftslandprinzip

Auch wenn ein Anbieter Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt, muss er nur das Recht des Staates beachten, in dem er seinen Sitz hat (§ 4 Teledienstegesetz, TDG). Ein deutscher Anbieter unterliegt danach also nur den Anforderungen des deutschen Rechts, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend erbringt.
Dieses so genannte "Herkunftslandprinzip" gilt nur für geschäftsmäßiges Handeln, private Gelegenheitsgeschäfte sind davon nicht erfasst.

Die Absätze 3 und 4 in § 4 TDG enthalten allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip. Für diese Ausnahmebereiche gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen oder in Anspruch genommen wird:

  • die Freiheit der Rechtswahl.
    Im vertraglichen B2B-Bereich, also unter Geschäftsleuten, ist eine Rechtswahl möglich und wird nicht vom Herkunftslandprinzip überlagert.
  • gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken.
  • die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden.
    Im Bereich der Verbraucherverträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Es gelten daher nach wie vor die §§ 29 und 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
  • die Tätigkeit von Notaren, sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind.
    Die Rechtsberatung im Vorfeld zur Vertragsgestaltung, wenn diese online erfolgt, ist dagegen vom Herkunftslandprinzip erfasst.
  • die gerichtliche Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht.
    Alle anderen außergerichtlichen Tätigkeiten wie Beratung, oder außergerichtliche Streitbeilegung unterliegen dagegen dem Herkunftslandprinzip.
  • die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per E-Mail.
    Soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässige E-Mails in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet, ist er an die in diesem Staat geltenden Vorschriften über die Zusendung von Werbung per E-Mail gebunden.
  • Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.
    Es kommt nur auf den geldwerten Einsatz des im oder während des Spieles an, wie dies bei Lotterien, Sportwetten, Online-Casinos der Fall ist.
    Allgemeine Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz sind nicht erfasst, auch wenn das Spiel selbst oder der Download Geld kostet.
  • elektronische Verteildienste.
  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
  • Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Absatz 1 der so genannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind.
  • Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen.
  • die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen.
  • das Datenschutzrecht.

Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) regelt die Anforderungen an den Datenschutz, die alle Unternehmen, die Internetdienstleistungen und Angebote aus dem Bereich des E-Commerce bereit halten, bei ihrem Kundenkontakt beachten müssen.

Wichtig sind insbesondere folgende Vorschriften:

  • Soweit technisch möglich und zumutbar, haben es die Unternehmen zu ermöglichen, dass ihr Angebot anonym nutzbar ist.
  • Es besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Kunden, dass personenbezogene Daten über ihn erhoben und gespeichert werden sollen, welche dies sind und zu welchem Zweck dies geschieht.
  • Ohne besondere Einwilligung des Betroffenen dürfen zunächst nur solche Daten über ihn gespeichert werden, die unmittelbar mit einem abgeschlossenen oder durchgeführten Vertrag mit ihm zusammenhängen und seiner Abwicklung dienen ("Bestandsdaten"). Gleiches gilt für die technisch zur Abrechnung erforderlichen Angaben über die Verbindungen eines Nutzers ("Nutzungsdaten"). Die Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert bleiben, wie dies zur Abwicklung bzw. Abrechnung erforderlich ist.
  • Detaillierte Nutzerprofile dürfen ohne ausdrückliche, vorab erteilte Einwilligung nur unter folgenden Einschränkungen aufgestellt werden: Sie dürfen nur unter Pseudonym geführt werden, der Betroffene muss auf seine Widerrufsmöglichkeit aufmerksam gemacht werden, er kann jederzeit widerrufen, und diese Nutzungsprofile dürfen nicht wieder mit dem Klarnamen und anderen Daten über den Betroffenen zusammengeführt werden können.
  • Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Unternehmen ist stark eingeschränkt und bedarf in aller Regel der vorab erteilten Einwilligung des Betroffenen.
  • Für eine elektronische Einwilligung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Kunde am Bildschirm vor der Speicherung informiert wird und anschließend ausdrücklich, durch eine "eindeutige und bewusste Handlung" sein Einverständnis mit der Speicherung erklärt. Ein einfacher Mausklick dürfte hierfür in aller Regel nicht ausreichend sein, denkbar ist aber beispielsweise die Verwendung von gesondert abzuhakenden Kontrollkästchen oder mehrfachen Pop-Ups. Diese Einwilligung muss protokolliert werden, und der Nutzer muss ihren Inhalt jederzeit abrufen können. (Praxishinweis: Es genügt der Inhalt der Einwilligungserklärung, etwa in Form einer "privacy policy".)

Konsequenzen eines Verstoßes

Die Konsequenzen der Nichtbeachtung der in den vorangegangenen Abschnitten genannten Regeln bei dem Betrieb einer (kommerziellen) Homepage sind weitreichend.

Zum einen wird die Rechtsposition des Unternehmers gegenüber seinen Kunden geschwächt (z. B. verlängerte Widerrufsfristen bei fehlendem Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit, Unwirksamkeit von Einwilligungserklärungen). Andererseits setzt der Betreiber sich der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus, da die Nichtbeachtung von Informations- und Hinweispflichten immer auch einen Vorteil gegenüber Konkurrenten und damit einen Wettbewerbsverstoß bedeuten kann.

Verstöße gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten nach dem Teledienstegesetz (TDG) und datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) können zudem als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


 

Weitere Ratgeber im Internetrecht:

Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil I
Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil II
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil I
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil II
Dailer im Internet

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