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Verwertungsverbot für Aufnahmen von Dashcams

LG Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14


Verwertungsverbot für Aufnahmen von Dashcams

Das Landgericht (LG) in Heilbronn hat mit seinem Urteil vom 17.02.2015 unter dem Az. I 3 S 19/14 entschieden, dass Aufzeichnungen einer so genannten Dashcam nicht in einem Zivilprozess als Beweis verwendet werden dürfen.

Damit wies das LG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Besigheim) zurück.

Die Klägerin ist Halterin, aber nicht Eigentümerin eines bei einem Unfall beschädigten Autos (VW Passat), nachdem sie dieses zur Finanzierung des Kaufpreises einer Bank als Sicherheit übereignet hat. Die Klägerin macht jedoch Ansprüche auf Schadensersatz in ihrem eigenen Namen geltend, was im vorliegenden Fall zulässig ist. Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine so genannte gewillkürte Prozessstandschaft.

In der Sache verhilft das LG Heilbronn jedoch der Klage nicht zum Erfolg und führt aus, das AG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der Bank stünden die Schadensersatzansprüche, die gegen die Beklagten geltend gemacht wurden, nicht zu.
Zwar lägen im Hinblick auf die Beklagten die Haftungsvoraussetzungen vor.
Der Verkehrsunfall habe sich durch das Motorrad Suzuki 650 der Zweitbeklagten ereignet. Diese sei auch Halterin und sei durch die Erstbeklagte haftpflichtversichert. Durch das Motorrad sei an dem Pkw VW ein Sachschaden unstreitig entstanden.
Die Haftpflicht der Zweitbeklagten sei nicht nach den §§ 17, 18 StVG ausgeschlossen. Die Beklagten konnten jedoch den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht führen. Es sei keineswegs bewiesen, dass ein Idealfahrer, auf den abzustellen sei, den Unfall nicht hätte verhindern können. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass sich ein Reaktionsverzug seitens der Zweitbeklagten nicht habe feststellen lassen können. Damit sei jedoch nicht der Nachweis geführt, dass die Beklagte den Unfall bei idealer Reaktion nicht hätte vermeiden können. Dies gelte umso mehr, als der Verkehr sich auf einer Strecke von etwa 200 m gestaut habe und ein Idealfahrer damit gerechnet hätte, dass Fahrer der im Stau stehenden Fahrzeuge eventuellen Linksabbiegern, welche von rechts aus der Zufahrt in die Landesstraße einbiegen wollten, Vorrang gelassen hätten und daher nicht ausgeschlossen sei, dass ein Idealfahrer durch Umsicht und langsames Fahren den Unfall hätte vermeiden können. Daher sei der Nachweis fehlenden Verschuldens durch die Beklagte nicht geführt.
Nach weiteren Ausführungen stellt das LG fest, dass eine weitere Aufklärung des Unfallherganges nicht möglich sei. Zwar habe der Ehemann der Klägerin mit einer im Fahrzeug befindlichen Dashcam aufgenommen. Auf diese Aufzeichnung habe sich die Klägerin berufen. Das AG habe jedoch zu Recht eine Verwertung des Beweismittels für unzulässig erklärt. Videoaufzeichnungen, welche in Unkenntnis des Betroffenen gefertigt wurden, seien nur ausnahmsweise gemäß den Grundsätzen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhaltener Beweismittel zulässig. Über die Verwertbarkeit sei nach Abwägung zu entscheiden. Indizwirkung hätten dabei auch Verstöße gegen einfache Gesetze, die hier in mehrfacher Hinsicht vorliegen.

Das Aufzeichnen der Beklagten verletze deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei und das Recht am eigenen Bild umfasse. Dem Grundrechtsträger stehe die Befugnis zu, selbst über die Preisgabe seiner Daten zu bestimmen. Dieses Recht könne jedoch durch Grundrechte Dritter begrenzt werden.
Dem Interesse der Zivilrechtspflege komme jedoch nicht überwiegende Wertigkeit zu. Hierfür müssten weitere Aspekte hinzutreten, etwa wenn der Beweisführer sich in einer Notlage befände. Eine permanente und verdachtslose Bewachung eines Wohnhaues etwa verletze das Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet würden. Ein solcher Eingriff sei allenfalls dann zulässig, wenn anderenfalls z.B. schwerwiegende Angriffe auf die Person nicht auf andere zumutbare Weise abgewehrt werden könnten. Laut BGH und BAG komme eine Videoüberwachung nur in Frage, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege und die Aufzeichnung das einzige Mittel darstelle. Das sei hier keineswegs der Fall. Vielmehr mache die Klägerin heimliche Aufzeichnungen des Verkehrsgeschehens. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen dar, weil eine Vielzahl von Personen erfasst werden.

LG Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14


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