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Werbung in automatischer Antwortmail erlaubt

LG Stuttgart, 4 S 165/14


Werbung in automatischer Antwortmail erlaubt

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil (Az. 4 S 165/14) vom 04.02.2015 entschieden, dass E-Mail Werbung erlaubt ist, wenn es sich bei dieser E-Mail um eine automatisierte Antwort handelt. Das Gericht sieht darin keine erhebliche Belästigung des Empfängers. Das ist auch dann der Fall, wenn der Adressat keine Einwilligung zum Erhalt von Reklame per E-Mail gegeben hat. Das LG Stuttgart hat damit das Urteil des AG Bad Cannstatt (Az. 10 C 225/14 aufgehoben. Allerdings wurde Revision beim BGH zugelassen.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, ihm zum Zwecke der Werbung per E-Mail Kontakt mit ihm aufzunehmen. Der Kläger hatte der Beklagten dazu kein Einverständnis gegeben. In drei Fällen hatte er von der Beklagten sogenannte Autoreply-E-Mails erhalten. Der Kläger hatte zuvor seine Gebäudeversicherung bei der Beklagten gekündigt. Nachdem die schriftliche Kündigung unbeantwortet geblieben war, bat er die Beklagte per E-Mail um eine Bestätigung der Kündigung. Den Erhalte seiner Anfrage bestätigte die Beklagte ebenfalls per E-Mail und als automatische Antwort, versehen mit dem Hinweis: „Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.“ Zusätzlich fand sich auf der E-Mail die Werbung für eine App für iPhone Nutzer, die per SMS vor Unwetter warnt.

Daraufhin schrieb der Kläger eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der Firma. Er bat darin, ihm die Berechtigung der Beklagten darzulegen, ihm per E-Mail Werbung zu senden. Wieder erhielt der Kläger eine automatisierte Antwort per E-Mail, die in Form und Inhalt mit der ersten E-Mail der Beklagten identisch war. Eine erneute E-Mail des Kläger an die Beklagte brachte dasselbe Ergebnis. Im nächsten Schritt folgte eine Abmahnung des Klägers, in der die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Die Beklagte weigerte sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Sie vertrat die Auffassung, das keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen würde. Der Kläger sah im Versand der Werbung per E-Mail eine „unzulässige und unterlassungsfähige“ Belästigung. Das Amtsgericht Bad Cannstatt hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und die Beklagte zur entsprechenden Unterlassung verurteilt. Nach dem Verständnis des AG Bad Cannstatt stellen die E-Mails der Beklagten sehr wohl einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, denn „derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen die Lebensführung des Betroffenen.“ Er müsse schließlich Zeit investieren und sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen.
Das LG Stuttgart hat die Beeinträchtigung des Klägers verneint. Der beanstandete Abspann in der E-Mail sei keine Werbung, sondern nur ein Hinweis auf einen Service der Beklagten. Aber selbst wenn es Werbung wäre, würde dennoch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Aus der Sicht des Gerichts greift auch nicht die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG, da erst bei der „Frage der Rechtswidrigkeit“ nach Feststellung des BGH die „Wertungen des § 7 UWG zu berücksichtigen“ seien. Außerdem erlaube § 7 Abs. 3 UWG im „Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung“ eine Direktwerbung für eigene Waren und Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine „klassische Werbe-E-Mail“, die ohne vorherige Kontaktaufnahme versendet wurde. Vielmehr wurde die automatische Eingangsbestätigung der Beklagten als unmittelbare Antwort auf die Anfrage des Klägers versandt. Um von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen, müsse eine gewisse „Erheblichkeit“ vorliegen. Das trifft aus der Sicht des LG Stuttgart in diesem Fall nicht zu.

LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14


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