Verträge über die 'Wartung' oder 'Pflege' von Software

Verträge über die 'Wartung' oder 'Pflege' von Software, EDV-Programmen oder Websites als Werkverträge einzuordnen.  Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind. Dies stellt der Bundesgerichtshof fest.  Hingegen liege die Qualifizierung der Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites als Dienstvertrag nahe, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist.  04.03.2010 - III ZR 79/09 Bundesgerichtshof
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Neueste Kommentare

Was mich interessieren würde,wie lange hat es gedauert von der Auktion bis hin zum Anschreiben von denen?bei mir ist es vier Wochen her...

Egal Egal 25. Mai, 2013 |

Was es alles für Sachen gibt...da hat sie (oder ein er?) sich tatsächlich eine falsche Identität gekauft. Wenn denn wirklich bezaht wurde...

Jim Jim 24. Mai, 2013 |

Hier wird aber definitiv mitgelesen...
Die Medikamente sind nun von der Homepage verschwunden...

Michael Michael 24. Mai, 2013 |

Hallo zusammen,
gleiche Problem hier, dietzinator oder wie auch immer hat ein Trikot gekauft und nicht bezahlt. Ich gehe mal davon aus,...

patrick patrick 24. Mai, 2013 |

Hallo,

ich habe heute auch Post von Herrn Oswald bekommen. Er hat in einer eBay Auktion auf mein Samsung S4 geboten, 1€. Da ich das...

Schneider Schneider 24. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...