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Wartungsseite unterfällt nicht Vorschrift über geschäftsmäßige Telemedien

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10


Wartungsseite unterfällt nicht Vorschrift über geschäftsmäßige Telemedien

Für eine Wartungsseite gelten im Internet nicht die strengen Pflichten des Telemediengesetzes. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Angabe eines Impressums. Dies gilt dann, wenn die Wartungsseite lediglich das Firmenlogo, einen Slogan sowie die Mitteilung enthält, dass derzeit die angewählte Internetseite bearbeitet wird. Derartige Hinweise haben nicht den Zweck wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Es werden weder konkrete Leistungen beworben noch werden dem Verbraucher tatsächliche Informationen über die Tätigkeit des Internetseitenbetreibers vermittelt. Die hohen Informationspflichten des Telemediengesetzes greifen daher nicht.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Vertreten wird sie von dem in ihrem Büro arbeitenden Prozessbevollmächtigten. Sie behauptet eine Werbeagentur zu betreiben. Gegen die Beklagte macht die Klägerin den Ersatz der Abmahnkosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend. Die Beklagte besitzt eine Werbeagentur in den Alpen und unterhält eine Internetpräsenz.

Im Juli 2010 war unter der Internetseite der Beklagten lediglich eine Wartungsseite verfügbar. Diese enthielt das Firmenlogo, den Slogan „alles für die Marke“ sowie die Mitteilung an den Verbraucher, dass die Seite einige Tage nicht verfügbar sei und derzeit überarbeitet werde. Während der Abwesenheit sei die Beklagte unter der angegebenen Telefonnummer oder E-Mail Adresse erreichbar. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, weil diese nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Anbieter aufgeführt habe. Es fehle die Angabe der ladungsfähigen Anschrift und die Nummer beim Registergericht. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahnkosten. Die Beklagte meint, mangels wettbewerbsrechtlicher Relevanz der Wartungsseite nicht an eine Pflicht zur Angabe eines Impressums gebunden zu sein.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Düsseldorf folgte der Beklagten und verneinte einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten, da die Abmahnung insgesamt nicht berechtigt war. Selbst wenn für die Klägerin unterstellt wird, dass diese mit der von ihr betriebenen Werbeagentur in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehen würde, besteht ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Ersatz der Kosten nicht.

In § 5 Telemediengesetz ist geregelt, dass die jeweiligen Diensteanbieter für die von ihr geschäftsmäßig und üblicherweise gegen Entgelt angebotenen Dienstleistungen bestimmte Informationen für den Verbraucher leicht erkennbar darstellen müssen. Dazu gehört neben der ladungsfähigen Anschrift, der Bezeichnung der Firma, dessen Stellvertreter, der Registernummer auch die Angabe der nach dem Telemediengesetzes verantwortlichen Person. Ferner muss der Diensteanbieter diese Informationen aktuell und unmittelbar erreichbar halten.

Dieser Vorschrift unterfällt die Wartungsseite der Beklagten nicht. Diese stellt keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten dar. Die Seite enthielt keinerlei Informationen über den wirtschaftlichen Zweck der eigentlichen Internetseite. Ferner wurde auch nicht werbend auf den Verbraucher eingewirkt. Die bloße Mitteilung des Namens sowie des Slogans sind dafür nicht ausreichend, da keinerlei konkrete entgeltpflichtige Leistungen beworben werden. Auch aus anderen Normen, wie dem Rundfunkstaatsvertrag, ergibt sich keine Pflicht zur Angabe sämtlicher Informationen, da dieser ausschließlich gegenüber Rundfunkveranstaltungen Wirkung entfaltet. Eine Rundfunkveranstaltung ist durch die Wartungsseite unstreitig nicht vorhanden.

Fazit
Mit der Entscheidung erteilt das Landgericht Düsseldorf der stärker werdenden Abmahnwelle wegen vermeintlich fehlerhafter Angaben im Impressum eine klare Absage. Sämtliche Seiten, die nicht dem geschäftsmäßigen Zweck der jeweiligen Diensteanbieter dienen, müssten nicht über ein vollständiges Impressum verfügen. Insbesondere kann sowohl die Marke als auch der Slogan enthalten sein. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, da der Verbraucher durch das Impressum lediglich konkrete Kenntnis sämtlicher relevanter Daten des Diensteanbieters erhalten soll und durch fehlende Angaben Wartungsseiten nicht benachteiligt wird.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10


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