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Zugang zu Ärztebewertungsportal

Zugang zu Ärztebewertungsportal muss nicht beschränkt werden


Zugang zu Ärztebewertungsportal

Das LG Düsseldorf hat durch Urteil vom 9. April 2013 entschieden, dass der Zugang zu einem Bewertungsportal, das in dem konkreten Rechtsstreit sowohl für Ärzte als auch für andere in der Gesundheitsbranche tätige Personen eingerichtet wurde, nicht beschränkt werden muss. In dem Fall hatte eine Hebamme geklagt, die Verbreitung von ihren persönlichen Daten zu unterlassen. Weiterhin hatte sie die Entfernung von negativen Beurteilungen eingefordert. Entgegen der Meinung der Klägerin sieht es das LG Düsseldorf jedoch als ausreichend an, dass sich jeder Nutzer, der das Bewertungsportal für die Abgabe einer Beurteilung verwenden möchte, mit einer gültigen E-Mail-Adresse anmelden muss. 

Dem Betreiber könnten darüber hinaus keine Prüfungspflichten auferlegt werden. Insbesondere negative Bewertungen seien aufgrund der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Dabei erkennt das LG Düsseldorf durchaus die Gefahr, dass derartige Bewertungsportale missbraucht werden können. Dies kann beispielsweise durch manipulierte Beurteilungen geschehen, die von Nichtpatienten abgegeben werden. Bei derartigen Missbrauchsfällen müsse letztendlich jedoch im Einzelfall entschieden werden.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ständige Hebamme, die in ihrer eigenen Praxis ihrem Beruf nachgeht. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft eines Unternehmens, das sich auf digitale Werbung sowie deren Vermarktung spezialisiert hat. Insofern betreibt die Beklagte ein Internetportal, das von den Nutzern zur Suche von Ärzten sowie von Personen, die der Gesundheitsbranche tätig sind, verwendet werden kann. Zu diesem Zweck werden von der Beklagten allgemeine Informationen, wie zum Beispiel der Name, die Adresse oder auch die Berufsbezeichnung der Menschen gespeichert, die in der Bundesrepublik in den Fachbereichen der Medizin in sowie der Gesundheit tätig sind. Des Weiteren können Patienten Ärzte oder andere Berufsträger über das Portal bewerten. Eine derartige Bewertung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Es ist möglich, die Beurteilung mit einer Überschrift bzw. einer Datumsangabe zu versehen. Ferner können Nutzer einen eigenen Kommentar verfassen, was jedoch für die Veröffentlichung einer Bewertung nicht notwendig ist. Pflichtbewertungen, die von jedem User abgegeben werden müssen, sind die Bewertungskriterien "Engagement", "Genommene Zeit und Freundlichkeit", "Beratung/Betreuung" und das "Vertrauensverhältnis". Optional können weitere Bewertungen abgegeben werden, beispielsweise Angaben zur "Telefonischen Erreichbarkeit". Um nunmehr den Arzt oder den Berufsträger zu bewerten, stehen für jedes Kriterium Schulnoten von 1-6 zur Verfügung. Von dem Bewertenden wird lediglich eine gültige E-Mail-Adresse verlangt, damit ihm eine Bestätigungsmail durch die Beklagte zugestellt werden kann. Weitere Angaben, wie zum Beispiel der Name oder die Anschrift, sind derweil erforderlich 

Das LG Düsseldorf hat dem Klageantrag nicht stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BDSG und §§ 185 ff. StGB sowie aus § 1004 BGB verneint. Das Gericht erkennt die Bewertungen als Meinungsäußerungen an, die die Sozialsphäre der Klägerin nicht schwerwiegend beeinträchtigen. Durch die einzelnen Bewertungskriterien werden zwar reine Tatsachenbehauptungen mit Meinungen vermischt. Jedoch ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG dennoch eröffnet, wenn eine Meinung zugleich eine Tatsachenbehauptung umfasst. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich des Grundrechts derart eingeschränkt, dass es seine überragende verfassungsrechtliche Bedeutung nicht entfalten könnte. Durch die abgegebenen Bewertungen wird die Klägerin nicht beleidigt oder an den Pranger gestellt. Ebenso findet keine Stigmatisierung statt, da es sich um subjektive Einschätzungen von Patienten handelt, die die Arbeit der Klägerin entsprechend der Bewertung wahrgenommen haben.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12 


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