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Wer haftet, wenn das Kind unerlaubt kostenpflichtige Telefonnummern anruft?

BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az. III ZR 368/16


Wer haftet, wenn das Kind unerlaubt kostenpflichtige Telefonnummern anruft?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.04.2017 entschieden, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses in bestimmten Fällen nicht für die von diesem Anschluss aus getätigten Anrufe haften muss. In dem zu entscheidenden Fall griff der minderjährige Sohn der Beklagten eigenmächtig zum Hörer und erwarb über ein sogenanntes Pay-by-call-Verfahren virtuelle Gegenstände für ein Videospiel. Die Kosten für diese Gegenstände wurden über die Telefonrechnung abgebucht. Der Mutter wurden letztlich 1250 Euro in Rechnung gestellt. Sie verweigerte die Zahlung, sodass ein brisanter Rechtsstreit ausgelöst worden ist. Folglich durchlief der Fall mehrere Instanzen und letztlich musste der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil am 06.04.2017 entscheiden.

Was genau ist eigentlich das Das Pay-by-call-Verfahren?
Das Pay-by-call-Verfahren bezeichnet eine moderne Form der Bezahlung. Der Nutzer wählt hier eine Mehrwertdienstnummer, in der Regel eine „0900-Nummer“, und bezahlt dann eine bestimmte Summe über die monatliche Telefonrechnung. In dem vorliegenden Fall erhielt der Anrufer „Credits“, die er dann in einem Videospiel einlösen konnte. Durch die Credits erlangte der Nutzer bestimmte virtuelle Gegenstände, die ihm Vorteile im Spiel verschafften. Die Kostenabrechnung erfolgt pro Anruf und es ist dem Nutzer möglich, so oft anzurufen, wie er möchte. Durch das Pay-by-call-Verfahren kann somit die Rechnung sehr schnell in die Höhe steigen, da die Bezahlung sehr einfach und kinderleicht erfolgt. Gerade letztere Eigenschaft löste den oben genannten Rechtsstreit aus.

Kinder und das Pay-by-call-Verfahren
Auf den ersten Blick wirkt das Pay-by-call-Verfahren wie ein unkompliziertes Verfahren zur Bezahlung. Nur ein kurzer Anruf und die Rechnung ist direkt beglichen. Weder muss eine TAN-Nummer generiert werden, noch bedarf es der Fahrt zum Überweisungsautomaten. Es erscheint so, als wäre das Pay-by-call-Verfahren ideal, um ohne großen Aufwand seine Rechnungen zu bezahlen. Doch was ist mit den Schutzmechanismen? Schließlich kann jeder, der Zugriff auf das Telefon hat, Bestellungen tätigen, die der Anschlussinhaber zu zahlen hat. Es stellt sich insbesondere die Frage, wer haften muss, wenn Kinder eigenmächtig zum Hörer greifen.
Im vorliegenden Fall hat der 13 jährige Sohn der Beklagten insgesamt 21 Anrufe über das Pay-by-call-Verfahren getätigt. Der junge spielte ein Computerspiel, welches grundsätzlich kostenfrei ist. Allerdings lassen sich verschiedenste Funktionen nur durch Credits freischalten, welche kostenpflichtig gekauft werden können, unter anderem über das Telefon.

Die bisherige Rechtsprechung
Grundsätzlich haftet der Inhaber des Telefonanschlusses für sämtliche Kosten, die über diesen Anschluss getätigten Telefonate. Lediglich wenn er nachweisen kann, dass die ihm in Rechnung gestellten Anrufe ihm nicht zuzurechnen sind, ist eine Haftung ausgeschlossen. Erforderlich ist hier nicht nur ein bloßes Bestreiten der Forderung, sondern ein Nachweis, dass ein Dritter den Telefonanschluss genutzt bzw. missbraucht hat. An diesen Nachweis des Missbrauchs sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Anschlussinhaber muss das Telefon unter anderem davor schützen, dass die Kinder dieses missbräuchlich verwenden. Gestützt wird diese Argumentation auf § 45i Abs.4 S. 1 Telekommunikationsgesetz.

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hält den § 45i Abs.4 S. 1 Telekommunikationsgesetz im vorliegenden Fall jedoch für nicht anwendbar. Diese Sondervorschrift bezieht sich nur auf Telekommunikationsdienste. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs liege hier aber kein Telekommunikationsgespräch, sondern ein schlichter Zahlungsdienst vor, sodass die Norm nicht einschlägig ist. Viel mehr sei insbesondere die allgemeine Regel des § 675u BGB einschlägig. Demnach trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko von unautorisierten Zahlungen. Demnach müsse die Beklagte nicht für die 21 Anrufe, mithin unautorisierte Zahlungen, ihres Sohnes haften.

Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte
Zwar hat der BGH in diesem Fall verbraucherfreundlich entschieden, doch unautorisierte Telefonanrufe von Kindern sind nach wie vor mit äußerster Vorsicht zu genießen. Nur in diesem speziellen Fall wurde § 45i Abs.4 S. 1 Telekommunikationsgesetz für nicht anwendbar erklärt. Ruft ein Minderjähriger aber beispielsweise eine Erotikhotline hat, so handelt es sich nicht lediglich um einen Zahlungsdienst, sodass in diesen Fall eine Haftung des Anschlussinhabers wahrscheinlich ist.

BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az. III ZR 368/16


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