Urheberrecht an Internetseiten
Das OLG
Rostock hat entschieden, dass suchmaschinenoptimierte Webseiten
urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Verwendung sogenannter
Meta-Tags dazu führt, dass die Webseite bei
Suchmaschinen vorne gelistet wird. Der Richter gewährte einer Seite Urheberrechtsschutz als „Sprachwerk", denn die Auswahl der Suchbegriffe aus der deutschen Sprache und deren Einfügung in die Seite stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar.
„Weil den die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung eine erhebliche Bedeutung zu."
Webseiten können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Darstellung und Gestaltung besonders individuell ist. Das OLG formuliert diese Anforderung wie folgt:
„Insoweit geht die Gestaltung der Webseite nicht das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten ist.".
Einfache HTLM Seiten sind somit nicht geschützt, es sei denn, es fand eine Suchmaschinenoptimierung statt.
OLG Rostock
Beschluss vom 27.06.07
AZ 2W 12/07
Suchmaschinen vorne gelistet wird. Der Richter gewährte einer Seite Urheberrechtsschutz als „Sprachwerk", denn die Auswahl der Suchbegriffe aus der deutschen Sprache und deren Einfügung in die Seite stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar.
„Weil den die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung eine erhebliche Bedeutung zu."
Webseiten können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Darstellung und Gestaltung besonders individuell ist. Das OLG formuliert diese Anforderung wie folgt:
„Insoweit geht die Gestaltung der Webseite nicht das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten ist.".
Einfache HTLM Seiten sind somit nicht geschützt, es sei denn, es fand eine Suchmaschinenoptimierung statt.
OLG Rostock
Beschluss vom 27.06.07
AZ 2W 12/07