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Zustimmungslose Veröffentlichung privater Nachrichten grundsätzlich unzulässig


Zustimmungslose Veröffentlichung privater Nachrichten grundsätzlich unzulässig

Die persönlichen Freiheiten des Einzelnen haben ihre Grenzen. Sie enden vor allen Dingen dann, wenn sie die Rechte anderer verletzen. Diesem Grundsatz folgend entschied auch das Oberlandesgericht Hamburg, als es das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig verurteilte, der ohne Erlaubnis des Klägers eine private Nachricht von ihm veröffentlicht hatte. 

Beklagter veröffentlicht ohne Erlaubnis eine an ihm gerichtete private Nachricht des Klägers

Der Kläger schickte dem Beklagten eine private Nachricht. Der Beklagte veröffentlichte anschließend den Inhalt der privaten Nachricht auf der "Facebook"-Seite "Wir schicken die Faker zur Hölle", sodass der Inhalt der eigentlich privat gehaltenen Nachricht plötzlich für jedermann einsehbar war. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, insbesondere deshalb, weil er in seinen Grundrechten verletzten worden sein soll. Das Grundgesetz, die Verfassung Deutschlands, garantiert eine Reihe von Rechten, deren Kerninhalte unter keinen Umständen abgeändert werden dürfen. Eines dieser Rechte ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Unter diesem Grundrecht fällt das Recht am eigenen Bild und eigenem Wort. Dazu gehört unter anderem, Dritten es verbieten zu können, private Nachrichten ohne vorherige Erlaubnis veröffentlichen zu lassen. Im Einklang mit dem Bundesgerichtshof erklärten die Richter am Hamburger Oberlandesgericht, dass "jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers" sei. Somit stehe es grundsätzlich allein dem Betroffenen zu, "darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" sollen. 

Veröffentlichung von privaten Nachrichten ohne Erlaubnis nur bei besonderem Interesse der Öffentlichkeit am Inhalt zulässig.

Nur in wenigen Fällen kann eine Veröffentlichung des Inhalts einer Nachricht ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Erlaubnis des Betroffenen hierzu fehlt. Das ist dann der Fall, wenn die Öffentlichkeit ein besonders Interesse daran hat, den Inhalt der Nachricht zu erfahren. Davon könne aber vorliegend nicht die Rede sei, so die Richter. Bei der Nachricht handele es sich nicht nur um eine für die Öffentlichkeit uninteressante Nachricht, sondern selbst der Betroffene ist - zumindest für die öffentliche Meinung - nicht von besonderem Interesse. Allein schon deshalb könne es keine Ausnahme von dem Grundsatz geben, dass jeder selbst darüber entscheiden könne, ob und wie er seine Worte veröffentlichen möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der privaten Nachricht für den Kläger gleich doppelt belastend gewesen sei. Denn die von ihm verfasste Nachricht habe mehrere Rechtschreibfehler, was den Kläger durch die Veröffentlichung weiter bloßgestellt hat.

OLG Hamburg, Beschluss vom 4.2.13, Az. 7 W 5/13


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