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Verbot von Internet-Werbung für Kinder

An Kinder gerichtete Werbung in Onlinespielen ist unzulässig


Verbot von Internet-Werbung für Kinder

Eine in eine Werbung einbezogene, stets unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder kann auch dann vorliegen, wenn auf einer Internetseite am Ende eines Werbetextes noch ein Link angeklickt werden muss, um auf die Seite mit den notwendigen Produktinformationen zu gelangen.

Eine Entscheidung zum Schutz von Kindern (und deren Eltern) vor kostenpflichtigen Zusatzangeboten bei vermeintlich kostenlosen Online-Rollenspielen fällte der Bundesgerichtshof:

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte im Internet ein Fantasierollenspiel mit der Bezeichnung „Runes of Magic“ angeboten. Die Software für das Spiel wurde kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt, virtuelle Ausstattungsgegenstände für die Spielcharaktere konnten gegen Bezahlung per Kreditkarte oder SMS erworben werden.

Unter der Überschrift „Pimp deinen Charakter“ war auf der Internetseite der Beklagten der Satz „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ,Etwas’!“ zu finden. Das Ende des Textes war hinsichtlich der Wortfolge „Deinen Charakter aufzuwerten“ schließlich mit einem Link versehen, der auf eine Seite der Beklagten weiterleitete, auf der die virtuellen Gegenstände einzeln dargestellt wurden und auch unmittelbar erworben werden konnten.

Eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbsrechtlich stets unzulässig. 

Die Aussage „Schnapp Dir…“ stellte nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs entgegen jener der Unterinstanzen eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung im genannten Sinne dar. 

Die durchgängige direkte Ansprache mit „Du“ und die auf der Seite enthaltenen überwiegend kindertypischen Begriffe reichten nach den Ausführungen des Gerichtes im Gesamtzusammenhang aus, eine gezielte Ansprache auch Minderjähriger unter 14 Jahren zu bejahen. Zugleich enthielt die genannte Aussage einen Kaufappell. 

Für die Erfüllung des Unmittelbarkeitskriteriums schadete es dabei nicht, dass die Produkte nicht bereits in der Aussage selbst, sondern erst in der über den Link erreichbaren Seite der Beklagten näher konkretisiert waren. Eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Werbegeschehens in den allgemein gehaltenen Kaufappell und die davon getrennte Produktwerbung nahm der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht vor. Nach den Ausführungen des Bundesgerichthofs lädt ein derartiger Link nicht nur dazu ein, sondern fordert geradezu dazu auf, den Link für den Erhalt weiterer Informationen über das Produkt anzuklicken. Derart verbundene Internetseiten werden von den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig aber als zusammengehörig angesehen. 

Für die Umsetzung des Kaufentschlusses des kindlichen Verbrauchers in die Tat ist bei einem Internetangebot zudem weder das Aufsuchen eines Geschäftslokales noch eine schriftliche oder telefonische Bestellung erforderlich. Die Bestätigung des Links stellte somit keinen zusätzlich zu überwindenden Schritt zwischen Aufforderung und Kaufentscheidung dar. Eine andere Beurteilung hätte nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Folge, dass die dem Schutz von Kindern dienende genannte Bestimmung durch die Aufteilung von Informationen über das beworbene Produkt auf zwei durch einen Link verbundene Seiten leicht umgangen werden könnte.

Der Bundesgerichtshof hob den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes auf, änderte das Urteil des Landgerichts Berlin ab und verurteilte die Beklagte zur beantragten Unterlassung. 

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12 


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