Wirkung eines "Disclaimers" in E-Mail
Immer wieder werden E-Mails mit dem Hinweis versendet, dass eine Veröffentlichung des Inhalts der Mail untersagt sei. Unter Juristen ist die Wirksamkeit eines solchen Hinweises - "Disclaimer" - sehr umstritten. In einem dem LG Saarbrücken vorgelegenen Fall hatte der Verwender eines solchen Disclaimers oberhalb der Unterschrift ausgeführt, dass er "einer Veröffentlichung mit Hinblick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis" widerspreche. Außerdem war am Schluss der Mail zu lesen, dass diese "vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen" beinhalte. Der Adressat solle die E-Mail vernichten und den Absender informieren, falls er irrtümlich die Mail erhalten habe. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass das Kopieren von Inhalten dieser Nachricht sowie eine Weitergabe ohne Zustimmung unerlaubt sei und eine Verletzung des Urheberrechts darstelle.
Nach herrschender Meinung sind Disclaimer grundsätzlich ungeeignet, rechtliche Verpflichtungen zu begründen, die über das hinausgehen, was das Gesetz an Rechten vorsieht. Dieser Auffassung ist auch das Bundesverfassungsgericht gefolgt: Das Recht am eigenen Wort in geschriebener Form berechtige nicht dazu, dass man öffentlich nur so dargestellt wird, wie es einem selbst passt.
Das LG Saarbrücken hat jetzt eine andere Auffassung vertreten: Die unerwünschte Veröffentlichung von E-Mails, die durch einen Disclaimer "geschützt" sind, kann das Verfasserrecht am geschriebenen Wort verletzen, wenn eine Interessenabwägung dies ergebe. In dieser Interessenabwägung seien die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Wenn das Persönlichkeitsinteresse des Verfassers gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Information überwiege, sei das Recht am eigenen Wort verletzt.
Urteil des LG Saarbrücken vom 16.12.2011
4 O 287/11
jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 2
ZD 2012, 144








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