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Zulässigkeit von Vorschaubildern in Suchmaschine

LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10


Zulässigkeit von Vorschaubildern in Suchmaschine

Wer sein Foto ins Internet stellt, ohne den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen, willigt stillschweigend in die Nutzung durch Personensuchmaschinen ein. Selbst der ausdrücklich erklärte Widerruf dieser Einwilligung bleibt unwirksam, solange der Widerrufende sein Bild nicht technisch vor Suchmaschinen schützt. Dies hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. Juni 2011 entschieden (Az. 28 O 819/10). Es wendet damit die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Vorschaubilder-Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08) für die Google-Bildersuche entwickelt hat, auf Personensuchmaschinen an. Das Landgericht Hamburg ist mit seinem Urteil vom 12. April 2011 (Az. 310 O 201/10) bereits zum selben Schluss gekommen.

Sachverhalt
Der Kläger veröffentlichte auf seiner Webseite ein Foto von sich. Als er sich selbst eines Tages auf einer bestimmten Personensuchmaschine suchte, fand er unter den zusammengestellten Daten zu seiner Person ein Vorschaubild des Fotos. Er beschwerte sich bei der Betreiberin der Personensuchmaschine. Diese entfernte das Bild aus dem Suchergebnis.

Doch nach einigen Monaten kehrte es zum Ärger des Klägers wieder. Statt von seiner Webseite stammte es nun von Gravatar, einem Dienst, der es Nutzern von Foren und Blogs erlaubt, ihr Profilbild zentral zu verwalten. Die Einstellungen von Gravatar bieten die Option, das Profilbild vor Suchmaschinen zu schützen. Ist diese Option eingeschaltet, lässt sich das Profilbild allerdings nicht mehr in Foren und Blogs einbinden. Der Kläger hatte deshalb auf das Aktivieren der Option verzichtet. Nachdem er das erneute Auftauchen seines Bildes in den Suchergebnissen der Personensuchmaschine festgestellt hatte, mahnte der Kläger deren Betreiberin ab. Diese verweigerte eine Unterlassungserklärung, setzte jedoch das Gravatar-Profibild auf die Blacklist.

Dennoch wurde das Bild weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt. Diesmal stammte es aus den Ergebnissen der Google-Bildersuche, die auf das Gravatar-Bild verwiesen. Nun war für den Kläger das Maß voll. Er reichte Unterlassungsklage ein, unterlag aber vor dem Landgericht Köln der Suchmaschinenbetreiberin.

Urteilsbegründung
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Kläger durch schlüssiges Verhalten die schlichte Einwilligung zur Anzeige des Bildes in den Suchresultaten von Personensuchmaschinen erklärt. Die schlichte Einwilligung ist eine einseitige Gestattung, durch die der Rechteinhaber weder die Nutzungsrechte auf Dritte überträgt, noch Dritten vertraglich die Nutzung erlaubt.

Die Kölner Richter stützen ihre Auffassung auf die Vorschaubilder-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Diese besagt, dass Suchmaschinenbetreiber von der Zustimmung des Rechteinhabers ausgehen dürfen, wenn sie Bilder verwenden, die ohne Schutzmaßnahmen gegen Suchmaschinen ins Internet gestellt wurden. Denn wer Bilder ohne Einschränkungen frei verfügbar mache, habe mit den üblichen Nutzungshandlungen zu rechnen. Ausschlaggebend sei nicht der effektive Wille des Rechteinhabers. Entscheidend sei nur, wie die Willenserklärung, die er durch sein schlüssiges Verhalten äußere, durch Dritte objektiv zu verstehen sei.

Die BGH-Entscheidung bezog sich auf einen urheberrechtlichen Fall. Das Landgericht Köln ist allerdings überzeugt, dass sie sich auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild übertragen lässt. Im vorliegenden Fall sei zwar das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Der Kläger habe dieses Selbstbestimmungsrecht aber durch seine Entscheidung, Suchmaschinen den Zugriff auf sein Gravatar-Profilbild nicht zu verbieten, ausgeübt.

Dabei spiele keine Rolle, dass mit aktivierter Schutzoption die Nutzung des Gravatar-Profilbilds in Internetforen und Blogs nicht funktioniert hätte. Wesentlich sei ausschließlich der objektive Inhalt der durch sein Verhalten geäußerten Willenserklärung. Dieser bestehe darin, dass er sein Bild im Internet für die übliche Nutzung freigebe. Dass der Kläger sein Foto bloß für die Einbindung in Blog-Posts und Forenbeiträge habe freigeben wollen, sei für Dritte objektiv nicht erkennbar.

Der Beschwerdebrief und die Abmahnung stellen für die Richter auch keinen wirksamen Widerruf der schlichten Einwilligung dar. Vielmehr handle es sich um einen Fall von protestatio facto contraria non valet. Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Regel bedeutet, dass ein Widerruf, der dem schlüssigen Verhalten des Widerrufenden entgegensteht, nicht gilt. Indem der Kläger sein Foto weiterhin nicht gegen den Zugriff durch Suchmaschinen schütze, bleibe der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens unverändert. Der Widerruf des Klägers widerspreche aber dem objektiven Erklärungsinhalt seines Verhaltens. Somit könne er keine Wirkung entfalten.

LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10


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