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Vertragliche Haftung eines eBay-Mitglieds bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

BGH, Urteil vom 11. 5. 2011, Az. VIII ZR 289/09


Vertragliche Haftung eines eBay-Mitglieds bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

Durch die unbefugte Nutzung eines ebay-Accounts haftet der Inhaber des Accounts nicht in jedem Fall für die abgeschlossenen Verträge. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob eine Vertretungsmacht im Rahmen der Grundsätze nach der Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorlag. Nicht ausreichend für eine Haftung des Inhabers für alle abgeschlossenen Auktionsverträge ist, dass die Zugangsdaten vom Inhaber nicht ausreichend vor dem Zugriff der unbefugt handelnden Person geschützt worden sind. Die von ebay verwendete Klausel, wonach der Inhaber des Accounts für sämtliche Aktivitäten auf seinem Account die persönliche Haftung übernimmt ist unwirksam.

Tatbestand
Von der Beklagten wurde auf der Auktionsplattform ebay ein passwortgeschützter Account angelegt. Am 03.08.2008 kam es unter Nutzung des Accounts der Beklagten zu einem Angebot einer vollständigen VIP-Lounge/Bar/Gastronomieeinrichtung. Diese setzte sich aus zahlreichen gebrauchten Einzelgegenständen zusammen. Das Startgebot belief sich auf 1,00 €. Der Kläger hat neun Tage vor Abschluss der Auktion ein Maximalgebot in Höhe von 1.000,00 € abgegeben. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende.

Ebay hat in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Passus, wonach die Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Nutzung des jeweiligen Accounts erfolgen. Das Angebot der Einrichtung erfolgte von dem Ehemann der Beklagten, ohne deren Wissen oder Beteiligung. Der Kläger macht nun Schadenersatzansprüche in Höhe von 33.820,00 € geltend, da dies der Wert für eine anderweitige Ersteigerung einer entsprechenden Einrichtung wäre.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht zusteht.

Für den Abschluss eines Kaufvertrages im Internet gelten die identischen Voraussetzungen wie für alle anderen Kaufverträge. Das setzt voraus, dass der Kläger ein Angebot angenommen hat, das entweder direkt von der Beklagten stammt oder dieser zweifelsfrei zugerechnet werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Unstreitig ist, dass das Angebot der Bareinrichtung nicht von der Beklagten erstellt und online gestellt worden ist, sondern allein durch den Ehemann erfolgte. Soweit der Kläger daraus eine Zurechnung auch auf die Beklagte selbst ableitet, so dringt er damit nicht durch.

Der Ehemann hat unter dem fremden Namen der Beklagten gehandelt. Dies war, zum Zeitpunkt der Auktion, für den Kläger in keiner Weise erkenntlich. Eine wirksame Stellvertretung der Beklagten durch den Ehemann liegt jedoch nur vor, wenn die Beklagte dieses Handeln genehmigt hätte oder den Anschein gesetzt hat, dass sie mit dem Vorgehen des Ehemannes einverstanden ist.

Eine Genehmigung der Auktion hat die Beklagte nicht erteilt und im Gegenteil die Auktion unmittelbar nach Kenntnis beendet. Sie hat auch nicht willentlich geduldet, dass ihr Ehemann den Account unbefugt nutzt. Die Zugangsdaten hat die Beklagte ihrem Ehemann nicht aktiv zugänglich gemacht. Dieser hatte die Daten zufällig in Abwesenheit der Beklagten in Erfahrung gebracht und den Account unbefugt genutzt. Eine Zurechnung scheitert daran, dass der Ehemann sich erstmalig ohne Kenntnis der Beklagten Zugang verschafft hatte. Aufgrund des vorhandenen Passwortes musste die Beklagte auch keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen für die Verwahrung der Zugangsdaten ergreifen. Die von ebay verwendete Regelung einer stets bestehenden Haftung des Nutzers, unabhängig von wirksamen Stellvertretungen, verstößt gegen die gesetzliche Risikoverteilung und greift vorliegend auch nicht ein.

Fazit
Für ebay-Nutzer bringt das Urteil Rechtssicherheit dahingehend, dass für fremdes Verhalten grundsätzlich nicht direkt gehaftet wird. Nur wenn die unbefugte Nutzung mehrfach geduldet wird oder sich der Anschein aufdrängt, dass die Geschäfte mit Willen des Nutzers geschehen, kann es zu einer Haftung kommen. Die von ebay verwendeten Regeln sind unwirksam und begründen keine eigenständigen Ansprüche unter den Nutzern.

BGH, Urteil vom 11. 5. 2011, Az. VIII ZR 289/09


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